None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 495/24
Leitsatz: 1. Die Umstellung der Klage in der Berufungsinstanz von einem Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung auf Limitierung der Neufestsetzung der Prämie durch Vergabe entsprechender Mittel kann eine zulässige Klageänderung darstellen. 2. Die Beweislast, dass eine Limitierungsmaßnahme den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, trägt der Versicherungsnehmer. 3. Legt der Versicherer die sich hierauf beziehenden Unterlagen vor, ist es an der Stelle des Versicherungsnehmers, seine Behauptung zu substantiieren. Eine Erläuterung dieser Unterlagen oder gar ein geschlossenes Limitierungskonzept kann er nicht verlangen. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. August 2024, Az.: 4 U 495/24
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 495/24 Landgericht Leipzig, 03 O 563/23 verkündet am 06.08.2024 P...... Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit D...... G......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... gegen ......-Krankenversicherung AG, ...... vertreten durch d. Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... wegen Forderung und Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2024 am 06.08.2024
3 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.03.2024 - 3 O 563/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen Beitragsanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung. Er hat die formelle Unwirksamkeit gerügt. Des Weiteren hat er beanstandet, dass dem Treuhänder nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten und die Limitierungsmittelvergabe in Bezug auf die streitgegenständlichen Tarife nicht rechtmäßig gewesen sei. Das Landgericht Leipzig hat in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 26.01.2024 dem Kläger und seinem anwesenden Prozessbevollmächtigten die Geheimhaltung der Treuhänderunterlagen auferlegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2024 - auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge in der Berufung weiter und meint, dass in dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit auch ein Antrag auf Herabsetzung der aktuell zu zahlenden Prämien enthalten sei. Hilfsweise werden die gestellten Anträge angepasst mit der Maßgabe, dass bereits in dem Feststellungsantrag ein Antrag auf Herabsetzung der Prämien entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) enthalten sei. Mit dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und ausgesprochen, dass dem Versicherungsnehmer bei Fehlern in der Limitierungsentscheidung ein Anspruch auf individuelle weitere Limitierung zustehen könne. Auch nach der neuen Rechtsprechung treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sei sie nicht nachgekommen. Jeglicher Vortrag zu den Parametern der Limitierung fehle. Des Weiteren liege ein Verfahrensfehler vor. Die Prozessleitung müsse sich an der neu geschaffenen Rechtslage durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes messen lassen. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, denn es hätte darauf hinweisen müssen, dass mit dem gestellten Antrag das Ziel nicht habe erreicht werden können. Bei entsprechendem Hinweis hätte der Kläger seinen materiellen Angriff bei gleichbleibenden Anträgen inhaltlich auf die Kalkulation der Prämienanpassung in Gänze ausweiten können oder er hätte alternativ die Anträge anpassen können. Der Kläger beantragt: Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
4 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 314/071960-L unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2014 in Höhe von 3,35 €, b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2015 in Höhe von 11,33 €, c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2018 in Höhe von 19,93 €, d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BS501 zum 01.03.2018 in Höhe von 15,14 €, e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif PT 75,00 zum 01.03.2021 in Höhe von 2,23 €, f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2021 in Höhe von 18,12 €, g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2021 in Höhe von 5,87 €, h) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2023 in Höhe von 13,85 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 89,82 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.609,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Hilfsweise zum Feststellungsantrag Ziffer 1: „1) Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 314/071960-L durch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2014 in Höhe von 3,35 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2015 in Höhe von 11,33 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2018 in Höhe von 19,93 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BS501 zum 01.03.2018 in Höhe von 15,14 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif PT 75,00 zum 01.03.2021 in Höhe von 2,23 € f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2021 in Höhe von 18,12 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2021 in Höhe von 5,87 € h) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2023 in Höhe von 13,85 €. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und Rückzahlung der Prämien zu. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neufestsetzung der Prämien ist ebenfalls nicht begründet.
