Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Vergabesenat) - 6 Verg 1/25

Leitsatz

1. a) Die Einreichung eines Antrags nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB auf Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots beim Oberlandesgericht ist auch bei Übermittlung über das besondere Anwaltspostfach formgerecht.(Rn.24)

b) Es ist zulässig, zunächst allein eine Antragsschrift ohne Begründung einzureichen und die Begründung innerhalb einer selbst gesetzten Frist nachzureichen.(Rn.25)

2. Für die regelmäßig vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind sämtliche Erkenntnisse heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Antrag im Eilrechtsschutz bereits vorliegen; eine Beschränkung auf von Anfang an evidente Entscheidungsgrundlagen ist weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht.(Rn.30)

3. Werden für ein Produktmerkmal teilweise sog. A-Kriterien (also zwingende Vorgaben) und teilweise B-Kriterien (also technische Aspekte mit Angebotsspielräumen, welche einer Wirtschaftlichkeitsbewertung unterzogen werden sollen) aufgeführt, so ergibt sich die Notwendigkeit, die Reichweite des jeweiligen Kriteriums - ggf. auch im Wege der Auslegung - zu bestimmen.(Rn.34)

4. Zur Darlegung erheblicher nachteiliger Folgen der Aufrechterhaltung des prozessualen Zuschlagsverbots im Nachprüfungsverfahren (besonderes Beschleunigungsinteresse).(Rn.37)

Orientierungssatz

1. Ein besonderes Beschleunigungsinteresse nach § 169 Abs. 2 GWB kann sich aus einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage ergeben, wenn der öffentliche Auftraggeber - ein Krankenhaus der Maximalversorgung - ohne zeitnahe Beschaffung wesentlicher Ausstattungsgegenstände seine gesetzlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.(Rn.38)

2. Selbst verursachte oder vorhersehbare Verzögerungen der öffentlichen Hand begründen grundsätzlich kein besonderes Beschleunigungsinteresse; eine Dringlichkeit, die aus der eigenen Sphäre des Auftraggebers herrührt, darf nicht zu einer Einschränkung des Primärrechtsschutzes führen (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2022 - Verg 8/21).(Rn.41)

3. Erhöht sich der Beschaffungsdruck nach Ablauf eines ordnungsgemäß durchgeführten offenen Verfahrens aufgrund objektiver Entwicklungen wie etwa Verschleiß, Ausfallrisiken oder zusätzlicher Bedarf durch neue Einrichtungen, kann dies ein besonderes Beschleunigungsinteresse rechtfertigen.(Rn.42)

4. Fehlende Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags können das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers und des Zuschlagsaspiranten an einer zeitnahen Zuschlagserteilung verstärken. Eine Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese im Rahmen der summarischen Prüfung "sofort und auf den ersten Blick" erkennbar sind (Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom 16. September 2021 - 17 Verg 7/21).(Rn.30) (Rn.36)

5. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2023 - VII-Verg 48/22.(Rn.24)

6. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung OLG Naumburg, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 Verg 4/18.(Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2025, 2 VK LSA 5/25

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin im Hauptverfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin im Hauptverfahren hat die Kosten des gerichtlichen Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Antragsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragsgegnerin, eine Universitätsklinik in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, leitete am xx.xx.2024 die EU-weite Ausschreibung des Lieferauftrags „Belieferung mit Klinikbetten zum Einsatz in der Normalpflege, IMC und Intensivmedizin“ im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeverordnung (VgV) ein. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Vertragspartner zur Belieferung mit waschanlagentauglichen, elektrisch betriebenen Universitätsklinikbetten, die sowohl für den Einsatz in der Normalpflege als auch im Intermediate Care- (IMC-) und Intensivbereich geeignet sind, sowie von entsprechendem Zubehör. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung soll vier Jahre umfassen. Der geschätzte Netto-Auftragswert beträgt 820.730 €; dieser Wert ist auch als Höchstwert der Rahmenvereinbarung angegeben.

2

In der Auftragsbekanntmachung wurde angegeben, dass die Auftraggeberin mit dieser Vergabe beabsichtigt, sukzessive Ersatz für austauschreife Krankenhausbetten zu beschaffen, wobei für „die Jahresscheibe 2024“ ein Gesamtbudget voraussichtlich 150.000 € brutto betrage.

3

Die Vergabeunterlagen enthielten im Rahmen des Leistungsverzeichnisses eine Excel-Datei über Systemspezifikationen für Betten. Als sog. „A“-Kriterium wurde bei den Produktmerkmalen unter Position 4.1.25 gefordert „Liegefläche auch bei Anbringung von Fixiergurten verstellbar“ mit den Antwortmöglichkeiten „Ja/Nein“. Die Antragsgegnerin legte als Zuschlagskriterien den Preis mit einer Gewichtung von 30 %, die Systemspezifikation mit 20 % und eine Probestellung zur Testung durch Nutzende mit 50 % fest. Für die Bewertung des Zuschlagskriteriums Systemspezifikationen wurde eine Bewertungsmatrix als Excel-Datei bekanntgegeben, wonach unter Ziffer 4.7 sechs sog. „B“-Kriterien“ jeweils zu Details der Verstellmöglichkeiten des Bettes aufgeführt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Tabellen Bezug genommen.

4

Die Antragstellerin reichte fristgerecht am 26.09.2024 ein Angebot ein. Daneben ging nur das Angebot eines weiteren Wirtschaftsunternehmens ein.

