Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 Wx 55/24

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Grundbuchamts des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 6. Juni 2024 (Kassenzeichen ... ) in ihrer Gestalt durch den Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 2. September 2024 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert 834,00 €

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1), über die gemäß § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Zutreffend hat das Grundbuchamt mit dem nun von der Beteiligten zu 1) angefochtenen Abhilfebeschluss vom 2. September 2024 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2) die Ziffer 1 der Kostenrechnung vom 6. Juni 2024 aufgehoben, mit der eine 1,0-Gebühr gemäß Nr. 14110 KV GNotKG nach einem Gebührenwert von 413.271,83 € in Höhe von 835,00 € angesetzt worden war.

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Zwar ist es im vorliegenden Fall, worüber allseits auch Einigkeit besteht, gesellschaftsrechtlich zu mehreren Veränderungsvorgängen gekommen: Zunächst einmal ist der aus den Gesellschaftern L.-Stiftung und J.-Stiftung bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so bis zum 4. Juni 2024 eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ... - die M. -Stiftung beigetreten. Die "BGB-Grundstücksgesellschaft H. " ist sodann durch den Beitritt der I. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit Eintragung in das Handelsregister in die "G. GmbH & Co. KG" unter Wahrung ihrer Identität formgewechselt worden.

4

Ebenso besteht allseits Einigkeit, dass in Anwendung des ab dem 1. Januar 2024 infolge des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Rechts allein die G. GmbH & Co. KG als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen war, was für sich genommen als bloße formwechselnde Umwandlung keine Gebühren ausgelöst hat.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist keine Gebühr wegen einer Voreintragung nach KV 14110 GNotKG im Hinblick darauf berechtigt, dass vor bzw. bei dem Formwechsel auch mehrere Änderungen im Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuchs eingetreten sind.

6

Diese Änderungen sind richtigerweise nicht in das Grundbuch eingetragen worden und haben deshalb auch keine Gebühren ausgelöst. Denn Kostenrecht ist Folgerecht. Erfolgt keine Eintragung, kann eine Gebühr nicht in Ansatz gebracht werden. Eine hypothetisch notwendige, aber nicht realisierte Eintragung kann keinen Gebührentatbestand generieren. Es fehlt an der notwendigen Eintragung. Für eine Nichteintragung kann keine Eintragungsgebühr verlangt werden (z.B. Wilsch, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., Rdn. 19 zu GNotKG KV 14110). Die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft ist generell eine gebührenfreie Namensberichtigung. Dabei ist unerheblich, dass bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. auch die Gesellschafter namentlich eingetragen werden mussten, während die Personenhandelsgesellschaft allein unter ihrem Namen eingetragen wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob im Zuge der Umwandlung Gesellschafter neu eintreten oder ausscheiden, solange die Identität der Gesellschaft unberührt bleibt (vgl. Gutfried, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., Rdn. 7 zu GNotKG KV 14110). Es kommt also entscheidend für das Auslösen einer Gebühr darauf an, ob eine Eintragung tatsächlich erfolgt ist. Eine Voreintragung, die nach bisherigem Recht hätte stattfinden müssen, tatsächlich dann aber nach neuem Recht nicht erfolgen durfte, rechtfertigt keine Gebühr. Ob eine andere Sichtweise (vgl. Uhl, in: BeckOK Kostenrecht, Stand 1. Februar 2025, Rdn. 3 zu GNotKG KV 14110) dahin gerechtfertigt wäre, dass eine Gebühr für eine unterbliebene Voreintragung erhoben werden muss, wenn, was hier nicht der Fall ist, eine Voreintragung zu Unrecht nicht erfolgt ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 7 GNotKG). Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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