5 A Ob der in der Berufung neu gestellte Hilfsantrag auf Herabsetzung der Prämien eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO darstellt, kann letztendlich offenbleiben, denn der Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 533 ZPO ist die Klageänderung sachdienlich, wenn sie den Streit zwischen den Parteien erledigen und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat (vgl. Greger in Zöller, 35. Aufl., § 533, Rn 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2020 - IX ZR 135/19 - juris). Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH a.a.O.). Deshalb kann die Sachdienlichkeit nicht mit der Begründung verneint werden, dass umfänglicher streitiger Prozessstoff, der einer umfassenden aufwändigen Beweisaufnahme bedürfe, vom Erstgericht im Hinblick auf §§ 598, 600 ZPO aus formellen Gründen nicht habe geprüft werden können und dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2020 - IX ZR 135/19 - juris). Der Kläger möchte im Falle der Erfolglosigkeit seines Feststellungsantrages nicht mehr die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen festgestellt wissen, sondern begehrt hilfsweise ausgehend von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22 - juris) die Neufestsetzung der Prämien und verfolgt einen Anspruch auf weitere Limitierung der Prämien im Rahmen der Beitragsanpassung weiter. Er hat sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nur hinsichtlich der Limitierungsmaßnahme angegriffen. Es wird kein ganz anderer Streitgegenstand geltend gemacht. Die Entscheidung kann damit auch auf den Streitstoff in erster Instanz gestützt werden. Neuer Vortrag ist unter den Voraussetzungen der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Durch die Zulassung der Klageänderung kann ein neuer Prozess vermieden werden. Die Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 03.07.2024 - 11 U 172/20 - juris) ein Kläger, der die Zuweisung von Limitierungsmitteln gemäß § 155 Abs. 2 VAG angreife, verfolge im Verhältnis zu einer Beitragsanpassung nach § 155 Abs. 1 VAG einen anderen Klagegrund, teilt der Senat nicht. Trotz der unterschiedlichen Regelungsgehalte von § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VAG kann nach Auffassung des Senats insofern nicht außer Acht bleiben, dass es sich gleichwohl um eine einheitliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung handelt, die sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (Nachkalkulation) und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/22 - juris). Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung und daher ein Abschnitt einer einheitlichen Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn 51 - juris; vgl.
6 BGH, Urteil vom 03.07.2024 - IV ZR 67/22, Rn 29 - juris), was prozessual einer Aufspaltung in unterschiedliche Streitgegenständen entgegensteht. Unabhängig davon hat der Kläger im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht ausschließlich die Wirksamkeit der Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG beanstandet, die Nachkalkulation hingegen ausdrücklich unstreitig gestellt. B 1. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zutreffend als formell wirksam im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG angesehen. Hiergegen wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Neufestsetzung der streitgegenständlichen Prämien unter Zuweisung weiterer Limitierungsmittel zu. a) Er hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten die Belange der Versicherten im Sinne von § 155 Abs. 2 VAG nicht gewahrt haben und wie sich der Fehler auf sein Versicherungsverhältnis ausgewirkt hat. Dafür trägt der Kläger die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Da der Kläger die Nachkalkulation nicht beanstandet hat, sondern nur die Limitierungsmaßnahmen, ist im Rahmen der zivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen daher auch nur zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 33 - juris). Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 40 - juris). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die - abgesehen von bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsarten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (vgl. BGH a.a.O. Rn 41). Die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn 45). Hierbei kann es nur entscheidend sein, ob sich der Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV
7 ZR 68/22, Rn 58 - juris). Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (vgl. BGH a.a.O., Rn 67). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer sekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. BGH a.a.O., Rn 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - juris). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Versicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags des Versicherungsnehmers ab (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret zu den Limitierungsmaßnahmen vorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger zu den Limitierungsentscheidungen bereits in erster Instanz vorgetragen hat, erfolgte dies ersichtlich ins Blaue hinein und hatte keinen Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt. Er hat in der Klageschrift lediglich ausgeführt, dass das Bestreiten an bereits bekannten (wohl den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten) Sachverhalten ausgerichtet sei und der Kläger davon ausgehe, dass die Sichtung der Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen werde. Das Landgericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden weiteren Prozessbevollmächtigten und den Kläger zur Geheimhaltung verpflichtet und die Unterlagen der Beklagten (Anlage B6) dem anwesenden Prozessbevollmächtigten zugänglich gemacht. Gleichwohl hat der Kläger