5

Im Ergebnis ihrer Angebotsprüfung und Bewertung erreichte das Angebot der Antragstellerin eine Gesamtpunktzahl von 72,72 und das Angebot der Mitbewerberin eine Punktzahl von 87,35 von 100 möglichen Punkten. Das Konkurrenzangebot wies sowohl einen niedrigeren Angebotspreis auf als auch eine weit bessere Bewertung bei der Probestellung. Folgerichtig wählte die Antragsgegnerin das Angebot der Mitbewerberin (künftig: Zuschlagsaspirantin) für den Zuschlag im Vergabeverfahren aus. Sie teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.11.2024 (künftig: Vorabinformation) mit, dass ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste sei und lediglich den zweiten Rang im Wettbewerb erreicht habe.

6

Die Antragstellerin rügte daraufhin, dass das Angebot der Zuschlagsaspirantin in vergaberechtlich unzulässiger Weise von den zwingenden Leistungsanforderungen in der Position 4.1.25 des Leistungsverzeichnisses abweiche und deswegen auszuschließen sei. Die Antragsgegnerin wies diese Rüge als unbegründet zurück.

7

Mit Schriftsatz vom 29.11.2024 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben werden möge, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Zuschlagsaspirantin zu erteilen und das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen. Dieser Nachprüfungsantrag ist am selben Tage an die Antragsgegnerin übermittelt worden mit dem Hinweis, dass gemäß § 169 Abs. 1 GWB bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ein prozessuales Zuschlagsverbot gelte.

8

Der Vorsitzende der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt hat die am 03.01.2025 auslaufende Bearbeitungsfrist mit Verfügung vom 19.12.2024 bis zum 07.02.2025 verlängert und sodann weiter mit Verfügungen vom 06.02.2025 bis zum 14.03.2025 sowie vom 11.03.2025 bis zum 18.04.2025. Am 09.04.2025 hat die Vergabekammer den Hinweis erteilt, dass der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet sei, und dass sie beabsichtigte, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Sie hat der Antragstellerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche nach einmaliger Verlängerung bis zum 12.05.2025 lief. Mit Verfügung vom 15.04.2025 hat der Vorsitzende der Vergabekammer die Bearbeitungsfrist erneut, und zwar bis zum 23.05.2025 verlängert.

9

Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag gestellt, unter Aufhebung des vorläufigen prozessualen Zuschlagsverbots nach § 169 Abs. 1 GWB ihr zu gestatten, den Zuschlag im streitgegenständlichen Vergabeverfahren nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe einer entsprechenden Entscheidung erteilen zu dürfen. Wegen einer abrupt eingetretenen vollständigen Auslastung der verfügbaren Krankenhausbetten sei angesichts der erheblichen Verzögerung der Zuschlagserteilung durch das Nachprüfungsverfahren der Klinikbetrieb erheblich gefährdet. Hinzu komme die fehlende Möglichkeit, Defekte an Betten zu beheben oder Betten auszutauschen, was das Risiko von Hygienemängeln, Behandlungsfehlern und einer akuten Überforderung des medizinischen Personals erhöhe und die Patientensicherheit unmittelbar gefährde.

10

Der Vorsitzende hat die Bearbeitungsfrist mit Verfügung vom 22.05.2025 bis zum 27.06.2025 verlängert. Sodann hat die Vergabekammer mit ihrem Beschluss vom 23.05.2025 der Antragsgegnerin gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung ihrer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 bis 5 GWB vorgenommenen Abwägung hat die Vergabekammer darauf abgestellt, dass der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten habe, weil der gerügte Vergabeverstoß – eine unzulässige Abweichung des Leistungsinhalts des Angebots der Zuschlagsaspirantin von zwingenden Vorgaben des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Verstellfunktionen der Liegeflächenteile i.S.v. §§ 57 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 53 Abs. 7 Satz 1 VgV – nicht vorliege, und darauf, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse der Vergabestelle vorliege, weil der Betrieb des Universitätsklinikums bei weiterer Verzögerung gefährdet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.

11

Gegen diese ihr am 23.05.2025 zugestellte Entscheidung richtet sich der mit Schriftsatz vom 04.06.2025 erhobene und am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots.

12

In Ergänzung der Sachdarstellung durch die Vergabekammer trägt die Antragstellerin vor, dass die Antragsgegnerin im Wege einer Interimsvergabe im Februar 2025 jeweils fünf Klinikbetten von der Antragstellerin und von der Zuschlagsaspirantin erwarb, um einen akut aufgetretenen Bedarf an Klinikbetten zu decken.

13

Die Antragstellerin ist u.a. der Meinung, dass sich die Vergabekammer bei ihrer Abwägung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 bis 5 GWB nicht ernsthaft und zutreffend mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt habe. Die Vergabekammer gehe zu Unrecht von fehlenden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags aus. Die angefochtene Entscheidung lasse eine Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.05.2025 nicht erkennen. Jedenfalls ergebe sich die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags nicht „sofort und auf den ersten Blick“. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin ein besonderes Beschleunigungsinteresse nicht nachvollziehbar dargelegt, es bestehe auch objektiv nicht. Die bloße Verzögerung des Vergabeverfahrens durch ein Nachprüfungsverfahren könne ein besonderes Beschleunigungsinteresse nicht rechtfertigen. Die Vergabekammer habe den Ausnahmecharakter der Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit sei auch zu beachten, dass sich die Antragsgegnerin den mehrfachen Verlängerungen der Bearbeitungsfrist jeweils nicht entgegengestellt habe. Schließlich sei die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags auch unverhältnismäßig, weil der Antragsgegnerin mildere Mittel zugänglich und zumutbar seien, so etwa die Durchführung weiterer Interimsvergaben, die Optimierung des Bettenmanagements oder die Nutzung von Mietbetten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

