None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 3/24
Leitsatz: 1. Für die Erstellung eines presserechtlichen Abschlussschreibens nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren besteht ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die zweiwöchige Wartefrist verstrichen ist. 2. Werden diese Aufwendungen in einem späteren Hauptsacheverfahren geltend gemacht, handelt es sich dabei nicht um eine Nebenforderung. 3. Ein Ergänzungsurteil bedarf einer selbständigen Kostenentscheidung und einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Dies kann zur Abänderung der Kostenquote des Ursprungsurteils führen. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: 4 U 3/24
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 3/24 Landgericht Leipzig, 08 O 852/23 IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL In dem Rechtsstreit S...... P......, ...... - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigte: C...... S...... P...... Rechtsanwälte, ...... gegen Freie Sachsen, ...... vertreten durch den Vorsitzenden Martin Kohlmann - Beklagte, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P...... R...... R......, ...... wegen Geldentschädigung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzrecht bis zum 04.06.2024) am 11.06.2024 für Recht erkannt: I. Das Senatsurteil vom 23.04.2024 - 4 U 3/24 - wird in Ziff. I wie folgt ergänzt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.02.2023 - 8 O 852/23 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.626,49 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 26.05.2023 zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. III. Das Senatsurteil vom 23.4.2024 sowie dieses Ergänzungsurteils sind für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 23.04.2024 auf 16.626,49 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen abgeändert und ebenfalls auf 16.626,49 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Senat hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 23.04.2024 das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.12.2023 - 8 O 852/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Dementsprechend wurden die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig dem Kläger gemäß § 91 ZPO auferlegt. Der Klägervertreter, dem das Senatsurteil vom 23.04.2024 am 24.04.2024 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 29.04.2024 - eingegangen am selben Tag - unter anderem beantragt, dieses hinsichtlich einer Entscheidung über die erstinstanzlich zugesprochenen Kosten eines Abschlussschreibens zu ergänzen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 16.05.2024 die mit vorbezeichnetem Schriftsatz gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag und die hierin ebenfalls enthaltene Gehörsrüge zurückgewiesen und darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei den erstinstanzlich zugesprochenen Kosten des Abschlussschreibens um einen Hauptanspruch im Sinne von § 321 Abs. 3 ZPO handelt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2024 unter erneuter Beantragung der Berufungszurückweisung der Beklagten beantragt, auch die Kostenentscheidung und die Höhe des Streitwertes entsprechend anzupassen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 27.05.2024 gemäß §§ 128 Abs. 2 Satz 2, 321 Abs. 3 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 04.06.2024 bestimmt sowie Verkündungstermin anberaumt. II.
Der gemäß § 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässige Antrag des Klägers auf Ergänzung des Senatsurteils vom 23.4.2024 ist begründet. Einer vorherigen Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO bedurfte es nicht, weil dieses Urteil insoweit keine Auslassung enthält; auf den Beschluss des Senats vom 16.5.2024 wird zur Begründung verwiesen. 1. Im Urteil vom 23.04.2024 wurde der Klageantrag Ziff. II versehentlich übergangen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 16.05.2024 ausgeführt, handelt es sich hierbei um einen Hauptanspruch im Sinne von § 321 Abs. 3 ZPO, weil nicht lediglich Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und andere dem Hauptanspruch in sonstiger Weise untergeordneten Positionen im Streit stehen, sondern um einen Ersatzanspruch aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren, in welchem um einen Unterlassungsanspruch gestritten wurde. Der Ersatzanspruch stellt im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung einen eigenen Streitgegenstand dar. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben im vorangegangenen Verfügungsverfahren. Für die Erstellung eines Abschlussschreibens besteht grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB); vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 30/08, juris Rn. 26; Urteil vom 22.012015 - I ZR 59/14, Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris Rn. 16). Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Vorrangig kommt es auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willen des Geschäftsherrn an. Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 - juris Rn. 55 - Saints Row; Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris Rn. 15 - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils m.w.N; BGH, a.a.O, Rz. 86 m.w.N.). Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 57] = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair; BGH, GRUR 2015, 822 - juris Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH, Urteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22 - juris Rn. 17 - Kosten für Abschlussschreiben III, BGH, VU vom 23.03.2023, Rz 87). Diese Wartefrist hat der Kläger nach unbestrittenem Vortrag in erster Instanz eingehalten. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben. Die Beklagte kann mit der hiergegen gerichteten Einwendung in ihrem Schriftsatz vom 22.05.2024, wonach der für das einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert unangemessen hoch war, nicht mehr gehört werden, dieser Einwand ist nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO verspätet. 3.
Da es sich bei dem Ergänzungsurteil um eine eigenständige Entscheidung handelt, muss diese einen selbstständigen Kostenausspruch (§ 308 Abs. 2 ZPO) sowie eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beinhalten. Das bisherige Endurteil wird zum Teilurteil, so dass im Ergänzungsurteil abschließend über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden wird, woraus je nach Erfolg des Ergänzungsantrags auch eine andere Kostenquotelung folgen kann (Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 321 Rn. 12, beck-online). Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 318 ZPO (vgl. hierzu, Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 321 Rn 13) liegt hierin nicht. 4. Da es sich bei den Kosten des Abschlussschreibens aus dem vorangegangenen Verfahren im hiesigen Verfahren um einen Hauptsacheanspruch handelt, war der Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Ziff. 2 GKG. 4. Wegen der Kostenaufteilung war der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil vom 23.4.2024 ebenfalls abzuändern. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. S...... P...... Z......
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