Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 U 143/22

Orientierungssatz

1. Die Beförderung von flüssigen Gärresten und deren Aufbringen auf bestimmte landwirtschaftliche Flächen stellt die Herstellung eines bestimmten Erfolges im Sinne des § 631 BGB dar, so dass es sich bei einem solchen Beförderungsvertrag um einen Werkvertrag handelt.(Rn.4)

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2. Ob die eigenen Felder von einem Vertragspartner gedüngt worden sind, fällt in den Wahrnehmungsbereich eines Landwirts und kann von diesem nicht mit Nichtwissen bestritten werden.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. August 2022, 4 O 556/21

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.094,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2021, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2021 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

1.

3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch aus § 631 BGB auf Zahlung der geschuldeten restlichen Vergütung für die Abholung, den Transport und das Ausbringen von flüssigen Gärresten auf landwirtschaftlichen Flächen des Beklagten im Schlag M. in Höhe von 6.094,50 €.

a.

4

Ein solcher Anspruch folgt aus § 631 BGB. Denn die Parteien haben keinen Dienstvertrag geschlossen, sondern einen Werkvertrag. In der Beförderung einer bestimmten Charge von flüssigen Gärresten und deren Aufbringen auf bestimmte landwirtschaftliche Flächen liegt die Herstellung eines bestimmten Erfolges im Sinne des § 631 BGB. Der Beförderungsvertrag, der die Beförderung von Personen und Gütern zum Gegenstand hat, ist grundsätzlich Werkvertrag mit der Verpflichtung des Beförderungsunternehmers, die zu befördernde Person oder Sache unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen (z. B. Merkle, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Januar 2023, Rdn. 319 zu § 631 BGB). Nichts Anderes gilt für den Vertragsbestandteil, wonach die Klägerin das konkrete Transport auf mehrere konkrete Flächen verteilen sollte.

5

Allerdings ist die Abnahme vorliegend nach der Beschaffenheit des Werkes (Transportleistung und Ausbringen der Gärreste auf landwirtschaftlichen Flächen) ausgeschlossen im Sinne von §§ 640 Abs. 1, 646 BGB, so dass es zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs keiner Abnahme bedarf.

b.

6

Der Anspruch besteht auch in voller Höhe. Der Beklagte bestreitet nicht wirksam den Umfang der durch die Klägerin bei Fa. B. GmbH übernommenen und auf seinen eigenen landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachten Mengen an flüssigen Gärresten.

aa.

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Die Menge des durch die Klägerin von Fa. B. GmbH übernommenen Materials bestreitet der Beklagte schon gar nicht. Er greift die Wiegeliste der Fa. B. GmbH vom 10. Juni 2021 zu den streitgegenständlichen Übernahmen von flüssigen Gärresten, die auch Mengenangaben enthält (Anlage K 5, Bl. 52 d.A.), inhaltlich nicht an. Soweit der Beklagte darauf besteht, dass die Klägerin ihm Wiegescheine vorzulegen habe, liegt darin kein erhebliches Bestreiten der Mengen.

bb.

8

Ein Bestreiten mit Nichtwissen, dass die von Fa. B. GmbH abgenommene Menge dem Gärprodukt entspreche, das anschließend als Düngemittel auf seinen Flächen ausgebracht worden sei, ist unzulässig. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (z. B. von Selle, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. Dezember 2022, Rdn. 24 zu § 138 ZPO). Ob seine eigenen Felder von der Klägerin gedüngt worden sind, fällt aber in den eigenen Wahrnehmungsbereich des Beklagten.

9

Aber selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen prozessrechtlich zulässig ist, fehlte es dem Bestreiten des Beklagten doch an der erforderlichen Substanz. Es steht nämlich fest, dass der Beklagte selbst an Fa. B. GmbH bestimmte Mengen an Silomais für den Betrieb einer Biomethananlage in E. geliefert hat und dass die hierbei angefallenen flüssige Gärreste von dem Beklagten zurückzunehmen sind, wobei er sich für letzteres der Klägerin bedient. Ebenso steht fest, dass die streitgegenständlichen flüssigen Gärreste in genau bestimmter bzw. gewogener Menge an die Klägerin übergeben worden sind. Hier hätten von dem Beklagten konkretere Umstände vorgetragen werden müssen, weshalb die feststehend von der Klägerin übernommenen Gärreste nicht umfänglich auf den Feldern des Beklagten angekommen sein sollen.

c.