14

Der Senat hat die Vergabedokumentation der Antragsgegnerin sowie die Akten der Vergabekammer im Hauptverfahren 2 VK LSA 42/24 und im Eilrechtsschutzverfahren 2 VK LSA 5/25 beigezogen. Er hat mit Beschluss vom 06.06.2025 eine Zwischenverfügung getroffen und der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2025 aufzuheben und das im Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 42/24 ausgesetzte Zuschlagsverbot gemäß § 169 Abs. 1 GWB wiederherzustellen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt im Wesentlichen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags. Mit ihrem Schriftsatz vom 12.06.2025 hat sie ergänzend zu den tatsächlichen Umständen vorgetragen, aus denen sie ihr Interesse an einer vorzeitigen Zuschlagserteilung ableitet, und entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

20

Die Antragstellerin hat am 16.06.2025 zu diesem Vorbringen Stellung genommen.

B.

21

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

22

I. Allerdings hat die Antragstellerin im Hauptverfahren einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots gestellt.

23

1. Der Antrag ist nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB statthaft, weil die Vergabekammer das nach § 169 Abs. 1 GWB durch Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin im Hauptverfahren eingetretene prozessuale Zuschlagsverbot durch seine Entscheidung vom 23.05.2025 aufgehoben und der Antragsgegnerin gestattet hat, den Zuschlag im o.a. Vergabeverfahren bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen.

24

2. Der Antrag ist am 04.06.2025 formgerecht per beA und per Fax eingegangen. Insbesondere ist auch die Einreichung per beA formgerecht gewesen. Zwar verweist § 169 Abs. 2 Satz 8 GWB auf § 176 Abs. 2 Satz 1 GWB, in welchem die Schriftform für den Antrag im Eilrechtsschutz vorgeschrieben ist. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer als auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig ist, den jeweiligen bestimmenden Schriftsatz (Nachprüfungsantrag, Beschwerde oder Antrag im Eilrechtsschutz) über den sicheren Übertragungsweg vom besonderen Anwaltspostfach an ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer bzw. an das Gerichtspostfach des Vergabesenats zu übermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.06.2023 – VII-Verg 48/22 „Flughafenreinigung“ – in juris Rz. 37; BayObLG, Beschluss v. 11.09.2024 – Verg 1/24e „Theater-Feuerlöschtechnik“).

25

3. Die Antragsschrift vom 04.06.2025 enthält eine Begründung, sodass dem Erfordernis nach § 169 Abs. 2 Satz 8 GWB i.V.m. § 176 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach der Antrag mit Einreichung „gleichzeitig zu begründen“ ist, genügt worden ist. Der Verfahrensablauf im vorliegenden Antragsverfahren – die Antragstellerin hat zunächst am 29.05.2025 eine „Ankündigung des Antrags“ an das Oberlandesgericht gesandt und die Einreichung des Antrags selbst bis zum 04.06.2025 in Aussicht gestellt – gibt jedoch Anlass für nachfolgende Erwägungen. Sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach der Systematik des Eilrechtsschutzes unterliegt es keinen Zweifeln, dass ein Antrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vergabesenats keine Begründung enthält, wegen des Fehlens des Mindestinhalts bereits als unzulässig verworfen werden muss. Das entspricht den Regelungen in anderen Prozessordnungen, z.B. §§ 339 Abs. 1, 341 Abs. 1 ZPO. Für eine weitergehende Sanktionierung für den Fall der zeitlich gestaffelten Einreichung des Antrags und der den Antrag tragenden Begründung besteht zumindest nach dem Zweck der Norm kein Anlass. Die in der Kommentarliteratur (vgl. nur Hänisch in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB, 5. Aufl., § 176 Rn. 18 m.w.N.) für die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Begründung angeführten Aspekte der Verpflichtung des Antragstellers zur Verfahrensförderung und des Schutzes des Antragstellers vor vorzeitiger Antragstellung vermögen dies im Vergleich zu anderen Prozessordnungen nicht zu rechtfertigen. Denn selbst für fristgebundene Rechtsbehelfe ist anerkannt, dass Inhaltsmängel innerhalb der Rechtsbehelfsfrist behebbar sind (vgl. nur Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 340 Rn. 6 m.w.N.). Für die Einreichung eines Antrags nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB ist eine Ausschlussfrist nicht einmal normiert. Der jeweilige Antragsteller hat ein starkes Eigeninteresse daran, seiner Verfahrensförderungspflicht nachzukommen, denn die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB von der Vergabekammer festgelegte Frist für die auf zwei Wochen beschränkte Fortdauer des prozessualen Zuschlagsverbots bewirkt einen faktischen Zeitdruck, weil dem jeweiligen Antragsteller der Wegfall des Rechtsschutzinteresses droht, sobald der öffentliche Auftraggeber die ihm gewährte Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nutzt. Einer unbedachten Antragstellung wirkt die Kostenlast entgegen. Der Vorteil einer frühzeitigen, natürlich regelmäßig nach intern endgültiger Entschließung vorgenommenen Einreichung des Antrags beim Oberlandesgericht mit einer präzisen Ankündigung, zu welchem Zeitpunkt die Begründung vorgelegt wird, gibt dem Vergabesenat die Gelegenheit, wegen des damit bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens die notwendigen Akten beizuziehen und zeitliche Dispositionen für eine beschleunigte Bearbeitung des Antrags nach Eingang der Antragsbegründung zu treffen.

