None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1376/23
Leitsatz: 1. Auch bei einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist. 2. Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf die Sachkunde in dem Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 5. Februar 2024, Az.: 4 U 1376/23
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1376/23 Landgericht Chemnitz, 4 O 2002/19 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit H...... B......, ... vertreten durch die Mutter ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N...... K......, ... gegen B...... R......, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... H...... P......, ... wegen ärztlichen Behandlungsfehlers hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... ohne mündliche Verhandlung am 05.02.2024 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024 wird aufgehoben. 4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 55.006,89 € festzusetzen.
G r ü n d e : I. Die am 16.03.2014 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung am 12.04.2016 geltend. Sie erhielt am 21.04.2015 in einem MVZ, in dem die Beklagte beschäftigt war, ihre erste Masern-Mumps-Röteln-Impfung (im Folgenden MMR-Impfung). Ihre allein sorgeberechtigte Mutter war zuvor aufgeklärt worden und hatte eingewilligt. Am 01.07.2015 ließ sich die Beklagte mit einer eigenen Praxis nieder. Der Klägerin wurden weitere Impfungen (z. B. gegen Pneumokokken am 16.07.2015 und eine Dreifachimpfung DTP am 23.09.2015) verabreicht. Die Klägerin stellte sich von November 2015 bis 09.03.2016 mehrfach wegen akuter Infekte vor. Am 12.04.2016 dokumentiert die Beklagte ein trockenes, nicht juckendes Ekzem an den Oberarmen. Des Weiteren wurde die zweite MMR-Impfung zum Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht. Am 22.04.2016 stellte sich die Klägerin erneut vor. Dokumentiert wurde eine akute Infektion der oberen Atemwege und ein Ekzem zunehmend im Gesicht, an den Händen und in den Kniebeugen sowie leichter Juckreiz. Am 03.05.2016 wurde eine atopische Dermatitis und nach einer Laboruntersuchung am 11.05.2016 eine Reaktion auf Hühnereiweiß diagnostiziert und von der Beklagten eine hühnereiweißfreie Ernährung für vier bis sechs Wochen empfohlen. Die Klägerin befand sich vom 24.01. bis 27.01.2017 im ...klinikum A... in stationärer Behandlung (Anlage K5). Dort wurden als Diagnosen u. a. atopisches Ekzem sowie Allergie gegen Nahrungsmittel und Katzenschuppen diagnostiziert. Sie war vom 06.02. bis 06.03.2017 im Spezialklinikum Neukirchen (Anlage K7), wo eine superinfizierte atopische Dermatitis in Exacerbation, multiple Sensibilisierungen gegen Inhalations- und Nahrungsmittelallergene, Nahrungsmittelunverträglichkeiten und eine Darmdysbiose festgestellt wurden. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 27.11.2018 (Anlage K8) wurde der aktuelle Grad der Behinderung von 40 mit der Zuerkennung des Merkzeichens H festgestellt. Die Mutter der Klägerin hat einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt. Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr entgegen den maßgeblichen Richtlinien und dem Impfkalender die zweite MMR-Impfung verabreicht. Sie sei in Begleitung ihrer Patentante (Zeugin J... F...) am 12.04.2016 wegen des Ekzems in die Praxis gekommen. Die Impfung sei ohne Aufklärung und Zustimmung ihrer sorgeberechtigten Mutter verabreicht worden. Wegen der zahlreichen Infektionen bis März 2016 hätte diese bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in die Impfung eingewilligt. Zudem sei vor der Impfung kein Allergietest durchgeführt worden. Als Folge der Impfung habe die Klägerin ein massives Ekzem und Fieber entwickelt. In der Folgezeit sei es zu Pseudokrupp-Anfällen, akuten Infektionen der oberen Atemwege, zu einer superinfizierten atopischen Dermatitis, zu Nahrungsmittelallergien sowie zu einer Leberstörung gekommen. Es handele sich hierbei um einen Impfschaden. Die Verabreichung des Lebendimpfstoffes sei bei Patienten mit abgeschwächter Immunantwort und Hühnereiweiß-Allergie kontraindiziert. Im Übrigen habe die Beklagte in ihrem Schreiben in ihrem Schreiben an die KSV Sachsen vom 16.10.2016 eingeräumt, dass die Impfung einen Schub der bereits beginnenden Neurodermitis ausgelöst habe. Die Klägerin habe Anspruch auf Schmerzensgeld von 25.000,00 €. Darüber hinaus sei ein überobligatorischer Pflegeaufwand für die schweren Ekzeme sowie die Zubereitung von speziellen Nahrungsmitteln in Höhe von 25.006,89 EUR angefallen. Die Beklagte meint, die Impfungen seien entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen
durchgeführt worden. Die sorgeberechtigte Mutter sei mit den Impfungen auch einverstanden gewesen. Sie habe von der Beklagten eine vollständige Impfaufklärung über den Zeitpunkt verschiedener Impfungen und auch über mögliche Impfreaktionen bzw. -risiken erhalten. Im Übrigen sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, denn die Mutter habe ausweislich der Anamnese nur „manche“ Impfungen abgelehnt und auch andere Impfungen verabreichen lassen. Eine Allergie gegen Hühnereiweiß sei zu keinem Zeitpunkt berichtet worden. Der Termin zur Impfung vom 12.04.2016 sei im Impfkalender eingetragen gewesen. Es sei schon zu bestreiten, dass die Klägerin am 12.04.2016 mit ihrer Patentante erschienen sei. Es sei kaum plausibel, dass sich diese mit einer Impfung einverstanden erklärt haben soll, obwohl die Vorstellung nur wegen eines Ekzems erfolgt sei. Darüber hinaus werde bestritten, dass im unmittelbaren Anschluss an die Impfung ein massives Ekzem aufgetreten sei, denn die Klägerin sei zehn Tage nach der Impfung wegen eines Infektes erneut vorstellig geworden und habe von keinen Impfschäden berichtet. Es sei zwar eine Reaktion im Mai 2016 auf Hühnereiweiß festgestellt worden, aber keine Allergie. Unzutreffend sei, dass die von der Klägerin geschilderten Erkrankungen auf die MMR-Impfung zurückzuführen seien. Das Schmerzensgeld sei zu hoch angesetzt. Die Mehraufwendungen seien zu bestreiten und die Berechnung sei nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M...... (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) eingeholt und die Klage mit Urteil vom 28.06.2023 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechtes nicht beachtet habe. Der Eingriff sei mangels Aufklärung und Zustimmung rechtswidrig gewesen. Hierzu seien weder ihre Mutter noch die Zeugin Freitag angehört worden. Im Hinblick auf die zahlreichen Infekte und das aufgetretene Ekzem sei kein Raum für eine hypothetische Einwilligung. Das Landgericht habe die unmittelbare dauerhafte gesundheitliche Schädigung, die zu einem anerkannten Grad der Behinderung geführt habe, nicht berücksichtigt. Das Landgericht hätte sich nicht auf die Dokumentation der Beklagten zu dem nachfolgenden Kontakt am 22.04.2016 verlassen dürfen, da die handschriftlichen Karteikarten (Anlagen K2 und K3) von der elektronischen Dokumentation abwichen. Die Dokumentation sei daher nicht fälschungssicher. Das Landgericht habe zudem das Beweisangebot, ein immunologisches Sachverständigengutachten einzuholen und die Heilpraktikerin anzuhören, übergangen. Die Stellungnahme der Beklagten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden bejaht habe, sei gleichfalls nicht beachtet worden. Schließlich habe das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... in der mündlichen Verhandlung nicht gewürdigt, der angegeben habe, dass eine Neurodermitis immer eine fehlgeleitete Immunantwort darstelle und durch jede Form von natürlicher Immunantwort des Körpers getriggert werden könne. Die Widersprüche zwischen den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. M...... und der Stellungnahme des Dr. B...... seien nicht aufgelöst worden. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.006,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aufgrund der fehlerhaften Behandlung von Juli 2014 bis November 2016 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin weitere 3.001,66 € zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 630 a ff. BGB zu. 1. Es kann offenbleiben, ob die sorgeberechtigte Mutter der Klägerin vor der MMR-Impfung am 12.04.2016 aufgeklärt und dieser zugestimmt hat. Die Beklagte muss zwar eine ordnungsgemäße Aufklärung darlegen und beweisen. Jedoch trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die sie Ersatz verlangt, auch wirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf andere Ursachen zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11, Rdnr. 10 - juris; vgl. Martis/Winkhart in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. A 2113). Auch bei einer unzureichenden Risikoaufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30.09.2019 - 4 U 1291/19 - juris). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Das Landgericht hat gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... die Kausalität der MMR-Impfung vom 12.04.2016 für die bei der Klägerin aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint.
Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist hier nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst durch Dritte in medizinische Bibliotheken medizinische Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rdnr. 18 - juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rdnr. 8 - juris). Dies ist hier der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. M...... hat in seinem gut begründeten ausführlichen Sachverständigengutachten dargestellt, dass es medizinisch-wissenschaftlich keinerlei Hinweise dafür gebe, dass eine MMR-Impfung über eine „Allergisierung via Hühnereiweiß“ zu einer allergischen oder atopischen Erkrankung führen könne. Gutachterlich sei auszuschließen, dass der heutige Zustand der Klägerin kausal auf die Impfung durch die Beklagte zurückzuführen sei. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten ausgeführt hat, dass eine Neurodermitis immer eine fehlgeleitete Immunantwort darstelle und diese getriggert werde durch jede Form von natürlicher Immunantwort des Körpers, hat er - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Kausalität nicht bejaht, sondern dahingehend erläutert, dass die Neurodermitis in der Regel genetisch begründet sei, mitunter verstärkt durch Umwelteinflüsse, jedoch eine MMR-Impfung keine Neurodermitis erzeugen könne. Die Neurodermitis bestand bei der Klägerin im Übrigen schon vor der Impfung. Soweit von der Heilpraktikerin D...... Bläschen an den Händen der Klägerin festgestellt worden sei, handele es sich nach den Angaben des Sachverständigen nicht um eine Neurodermitis, sondern um eine andere Krankheit, nämlich die Hand-Mund-Fuß-Krankheit. So habe es auch damals die Heilpraktikerin auch als „Hand-Fuß-Mund-Exanthem“ bezeichnet (Anlage K 4). Auch diese Erkrankung ist nicht durch die MMR Impfung ausgelöst worden. Der Sachverständige Prof. Dr. M...... hat sich auch mit der Stellungnahme des Kinderarztes
Dr. B...... (Anlage K 41) auseinandergesetzt und dessen die Behauptung, Asthma und Ekzeme seien auf die Impfung zurückzuführen seien, nachvollziehbar entkräftet: Es gebe zwar auch in Deutschland Impfschäden im Zusammenhang mit einer MMR-Impfung, aber die Klägerin habe ganz andere Symptome und keine Erkrankung, die als Impfschaden infolge einer MMR-Impfung anerkannt sei. Studien, die auf der Internetseite des RKI dazu zusammengefasst seien, zeigten, dass man bei einem allergischen Kind höchstens eine Akutreaktion zu erwarten habe, die hier aber nicht aufgetreten sei. Unabhängig davon enthält die Stellungnahme des Hausarztes Dr. B...... vom 05.12.2019 (Anlage K 41) keine tragfähigen Feststellungen, die das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung erschüttern könnten oder eine weitere Nachfrage an den Sachverständigen geböten. Es ist schon nicht ersichtlich, wie Dr. B...... zu der Aussage kommt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die MMR-Impfung die Gesundheitsstörung aus dem allergischen Formenkreis verursacht habe. Er zählt auch andere mögliche Ursachen auf, unter anderem ein weiteres Arzneimittel, das Nicht-Stillen und eine andere mikrobielle Chemotherapie, die sämtlich das Risiko von allergischen Erkrankungen erhöhen sollen. Der Sachverständige Prof. Dr. M...... hat die Stellungnahme daher nachvollziehbar als „nicht wissenschaftlich“ bewertet. Einer Einvernahme der Zeugin D...... war nicht veranlasst. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Zeugin Heilpraktikerin ist, die Klägerin am 13.04.2016 gesehen hat und den Verdacht auf eine Hand-Mund-Fuß-Erkrankung bzw. schwere Nesselsucht gestellt hat. Sie hat nach ihren schriftlichen Angaben (Anlage K44) die Mutter gebeten, sich beim Kinderarzt vorzustellen. Tatsächlich ist eine Wiedervorstellung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung nicht erfolgt, sondern bei der Beklagten erst zehn Tage nach der Impfung am 22.04.2016. Die Wiedervorstellung erfolgte wegen einer akuten Infektion der oberen Atemwege und zunehmenden Ekzemen im Gesicht, Händen und Kniebeugen, wobei nur ein leichter Juckreiz dokumentiert wurde. Soweit die Klägerin meint, der Dokumentation könne kein Glauben geschenkt werden, da es Widersprüche zwischen der handschriftlichen Dokumentation und der elektronischen Dokumentation gebe, verfängt dies nicht. Die handschriftliche Dokumentation liegt nur bis April 2015 vor. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich am 01.07.2015 niedergelassen habe und die handschriftliche Dokumentation nur im eingeschränkten Umfang in die elektronische Dokumentation übertragen habe. Dies ist eine plausible Erklärung für die Lücken. Ein begründeter Verdacht für eine gefälschte Dokumentation liegt nicht vor. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die Dokumentation vom 22.04.2016 fehlerhaft sein soll. Sie behauptet, keine konkreten inhaltlichen Fehler der Dokumentation. Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 16.10.2016 (Anlage K31) zu einem möglichen Impfschaden gegenüber dem KSV belegt die Kausalität nicht. Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt, dass die durchgeführte Impfung einen Schub der bereits beginnenden Neurodermitis ausgelöst haben könne, aber ein Zusammenhang mit einer Hühnereiweiß-Allergie unwahrscheinlich sei, weil die Klägerin keine schweren allergischen Reaktionen auf Hühnerei gezeigt habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, der vor dem Landgericht angab, dass jede Form von natürlicher Immunantwort die Neurodermitis triggern könne. D. h. es kann sich um eine Impfung oder auch jede andere Infektion handeln. Der Einholung eines immunologischen Gutachtens bedurfte es nicht. Die Auswahl des
Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus dem falschen Sachgebiet auswählt. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist grundsätzlich auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (vgl. Senat, Urteil vom 12.07.2022 - 4 U 836/21, Rdnr. 18 - juris). Die Behandlung fällt in den Fachbereich eines Kinder- und Jugendarztes. Diesem Fachbereich gehört der Sachverständige an. Zudem ist der Sachverständige nach seinen Angaben auch Kindergastroenterologe und Spezialist für Nahrungsmittelallergie in seiner Klinik. In seinen Fachbereich fällt auch die Beurteilung der Frage, ob die verabreichte Impfung eine Nahrungsmittelallergie oder andere Erkrankungen auslösen kann. 2. Unabhängig davon, dass ein Kausalzusammenhang zwischen MMR Impfung vom 12.04.2016 und einem Gesundheitsschaden nicht ersichtlich ist, hat der Sachverständige auch Behandlungsfehler überzeugend verneint. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... habe der Zeitpunkt der Impfung dem Facharztstandard entsprochen. Es kann daher offen bleiben, ob der Impfzeitpunkt den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission entsprochen hat, denn der Sachverständige hat dargetan, dass die Empfehlungen der ständigen Impfkommission sowie der Sächsischen Impfkommission keine verbindliche Richtlinien seien, die den Facharztstandard bindend vorgeben. Der Impfzeitpunkt sei im Übrigen vollständig im Rahmen der Empfehlungen der STIKO gewesen. Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte vor der Impfung keinen Test auf eine Hühnereiweiß-Allergie durchgeführt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gebe es keinen anerkannten Facharztstandard, vor einer zweiten MMR-Impfung stets Allergietests durchzuführen. Dafür bestehe medizinisch wissenschaftlich keine generelle Indikation. Im Übrigen habe bei den späteren Untersuchungen die nachgewiesene Rast-Klasse für Hühnereiweiß lediglich eine schwache Positivität aufgewiesen und der für die Diagnose einer Allergie geforderte eindeutige Zusammenhang zwischen Exposition mit dem Allergen und klinischer Symptomatik habe bei der Klägerin nicht bestanden. Schließlich werde der Impfstoff nicht auf Hühnereiweiß-Basis hergestellt, sondern auf Basis von Hühner-Fibroblasten. Diese hätten allenfalls kaum nachweisbare Spuren von Hühnereiweiß ohne allergisierende Potenz. Internationale Studien belegten, dass auch Kinder mit bekannter Hühnereiweißallergie gefahrlos geimpft werden könnten. Eine Kontraindikation für eine Impfung sei nicht gegeben gewesen. Ausschließlich Kinder mit sehr schwerer Hühnereiweiß-Allergie sollten unter besonderen Schutzmaßnahmen geimpft werden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... war die Klägerin nicht immungeschwächt, und es habe wegen der vorangegangenen Infekte und der Ekzeme auch keine Kontraindikation für die MMR-Impfung vorgelegen. In dem Zeitraum vor der Impfung waren bei der die Klägerin lediglich gelegentliche und altersentsprechend normale Infekte aufgetreten. 3. Der Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren erspart. S...... R...... P......
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1376/23
5. Februar 2024
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4 U 1376/23 | 5. Februar 2024 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1376/23 2x
- 4 O 2002/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
- VI ZR 63/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- 4 U 1885/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 1285/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 657/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 836/21 1x (nicht zugeordnet)