10

Die Leistung der Klägerin ist auch nicht insofern noch unvollständig, als sie bis jetzt versäumt hätte, dem Beklagten bestimmte begleitende Unterlagen zu übergeben. Der Senat folgt der Kammer nicht, soweit diese festgestellt hat, dass die Klägerin ihrer Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht als Beförderer im Sinne des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (im Folgenden WDüngV) deshalb nicht nachgekommen sei, weil sie dem Beklagten die Wiegescheine nicht vorgelegt habe.

11

Im Ausgangspunkt ist zwischen Wiegescheinen und den Nachweisen nach WDüngV zu unterscheiden:

aa.

12

Zunächst einmal ist die Leistung der Klägerin nicht unvollständig, weil sie dem Beklagten keine Wiegescheine vorgelegt hat. Die Vorlage von Wiegescheinen aus der Übernahme der flüssigen Gärreste schuldete die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Dass die Parteien dies mündlich vereinbart hätten, behauptet der Beklagte schon gar nicht. Aus § 4 Nr. 2 des Bereitstellungs- und Abnahmevertrag zwischen dem Beklagten und Fa. B. GmbH vom 16. September/8. Oktober 2019 (Anlage B 1, Bl. 25) folgt vielmehr, dass Fa. B. GmbH dem Beklagten die Wiegeergebnisse zeitnah zur Verfügung zu stellen hat. Soweit der Beklagte behauptet, dass die Parteien dieses Rechtsstreits die Geltung jenes Bereitstellungs- und Abnahmevertrages auch zwischen ihnen vereinbart hätten, ist dies nicht festzustellen. Denn auf das Bestreiten der Klägerin fehlt es an einem Beweisangebot des Beklagten für eine solche Vereinbarung.

13

Es besteht angesichts des Anspruchs des Beklagten gegen Fa. B. GmbH auf Überlassung von Wiegeergebnissen zu den für ihn bestimmten Gärresten auch kein Anlass, den mündlichen Vertrag zwischen den Parteien so auszulegen, dass die Klägerin dem Beklagten ebenfalls Wiegescheine zu überlassen habe.

bb

14

Die Leistung der Klägerin ist auch nicht insofern unvollständig, als sie die nach § 3 WDüngV anzufertigenden Aufzeichnungen noch nicht erschöpfend an den Beklagten übergeben hätte.

15

Im Ausgangspunkt dienen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach der WDüngV, erlassen gemäß § 4 Düngegesetz, grundsätzlich öffentlichen Zwecken, insbesondere dem in § 1 Nr. 3 Düngegesetz formulierten Zweck, Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen könnten.

(1)

16

Die Kammer hat dabei zwar zutreffend festgestellt, dass die Klägerin selbst insofern aufzeichnungspflichtig nach § 3 WDüngV ist, als sie Beförderer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 WDüngV ist, da sie relevante Stoffe für andere befördert. Ebenso zutreffend hat die Kammer begründet, dass die Klägerin gemäß § 1 Satz 2 WDüngV nicht von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen ist, was die Klägerin mit der Berufung auch nicht mehr angreift. Allerdings ist ihre Aufzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WDüngV beschränkt, da sie ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Daher muss sie die Angaben in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WDüngV nicht tätigen, nämlich zu den Gehalten an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie zu der Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm. Solche Angaben zu der Zusammensetzung des transportierten Materials werden dem Beförderer also nicht abverlangt. Diese beschränkte Aufzeichnungspflicht der Klägerin – betreffend den Transport der flüssigen Gärreste – besitzt im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten allerdings keine Bedeutung. Für den Transport ist die Klägerin allein verantwortlich. Insofern trifft allein sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WDüngV die Pflicht, ihre Aufzeichnungen zu öffentlichen Zwecken für drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen öffentlichen Stellen vorzulegen. Trifft aber den Beklagten bezüglich des Transports keine Aufzeichnungspflicht, besteht auch keine Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten mit entsprechenden Informationen zu versorgen.