26

4. Am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bestehen keine Zweifel. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Oberlandesgericht am 04.06.2025 ist die Zwei-Wochen-Frist aus dem Beschlussausspruch der Vergabekammer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB noch nicht vollendet gewesen, so dass ein Zuschlag im Vergabeverfahren nicht wirksam hätte erteilt sein können. Der Senat hat mit seiner Zwischenverfügung – Beschluss vom 06.06.2025 – (vgl. zur Zulässigkeit OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.04.2008 – VII-Verg 23/08, VergabeR 2008, 835; Kus in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 169 Rn. 101 m.w.N.; Summa in: jurisPK-VergabeR, 7. Aufl., 91) die im Beschluss der Vergabekammer bezeichnete Frist für die Fortdauer des prozessualen Zuschlagsverbots vorsorglich bis zum 25.06.2025 verlängert.

27

II. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist es hier ausnahmsweise gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlags bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu gestatten.

28

1. Nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB gilt für das Antragsverfahren vor dem Beschwerdegericht derselbe Prüfungsmaßstab wie für das Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB vor der Vergabekammer (also Sätze 1 bis 5 des Absatzes 2). Das Beschwerdegericht hat jedoch die Abwägung erneut und in eigener Verantwortung vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – in juris Rz. 28 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss v. 18.10.2019 – 7 Verg 4/19 „Fahrzeug-Rückhaltesysteme I“ – NZBau 2020, 549, in juris Rz. 28 m.w.N.). Danach sind in persönlicher Hinsicht nicht nur die jeweiligen unmittelbaren Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners des Hauptverfahrens, sondern auch die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen der übrigen am Vergabeverfahren Beteiligten, z.B. des Zuschlagsaspiranten, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn letzter zum Nachprüfungsverfahren nicht beigeladen ist. In sachlicher Hinsicht geht es um die Wahrung oder gar Verbesserung der Zuschlagschancen des Antragstellers und zugleich um dessen Interesse an der Gewährung eines effektiven Primärrechtsschutzes. Der Antragsteller hat insoweit ein gewichtiges Interesse daran, dass ihm die Möglichkeit verbleibt, seine Rechte im Wege des Primärrechtsschutzes zu verfolgen und nicht allein auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen zu werden. Denn der Sekundärrechtsschutz vermag auch im Erfolgsfall nur einen Teil der Nachteile wettzumachen, die mit dem Verlust des Auftrags verbunden sind. An der Effektivität des Primärrechtsschutzes besteht im Übrigen auch ein Interesse der Allgemeinheit, weil die Durchsetzung der vergaberechtlichen Regelungen nach der unionsrechtlichen Konzeption vor allem durch die Gewährung von Individualrechtsschutz erfolgen soll. Es geht darum, dass das Vergaberecht angewendet und „gelebt“ werden soll, und nicht etwa vorrangig darum, eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zu sanktionieren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – a.a.O., in juris Rz. 31-33 m.w.N.; Beschluss v. 22.11.2019 – 7 Verg 7/19 „Irritationsschutzwand“ – NZBau 2020, 478, in juris Rz. 31 m.w.N.). Zu beachten ist weiter das Interesse des Auftraggebers an der konkreten Beschaffung für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben sowie an der Vermeidung von Kostensteigerungen und sonstigen nachteiligen Folgen von zeitlichen Verzögerungen. In die Abwägung sind die Interessen der Allgemeinheit einerseits an einer kontinuierlichen und auch wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung, d.h., dass sowohl die Vorzüge einer vorzeitigen Zuschlagserteilung auf das derzeit als wirtschaftlichstes erscheinende Angebot als auch ein u.U. bestehendes und vermeidbares Schadensersatzrisiko Berücksichtigung finden können. In die Abwägung sind grundsätzlich auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Antragstellers im Nachprüfungsverfahren einzubeziehen, weil sie die vorgenannten Aspekte beeinflussen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – a.a.O., in juris Rz. 34 und 37). Das gilt insbesondere dann, wenn die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags bei summarischer Prüfung gering sind. Schließlich können auch die Aussichten des Antragstellers, im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erhalten, von Bedeutung sein.

29

2. Im vorliegenden Fall bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren.

30

a) Entgegen dem Verständnis der Antragstellerin kommt eine Berücksichtigung fehlender oder geringerer Erfolgsaussichten nicht nur in Betracht, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags „sofort und auf den ersten Blick“ erschließt. Der Senat hat in seinen früheren Entscheidungen lediglich ausgeführt und hält daran fest, dass die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein wegen fehlender Erfolgsaussichten nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen dieses Ergebnis im Rahmen einer summarischen Prüfung sofort und auf den ersten Blick zu gewinnen ist (vgl. Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – in Rz. 34 und 37 sowie im offiziellen Leitsatz; Beschluss v. 22.11.2019 – 7 Verg 7/19 „Irritationsschutzwand“ – NZBau 2020, 478, in juris Rz. 32; ebenso OLG Rostock, Beschluss v. 16.09.2021 – 17 Verg 7/21 „Kulturstiftung“ – VergabeR 2022, 87, in juris Rz. 16; KG Berlin, Beschluss v. 26.01.2022 – Verg 8/21 „Krankenhaus-IT“ – VergabeR 2023, 675, in juris Rz. 7). Für die vorzunehmende summarische Prüfung sind sämtliche Erkenntnisse heranzuziehen, welche im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den Antrag bereits vorliegen; eine Beschränkung auf von Anfang an evidente Entscheidungsgrundlagen ist weder im Gesetz angelegt noch sachgerecht. Der Senat hat in diesem Zusammenhang differenziert zwischen den tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags, welche regelmäßig nur entweder bei sicherer Feststellung oder bei einer Feststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf fehlende Erfolgsaussichten rechtfertigen können, und den rechtlichen Bewertungen, die jedoch im Instanzenzug u.U. einer Korrektur unterliegen.