zu den vorgelegten Unterlagen keine konkrete Stellungnahme abgegeben, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass ihn keine Substantiierungslast nach Übergabe der Treuhänderunterlagen treffe. Ebenso wenig hat der Kläger mit der Berufungsbegründung konkret zu den von der Beklagten vorgelegten Treuhänderunterlagen Stellung genommen. Vielmehr hat er die Auffassung vertreten, zu einer weiteren Substantiierung nicht verpflichtet zu sein. Zu den von der Beklagten übergebenen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen müsse er schon deshalb nicht mehr Stellung nehmen, weil der Hauptbevollmächtigte, der die Berufungsbegründung verfasst habe, zum Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht nicht anwesend gewesen sei und diese Unterlagen daher nicht habe auswerten dürfen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23 -, Rn. 32, juris), weil jedenfalls durch deren Übergabe die Unterlagen so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen und weil der Versicherer durch die Übergabe der Unterlagen seiner sekundären Darlegungslast (zunächst) genügt hatte. Angesichts der ihm bekannten Konsequenzen bei Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 193 GVG lag es in der Entscheidung des Klägers, entweder den Hauptbevollmächtigten zu dem Verhandlungstermin zu entsenden oder im Anschluss an diesen Termin den
8 Unterbevollmächtigten mit der gebotenen Stellungnahme zu beauftragen. Schon angesichts der ihn treffenden Beweislast für die Behauptung, seine konkreten Belange seien durch die Verteilung der Limitierungsmittel nicht gewahrt, durfte er sich demgegenüber nicht darauf zurückziehen, mangels versicherungsaufsichtsrechtlicher Kenntnisse hierzu überhaupt nicht Stellung nehmen zu müssen. Ein Recht zur Behauptung ins Blaue hinein besteht insofern nicht, zumal es dem Versicherungsnehmer freigestanden hätte, zunächst auf seine Kosten einen versicherungsmathematischen Privatgutachter in den Verhandlungstermin zu entsenden und die Geheimhaltungsanordnung auf diesen erstrecken zu lassen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer demgegenüber sehenden Auges dafür, sich durch einen Terminsbevollmächtigten vertreten zu lassen, der zu der gebotenen Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen nicht bereit oder in der Lage ist, bleibt er von vornherein beweisfällig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Berufung auf die planvoll herbeigeführte Unmöglichkeit einer Stellungnahme zugleich eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers darstellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn. 48 - juris). Die Beklagte war nach Vorlage der Treuhänderunterlagen auch nicht gehalten, schriftsätzlich die Limitierungsmaßnahmen weiter zu erläutern. Die Beklagte trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, aber diese orientiert sich an dem zuvor gehaltenen Vortrag des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Macht der klagende Versicherungsnehmer die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen geltend, genügt es in einem ersten Schritt die Treuhänderunterlagen vorzulegen. Dann obliegt es dem Kläger dazu konkret Stellung zu nehmen und darzulegen, welche Beanstandungen er erhebt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 31 - juris) wie folgt ausgeführt: „Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem ersten Schritt darf der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine Behauptung auf bestimmte Teilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum Nachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 –, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine "Erklärungshilfe", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, schuldet er hingegen nicht... Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. 10, juris). “ Daran hält der Senat fest.
9 Im Übrigen kann von der Beklagten nach dem derzeitigen Stand auch schon deshalb keine weitere schriftsätzliche Erläuterung verlangt werden, weil damit die Geheimhaltung der Geschäftsunterlagen unterlaufen wird. Wäre sie verpflichtet ihr Limitierungskonzept zu erläutern, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Schriftsätze fertigt, zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist, wäre sie gezwungen Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2023 in abstrakter Form ihre Vorgehensweise bei Festlegung der Limiterungsmittel erläutert. Auch dazu hat sich der Kläger nicht verhalten. Es besteht auch keine Veranlassung dem Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, die Treuhänderunterlagen erneut einzusehen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger wäre mit weiterem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er hatte bereits in erster Instanz Gelegenheit zu einer konkreten Stellungnahme, die er nicht genutzt hat. Daran ändert auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts. b) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass dem Treuhänder die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden sind. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche kann dem Versicherungsnehmer keine Befugnis vermitteln, die Wirksamkeit der Prämienanpassung zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23, Rn 27 - juris; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). Auf die Ausführungen des Senates im Urteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 27ff. - juris) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt. Es konnte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2024 nicht kennen. 3. Dem Kläger steht dementsprechend auch kein Bereicherungsanspruch zu. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. S...... R...... P......
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