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(2)

17

Auch hinsichtlich der Übernahme der flüssigen Gärreste auf die Grundstücke des Beklagten steht im Ergebnis keine Information des Beklagten durch die Klägerin aus. Allerdings liegen die Dinge grundsätzlich anders als im Zusammenhang mit dem Transport:

18

Bezüglich des Aufbringens der flüssigen Gärreste ist nämlich der Beklagte Empfänger im Sinne von § Satz 1 Nr. 3 WDüngV, der diese Stoffe von anderen übernimmt und auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ausbringen lässt. Der Beklagte ist daher in diesem Zusammenhang selbst aufzeichnungspflichtig nach § 3 WDüngV, somit gegenüber den Verwaltungsbehörden verantwortlich, dass Aufzeichnungen auf Verlangen vorgelegt werden können. Allerdings hat sich der Beklagte für die Durchführung des Empfangs der Klägerin bedient. Da nun aber alle Beteiligten im Anwendungsbereich der WDüngV wirtschaftlich tätig sind, sind ihnen nicht nur die Anforderungen dieser Vorschriften allseits bekannt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist daher in solchen Verträgen wie zwischen den Parteien grundsätzlich vereinbart, dass derjenige, der die Übernahme von einschlägigen Stoffen vor Ort für einen anderen vornimmt, die erforderlichen Aufzeichnungen fertigt und seinem Auftraggeber übergibt oder jedenfalls die erforderlichen Informationen in die geschäftlichen Unterlagen aufnimmt, die es dem Auftraggeber ermöglichen, seinen eigenen Aufzeichnungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden nachzukommen.

19

Dieser Verpflichtung, seinen Auftraggeber mit den erforderlichen Angaben zu versorgen, ist die Klägerin nachgekommen. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WDüngV brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden, wenn sich die geforderten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen ergeben. Letzteres ist vorliegend auch der Fall:

20

Zunächst einmal sind dem Anhang zur Rechnung vom 4. Mai 2021 (Bl. 19 d.A.) und der Wiegeliste (Bl. 52 d.A.) der Name und die Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers und auch das Datum der Abgabe, des Beförderns bzw. der Übernahme zu entnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 WDüngV), ebenso die jeweilige Menge in Tonnen Frischmasse und die Angabe der Wirtschaftsdüngerart (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WDüngV).

21

Unschädlich ist es, dass vordergründig die Angaben zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WDüngV dem Anhang zur Rechnung vom 4. Mai 2021 und auch der Wiegeliste nicht zu entnehmen sind, also zu den Gehalten an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie zu der Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm. Denn die Parteien setzen in der vorliegenden Konstellation eines Vertrages über das Ausbringen von flüssigen Gärresten, die der Ausbringende von dem Vertragspartner des Auftraggebers übernommen hat, nicht voraus, dass der Auftragnehmer erst noch die Inhaltsanalyse klärt, um sie seinem Auftraggeber später übermitteln zu können. Der Auftraggeber ist vielmehr auf seinen eigenen Vertragspartner zu verweisen, mit dem er die Abnahme der flüssigen Gärreste vereinbart hatte. Der Beklagte wird sich also bei Fa. B. GmbH zu informieren haben, die ja auch gleichsam der „Hersteller“ der flüssigen Gärreste ist, um seinen eigenen Aufzeichnungspflichten zu genügen. In einer Konstellation wie vorliegend sind von dem Auftragnehmer jedenfalls keine höheren Anforderungen gegenüber seinem Auftraggeber zu erfüllen als diejenigen, die den bloßen Beförderer im Auftrag eines anderen treffen.

2.

22

Auf den zuerkannten Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen ab dem 4. Juni 2021 verlangen, nachdem der Beklagte mit dem Ablauf der mit Zahlungserinnerung vom 26. Mai 2021 (Bl. 23 d.A.) gesetzten Frist in Verzug geraten ist. Der Höhe nach kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, denn eingeklagt ist eine Entgeltforderung bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist.

23

Außerdem hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden, dies allerdings nur in Höhe von 599,80 €. Für die Berechtigung der Kosten einer Bonitätsauskunft in Höhe von 3,35 € ist nichts vorgetragen. Auf jene 599,80 € stehen der Klägerin aber keine Zinsen bereits ab dem 4. Juni 2021, sondern erst ab dem 15. Juli 2021 zu. Ein früherer Zinsbeginn scheidet schon deshalb aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich erst ab dem 30. Juni 2021 (Anlage B 4, Bl. 34 d.A.) tätig gewesen ist. Verlangt werden können vielmehr nur Verzugszinsen ab dem Ablauf der mit Schreiben vom 30. Juni 2021 bis zum 14. Juli 2021 gesetzten Frist, und zwar gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da es sich bei den außergerichtlichen Anwaltskosten um keine Entgeltforderung im Verhältnis zwischen den Parteien handelt, scheidet der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB aus.

24

Schließlich steht der Klägerin als Gläubigerin einer Entgeltforderung auch die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Anspruch auf Zahlung weiterer, ohne jegliche Begründung geltend gemachter Mahnkosten in Höhe von 30,00 € besteht allerdings nicht.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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