31

b) Im vorliegenden Fall bezieht sich die Rüge der Antragstellerin auf die Prüfung und Bewertung des Konkurrenzangebots in der Stufe der formellen Wertung (sog. erste Wertungsstufe) im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV i.V. mit dem Verbot des § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV.

32

aa) Unzulässige „Änderungen an den Vergabeunterlagen“ liegen immer dann, aber auch nur dann vor, wenn das Angebot von zwingenden Vorgaben in den Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht. Was der öffentliche Auftraggeber zwingend vorgegeben hat, ist aus der objektiven Sicht des angesprochenen verständigen und fachkundigen Bieterkreises im Wege der Auslegung zu ermitteln; Zweifel an der Bestimmtheit der Vorgabe schließen es aus, dass der öffentliche Auftraggeber einen Angebotsausschluss auf eine angebliche Abweichung stützen darf (vgl. nur BGH, Urteil v. 03.04.2012 – X ZR 130/10 „Straßenausbau“ – VergabeR 2012, 724, in juris Rz. 9 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.08.2022 – VII-Verg 58/21 „Mindestlohnregel“ – VergabeR 2024, 743, in juris Rz. 53; OLG München, Beschluss v. 21.04.2017 – Verg 1/17 „Laborautomatisation“ – VergabeR 2017, 645, in juris Rz. 64 m.w.N.).

33

bb) Die Vergabeunterliegen liegen vollständig vor. Ob sie die von der Antragstellerin in deren Rüge unterstellte zwingende Anforderung enthalten, ist eine Auslegungsfrage, welche auch im Rahmen einer summarischen Prüfung bereits beantwortet werden kann, weil alle für die Auslegung maßgeblichen Umstände bekannt sind.

34

cc) Die Antragsgegnerin hat die Systemspezifikationen für die anzubietenden Klinikbetten mit sog. „A-Kriterien“ und „B-Kriterien“ beschrieben, wobei die A-Kriterien Ausschlusskriterien, mit anderen Worten zwingende Vorgaben, beschreiben und die B-Kriterien bewertete Kriterien, d.h. technische Aspekte, bei denen ein Angebotsspielraum eröffnet worden ist und die Angebotsinhalte in ihrer graduellen Abstufung miteinander verglichen werden sollen. Das Produktmerkmal „Verstellbarkeit“ des Betts wird sowohl bei A- als auch bei B-Kriterien aufgeführt, so dass sich u.a. die Notwendigkeit ergibt, die Reichweite des jeweiligen Kriteriums im Wege der Auslegung zu bestimmen. Betrachtet man zunächst die A-Kriterien der Technischen Ausrüstung des anzubietenden Bettes, so sind neben Produkt-Eigenschaften, wie verwendete Materialien, Abmessungen und Massen, Konfigurationen (z.B. Kantenschutz) oder Ausstattungsdetails auch Funktionalitäten beschrieben, so „elektrische Höhenverstellung“ – bezogen auf die gesamte Liegefläche und deren Begrenzungen (Ziff. 4.1.6), „Kopf- und Fußteil ohne Werkzeug abnehmbar“ (Ziff. 4.17), „Befestigung von Fixiergurten an den beweglichen Teilen der Liegefläche ohne zusätzliche Halter möglich“ (Ziff. 4.1.22), „5-Punkt-Fixierung möglich“ (Ziff. 4.1.24) bzw. – die hier streitgegenständliche Funktion – „Liegeflächenteile auch bei Anbringung von Fixiergurten verstellbar“ (Ziff. 4.1.25). Sowohl bei Einzelbetrachtung als auch in der Gesamtschau geht es bei diesen Funktionalitäten um technische Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten im Krankenhausbetrieb. Es handelt sich um Verwendungsalternativen, deren Anwendung jeweils vom medizinischen Personal des Klinikbetreibers festgelegt und umgesetzt wird. Dass einzelne oder gar alle aufgeführten Funktionalitäten jeweils so vorhanden sein müssen, dass der im Bett liegende Patient diese Maßnahmen selbst vornehmen oder die vorgenommenen Einstellungen selbständig verändern können soll, ist aus diesem Grunde schon eher fernliegend. Jedenfalls ist aber ein eindeutiges Verlangen danach, dass ein Verstellen der Liegeflächenteile bei Anbringung von Fixiergurten nicht nur für das medizinische Personal möglich sein, sondern auch in der Hand des im Bett befindlichen Patienten liegen soll, aus dieser Beschreibung nicht zu entnehmen. Nach Maßgabe dieser Auslegung kommt ein Ausschluss des Konkurrenzangebots wegen angeblich fehlender Verstellmöglichkeit für den Patienten, unabhängig von der Auslegung des Inhalts des Konkurrenzangebots, schon nicht in Betracht. Hinzu tritt, dass die Verstellmöglichkeiten des Bettes nicht nur mit A-Kriterien beschrieben, sondern auch Gegenstand von B-Kriterien sind. Wird in einer Leistungsbeschreibung eine technische Eigenschaft zugleich durch sog. K.O.-Kriterien und mit einem Angebotsspielraum für die Bieter definiert – letzteres ist Voraussetzung für die Festlegung von sog. B-Kriterien –, so steigen durch diese Vorgehensweise des Auftraggebers die Anforderungen an die Eindeutigkeit und Bestimmtheit des A-Kriteriums. Diese Art der Leistungsbeschreibung setzt wettbewerbliche Anreize dafür, dass jeder Bieter hinsichtlich der betroffenen Eigenschaft auch Besonderheiten anbietet, ggf. sogar Innovationen, die noch nicht Marktstandard sind. Im Rahmen einer solchen Aufforderung des Auftraggebers zur Kreativität ist es notwendig, dass für den Bieter zuverlässig die Grenzen seines Angebotsspielraums erkennbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung verstärkt sich die Erkenntnis, dass das Fehlen einer Verstellmöglichkeit der einzelnen Liegeflächenteile durch den Patienten selbst nicht als ein Ausschlusskriterium festgelegt worden ist. Schließlich sind die in Ziff. 4.7 genannten sechs Aspekte der Verstellbarkeit ebenfalls jeweils definiert als objektive Verstellbereiche; keiner dieser Aspekte zielt etwa auf eine Besser- oder Schlechterbewertung danach, ob neben dem medizinischen Personal auch der Patient Verstellungen vornehmen kann, sondern auch insoweit geht es jeweils ausschließlich um die technische Möglichkeit des Verstellens, deren Auswahl typischerweise in der Hand des medizinischen Personals liegt.

