Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 289/25

Leitsatz

Andere positive Faktoren, wie z. B. Erstverbüßung einer Straftat, beanstandungsfreie Führung im Strafvollzug, können die für eine positive Legalprognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB regelmäßig zwingend gebotene Straftataufarbeitung nicht kompensieren, insbesondere wenn der Anlassverurteilung eine gravierende Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zugrunde liegt.(Rn.7) (Rn.11)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 Ws 60/22.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 20. August 2025, 7 StVK 416/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer - kleine Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Halle vom 20. August 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Halle verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Juni 2023, rechtskräftig seit dem 16. November 2023, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

2

Er stellte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt A. am 7. Februar 2025. Der Zweidritteltermin ist auf den 6. Oktober 2025 datiert. Das Strafende wird er am 6. August 2026 erreicht haben.

3

Nach der am 20. August 2025 erfolgten mündlichen Anhörung des Verurteilten lehnte das Landgericht Halle mit Beschluss vom selben Tag die von ihm beantragte Strafaussetzung zur Bewährung ab.

4

Gegen diesen, ihm am 26. August 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der am 1. September 2025 bei dem Landgericht Halle eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 8. September 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2025 ergänzend Stellung genommen.

II.

1.

6

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle die beantragte Reststrafaussetzung zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt hat.

a.

7

Voraussetzung für die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach der Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB).

8

Die Strafaussetzung ist erst zu verantworten, wenn aufgrund von Tatsachen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen feststehen und ein entsprechendes Gewicht haben. Sie dürfen sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen, sondern müssen vor allem die Ursachen betreffen, die zu der Tat geführt haben. Diese müssen soweit behoben sein, dass für ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit eine naheliegende Chance besteht. Dazu sind zum einen die aktive Auseinandersetzung mit der Tat und ihre erfolgreiche Aufarbeitung erforderlich. Zum anderen muss sich der Verurteilte in einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charakter- und Persönlichkeitsmängel weitestgehend behoben hat, um künftigen gleichgelagerten Ausgangssituationen zu widerstehen, ohne straffällig zu werden. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht für sich genommen ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 Ws 60/22 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss.

b.

9

Entsprechend den umfangreichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, kann dem Verurteilten unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe derzeit eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden.

10

Dabei hat der Senat durchaus bedacht, dass der Verurteilte ein Erstverbüßer ist, der sich selbst zum Strafantritt gestellt hat. Auch ist sein Verhalten im Strafvollzug vollständig beanstandungsfrei. Für ihn spricht demnach die Vermutung, dass der Strafvollzug die Wirkung erreicht hat, ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten.

11

Einer Strafaussetzung zur Bewährung steht indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen, dass eine Straftataufarbeitung bislang nicht erfolgreich durchgeführt worden.

12

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 ausgeführt, dass eine Straftataufarbeitung bislang auch nicht im Ansatz habe erfolgen können, da der Verurteilte Verschleierungs-, Beschönigungs- und/oder Bagatellisierungstendenzen gezeigt habe. Er habe angegeben, dass vorgeworfene Delikt nicht begangen zu haben. Seine Schwester habe ihn fälschlich der Tat bezichtigt und er vermute als Motiv einen Racheakt wegen Erbstreitigkeiten und einen früheren Konflikt wegen seiner Anzeige eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil seiner Nichte.

13

Entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 8. September 2025 spricht allerdings das bloße Leugnen der Tat für sich genommen nicht bereits gegen eine positive Prognose, da die erforderliche Aufarbeitung der Tat nicht ausnahmslos ein Schuldbekenntnis Voraussetzung (KG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2021, 5 Ws 88/21, Rn. 23). Vorliegend steht der Leugnung der Vergewaltigung, die seiner Verurteilung durch das Landgericht Halle zugrunde lag, indes der zwingend erforderlichen Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat und den deliktsursächlichen Faktoren entgegen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der zur Verurteilung gekommenen Straftat hat bislang nicht stattgefunden.

14

Demnach liegen auch nach der Auffassung des Senats keinerlei belastbare Behandlungsergebnisse vor, die die kriminalitätsursächlichen Persönlichkeitsdefizite, die zu seiner Verurteilung geführt haben, entkräften könnten. Aufgrund der noch ausstehenden Deliktsaufarbeitung und der demnach nicht behandelten Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten, die als Ursache für seine Straftat zum Nachteil seiner Schwester angesehen werden müssen, besteht derzeit nicht die begründete Erwartung, dass sich der Verurteilte im Falle einer bedingten Strafaussetzung zur Bewährung künftig straffrei führen wird.

15

Schließlich ist zu bedenken, dass im Rahmen der zutreffenden Prognoseentscheidung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gerade bezogen auf die gravierende Straftat einer Vergewaltigung, die seiner Verurteilung zugrundeliegt, eine hohe Bedeutung zukommen. Unter Berücksichtigung des nicht abgeschlossenen Behandlungskomplexes für die Ursachen der von dem Verurteilten begangenen Straftat kann auch der Senat seine vorzeitige Entlassung aus der Straftat derzeit nicht befürworten.

16

Ferner sei nur noch erwähnt, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift vom 1. September 2025, soweit die Verurteilung erneut in Zweifel gezogen wird, unbeachtlich sind. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2023 als unbegründet verworfen. Wenn, so der Verteidiger im genannten Schriftsatz, tatsächlich nach der Beweisaufnahme "erhebliche Zweifel" verblieben wären, wäre das Landgericht Halle nicht zu einem Schuldspruch gelangt.

17

Auch aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. September 2025 ergeben sich keine Aspekte, die der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen könnten. Insbesondere kann aus dem häuslichen Umfeld, das den Verurteilten im Falle einer Entlassung erwartet, nicht auf eine positive Prognose geschlossen werden. Die Tat, die Grundlage der Verurteilung ist, hatte er im Sommer 2016 begangen, als er ausweislich der Feststellungen des Urteils bereits eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau hatte und sich bei ihr regelmäßig aufhielt. Sein soziales Umfeld konnte also die Tat seinerzeit nicht verhindern.

18

Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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