35

c) Liegt für das Konkurrenzangebot der Zuschlagsaspirantin jedoch kein Ausschlussgrund vor, so ist die Auswahl dieses Angebots durch die Antragsgegnerin für die Erteilung des Zuschlags nicht zu beanstanden, weil das Konkurrenzangebot preislich günstiger ist und nach der Jury-Bewertung einen erheblichen Mehrwert bei der Teststellung gezeigt hat.

36

3. Die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags im Hauptverfahren hat auch Einfluss auf die Gewichtung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Hauptverfahren selbst, der Antragsgegnerin – auch im Hinblick auf die Bewertung des mit einer vorzeitigen Zuschlagserteilung einhergehenden Risikos einer Schadensersatzverpflichtung – sowie der Zuschlagsaspirantin. Die wirtschaftlichen Interessen sind grundsätzlich als gleichgewichtig zu bewerten; im hier vorliegenden Falle einer fehlenden Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags erhöht sich in indirekter Proportionalität das jeweilige wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin und der Zuschlagsaspirantin am alsbaldigen Zuschlag. Der Senat hat zusätzlich berücksichtigt, dass hier – bei einem Lieferauftrag über Standardausrüstung von Einrichtungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung – keine Gefahr einer Verschiebung oder Festigung von Marktpositionen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die Gestattung zu besorgen ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2017 – 11 Verg 1/17 – a.a.O., Rz. 63).

37

4. Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine weitere Verzögerung der Zuschlagserteilung in diesem Vergabeverfahren neben den rein wirtschaftlichen Erwägungen erhebliche weitere nachteilige Folgen für die Antragsgegnerin und für die Allgemeinheit hat (sog. besonderes Beschleunigungsinteresse, vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – in juris Rz. 35, 44; OLG Naumburg, Beschluss v. 22.11.2019 – 7 Verg 7/19 „Irritationsschutzwand“ – NZBau 2020, 478, in juris Rz. 32, 37, jeweils m.w.N.). Dabei hat der Senat den Inhalt der Vergabedokumentation und – ergänzend – der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.06.2025 herangezogen.

38

a) Gegenstand des Beschaffungsvorhabens ist die Ausstattung eines Krankenhauses der höchsten Versorgungsstufe, der sog. Maximalversorgung, mit dem Grundbedarf der stationären Behandlung in Gestalt von Klinikbetten. Die Antragsgegnerin verfügte 2024 und verfügt derzeit nicht über eine vertragliche Lieferbeziehung, aus der sie einen akuten Beschaffungsbedarf – und sei es nur übergangsweise – decken könnte. Aus der Bedarfsermittlung vom 17.07.2024, deren Authentizität sich aus der Vergabedokumentation nachvollziehbar ist, ergibt sich, dass von 1.063 Klinikbetten im Bestand (ohne Psychiatrie) bereits damals 132 Betten 20 Jahre und älter und weitere 123 Betten 16 Jahre und älter waren; diese Klinikbetten entsprachen nicht mehr den aktuellen technischen Anforderungen und die Versorgung mit Ersatzteilen war nicht mehr gesichert. Alle Klinikbetten bedurften des sukzessiven Austauschs, wofür die Antragsgegnerin allerdings insgesamt einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehen hatte. Hinsichtlich der vorgenannten 255 Betten war ein Austausch unverzüglich erforderlich. Es ist evident, dass für die Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin als Trägerin eines Krankenhauses der Maximalversorgung ein Ausbleiben des Austausches dieser Betten und – sukzessive – der weiteren Klinikbetten erhebliche logistische und hygienische Auswirkungen sowie nachteilige Folgen für die Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals hat.

39

Besondere Bedeutung erlangt hier zudem, dass die Ausstattung mit modernen Klinikbetten unmittelbaren Einfluss auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Patienten hat, welche hier – wegen der Stellung der Klinik im Landeskrankenhausplan als ein Krankenhaus der Maximalversorgung – in besonderer Weise auf eine hohe Qualität der Unterbringung angewiesen sind. Solche Umstände sind grundsätzlich geeignet, ein besonderes Beschleunigungsinteresse zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2017 – 11 Verg 1/17 – NZBau 2017, 309, in juris Rz. 60 für abfallwirtschaftliche Dienstleistungen bei Vertragslosigkeit; BayObLG, Beschluss v. 31.10.2022 – Verg 13/22 – NZBau 2023, 417, in juris Rz. 73 für Sicherheitsdienstleistungen in einer Flüchtlingsunterkunft).

40

b) In zeitlicher Hinsicht hat sich die vorbeschriebene Dringlichkeit des Beschaffungsbedarfs stetig und zuletzt auch unvorhersehbar erhöht.

41

aa) Angesichts des geschilderten Beschaffungsbedarfs im Juli 2024, wonach allein 255 Klinikbetten eines unverzüglichen Austausches bedurften und deswegen „für die Jahresscheibe 2024“ ein höheres Budget vorgesehen war, stand die Beschaffung von Anfang an unter einem hohen Zeitdruck. Dieser anfängliche Zeitdruck kann eine Entscheidung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB zugunsten der Antragsgegnerin aber nicht rechtfertigen. Denn es widerspricht schon dem Grundgedanken einer über den Individualrechtsschutz zu gewährleistenden Rechtstreue im Vergaberecht, dass ein zeitlicher Druck, welcher auf Umständen beruht, die zumindest bei einer wertenden Betrachtung aus der Sphäre der öffentlichen Hand – nicht zwingend nur unmittelbar der Vergabestelle selbst – resultieren, zu einer Einschränkung der Effektivität des Primärrechtsschutzes führen könnte. Der öffentliche Auftraggeber hätte es in vielen Fällen in der Hand, sich durch eine künstlich geschaffene Dringlichkeit einem effektiven Primärrechtsschutz zu entziehen. Im vorliegenden Fall wurde das Vergabeverfahren erst am xx.xx.2024 eingeleitet. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mindestfristen im Vergabeverfahren (hier wurde der Lauf der Angebotsfrist bis zum 26.09.2024 und eine Angebotsbindefrist bis zum 26.12.2024 bestimmt) war eine Beschaffung von 255 dringend austauschbedürftigen Klinikbetten im Jahre 2024 nicht realistisch. Dies gilt im Übrigen wohl auch für das für 2024 eingeplante Budget. Hinzu kommt, dass ein öffentlicher Auftraggeber in seine zeitliche Planung stets auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz durch einen bzw. mehrere Bieter einbeziehen muss (vgl. nur Kus, a.a.O., § 169 Rn. 73; Summa, a.a.O., § 169 Rn. 48 ff. m.w.N.). Das gilt zumindest für ein etwa sieben Kalenderwochen andauerndes Nachprüfungsverfahren (vgl. § 167 Abs. 1 GWB), u.U. auch für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren, für welches keine Entscheidungsfrist geregelt und allenfalls länderspezifisch zu prognostizieren ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2017 – 11 Verg 1/17 – NZBau 2017, 309, in juris Rz. 61; OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 verg 4/18 – in juris Rz. 46 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss v. 16.09.2021 – 17 Verg 7/21 „Kulturstiftung“ – in juris Rz. 30). In einem besonderen Einzelfall, dessen Voraussetzungen hier nicht vorgetragen sind, hat der Vergabesenat des Kammergerichts Berlin sogar angenommen, dass ein Beschleunigungsinteresse wegen der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu verneinen ist, wenn der Träger des Auftraggebers – das Bundesland – keine hinreichenden Vorkehrungen für die beschleunigte Durchführung von Nachprüfungsverfahren, insbesondere für eine ausreichende personelle Ausstattung der Vergabekammern, getroffen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 25.01.2022 – Verg 8/21 „Krankenhaus-IT“ – VergabeR 2023, 675, in juris Rz. 7, 12).

42

bb) Inzwischen – und mithin nach dem Ablauf eines für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Offenes Verfahren notwendigen Zeitraums – hat sich die Situation für die Gesundheitsversorgung durch die Antragsgegnerin weiter erheblich verschlechtert.

43

(1) Rein zahlenmäßig bestand im Mai 2025 ein Defizit von 113 Betten gegenüber der Bedarfsberechnung. Dass es sich dabei lediglich um sog. „Planbetten“ handeln soll, deren Vorhaltung für den Klinikbetrieb nicht erforderlich sei, wie die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2025 ausführt, ergibt sich aus den Unterlagen nicht und der Senat vermag solches auch sonst nicht zu erkennen.

44

(2) Bereits im Februar 2025 sah sich die Antragsgegnerin genötigt, im Wege einer Interimsbeschaffung je fünf Betten von jedem Bieter zu erwerben. Nach der Bewertung durch den Senat ist diese Beschaffungsmaßnahme Ausdruck des Ausgleichs eines akuten Fehlbedarfs. Dass die Antragsgegnerin die Menge der so beschafften Betten niedrig hielt, ist u.U. auch der Überlegung geschuldet, dass damit die strategisch angedachte sukzessive Vereinheitlichung der Ausstattung unterlaufen wurde, jedenfalls aber Ausdruck der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, wonach nicht mehr Betten außerhalb des förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden als unbedingt erforderlich zur Überbrückung der Dauer des – nach dem damaligen Stand – bis zum 14.03.2025 laufenden Nachprüfungsverfahrens.

45

(3) In qualitativer Hinsicht hatten (zumindest) zwölf der noch eingesetzten Betten den Status „End of Service“ erreicht und mithin einen Zustand, in dem der Hersteller keine Reparaturleistungen oder Ersatzteillieferungen mehr übernimmt. Bei weiteren 134 Betten stand dieser Status unmittelbar bevor. Bei den noch eingesetzten Betten stiegen wegen der langen Nutzungsdauer und der aufgetretenen schweren, teilweise nur behelfsmäßig beseitigten Mängel die Versorgungsrisiken und führten zu einer erheblichen Mehrbelastung bei der Pflegearbeit und damit auch zu Risiken in der medizinischen Versorgung der Patienten.

46

(4) Ab dem 01.07.2025 ist die Eröffnung einer neuen Tagesklinik vorgesehen, welche einen zusätzlichen Bettenbedarf von 32 Stück begründet. Dieser Bettenbedarf sollte ebenfalls über die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung gedeckt werden.

47

cc) Obwohl die Vergabekammer mit ihrem Hinweis vom 09.04.2025 ihre vorläufige Bewertung und die i.E. fehlenden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags offengelegt hat, hat sie nicht innerhalb der zu diesem Zeitpunkt bereits bis zum 18.04.2025 verlängerten Bearbeitungsfrist entschieden, sondern der Antragstellerin auf deren Antrag – ggf. auch mangels hinreichender prozessrechtlicher Möglichkeiten einer Ablehnung desselben – eine verlängerte Anhörungsfrist bis zum 12.05.2025 eingeräumt und in der Konsequenz am 15.04.2025 die Bearbeitungsfrist bis zum 23.05.2025 verlängert. In dieser, sich einerseits dynamisch entwickelnden, andererseits mit Blick auf die beabsichtigte Neueröffnung einer Tagesklinik auch sprunghaft verändernden Situation bei einer gleichzeitig in Aussicht gestellten Erfolglosigkeit der Nachprüfung ist das Interesse insbesondere der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens neu zu bewerten gewesen. Dem steht dann nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bis Ende April 2025 noch nicht auf eine unverzügliche Entscheidung gedrungen, sondern auf eine Beachtung der Beschleunigungsvorschrift des § 167 GWB vertraut hat.

48

5. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung – dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 169 Abs. 5 Satz 6 GWB durch den Senat – liegt eine Ausstattungssituation der Antragsgegnerin mit Klinikbetten vor, welche die Funktionsfähigkeit eines Krankenhauses der Maximalversorgung (vgl. zur Funktionsgewährleistungspflicht nach Art. 14 AEUV auch BayObLG, Beschluss v. 31.10.2022 – Verg 13/22 – NZBau 2023, 417, in juris Rz. 40) und damit die Erfüllung der dem Klinikum übertragenen, im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben spürbar beeinträchtigt und für die Antragsgegnerin und die Allgemeinheit nicht mehr zumutbar ist.

49

6. Die Gestattung der vorzeitigen, d.h. vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens erlaubten Erteilung des Zuschlags ist hier auch verhältnismäßig. Insbesondere ist es nicht angemessen, die Antragsgegnerin zur Bedarfsdeckung auf alternative Methoden zu verweisen. Es ist der Antragsgegnerin nicht zumutbar, statt einer systemischen Belieferung des Krankhauses mit einem Artikel des Grundbedarfs der stationären medizinischen Versorgung über viele Monate hinweg eine sporadische, zufälligen Verfügbarkeiten und dem Wohlwollen einzelner Lieferanten unterworfene Übergangsbeschaffung zu betreiben. Diese Übergangsbeschaffungen gehen neben höheren Kosten auch mit einer fehlenden Ausstattungssicherheit, mit erheblichen logistischen Mehraufwendungen, mit einem Mehraufwand an pflegerischer Arbeit und Verzögerungen in der medizinischen Versorgung der Patienten einher. Auch der Verweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit der Anmietung von Klinikbetten ist nicht auf eine zumutbare Alternative für die Antragsgegnerin gerichtet. Die Kosten der Miete erreichen nach den Angaben der Antragsgegnerin unterjährig das Kostenniveau des käuflichen Erwerbs, so dass je nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens erhebliche, auch etwaige Schadensersatzforderungen der Antragstellerin übersteigende Kosten anfielen, ohne einen nachhaltigen Nutzen herbeizuführen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2025 auf erheblich niedrigere Kosten verweist, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Anmietung von hochwertigen Klinikbetten für die Antragsgegnerin zu diesen Mietpreisen möglich wäre. Hinzu kommt, dass im Falle einer Anmietung die logistische und pflegerische Mehrarbeit nicht reduziert würde.

50

IV. 1. Die Entscheidung über die Kostentragung im Antragsverfahren beruht auf §§ 175 Abs. 2, 78 GWB.

51

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Brutto-Angebotssumme des Angebotes der Antragstellerin zugrunde.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen