Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 314/25 HE

Leitsatz

Es kann kein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot angenommen werden, wenn sich ein von der Anklageschrift abweichender Tötungsvorsatz erst im Verlaufe der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verdichtet, sodann ein Verweisungsbeschluss gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt und ein Abschluss der Hauptverhandlung durch Urteil nicht erfolgen kann.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, kein Datum verfügbar, 21 Ks 115 Js 5259/24 (5/25)

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Gericht übertragen, dem sie nach den allgemeinen Vorschriften zusteht.

Gründe

I.

1

Der am 11. März 2025 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem 12. März 2025 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Februar 2025 (2 Gs 18/25) wegen u.a. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: 10. Oktober 2024) und der Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg durch Beschluss vom 4. April 2025 (29 Qs 29/25) im Wesentlichen als unbegründet verworfen.

3

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat am 6. Juni 2025 gegen den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung Anklage zum Schöffengericht des Amtsgerichts Aschersleben (115 Js 52594/24) erhoben und beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Maßgabe der Anklage zu beschließen.

4

Mit der Anklage vom 14. April 2025 (162 Js 43648/24) hatte sie dem Angeklagten bereits zur Last gelegt, am 15. Mai 2024 mit einem weiteren Angeklagten eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung begangen zu haben.

5

Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 hat das Amtsgericht Aschersleben die Verfahren 2 Ls 115 Js 52594/24 (8/25) und 2 Ls 162 Js 43648/24 (12/25) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, die Anklagen vom 14. April 2025 und 4. Juni 2025 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 2. September 2025 statt.

6

Im Fortsetzungstermin am 16. September 2025 hat das Amtsgericht das Verfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung hinsichtlich der Tat am 15. Mai 2024 gemäß § 270 Abs. 1 Satz1 StPO an das Schwurgericht des Landgerichts Magdeburg verwiesen.

7

Das Landgericht Magdeburg hat die Akten dem Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 19. September 2025 zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorgelegt.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 24. September 2025 beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere drei Monate anzuordnen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten gemäß den §§ 121, 122 StPO angeordnet.

10

1. Wegen der bislang fehlenden Erweiterung des Haftbefehls auf alle, auch die erstmals in den beiden Anklageschriften enthaltenen Taten ist dem Senat eine Überprüfung hinsichtlich der nicht bereits im Haftbefehl vom 27. Februar 2025 genannten Taten nicht möglich. Gegenstand der Prüfung in dem besonderen Verfahren gemäß § 122 Abs. 1 StPO sind nur die im Haftbefehl ausdrücklich bezeichneten Tatvorwürfe. Eine weitergehende Beurteilung auch hinsichtlich neuer Taten käme dagegen einer Erweiterung des Haftbefehls gleich, für die das Oberlandesgericht nicht zuständig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2025, 1 Ws 54/25 HE; OLG Koblenz vom 12. November 2007, (1) 4420 BL - III - 29/07; OLG Oldenburg, Beschluss vom 02. Februar 2005, HEs 1/05; KG, Beschluss vom 23. Januar 1997, (5) 1 HEs 7/97 (2/97) - jeweils zitiert nach juris).

11

Der Senat erachtet es hier für dringend angezeigt, zeitnah über die mögliche Erweiterung des Haftbefehls hinsichtlich der weiteren angeklagten Taten zu befinden.

12

2. Der Angeklagte ist der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Aschersleben vom 27. Februar 2025 aufgeführten Taten zu 1. bis 5. der gefährlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der vorsätzlichen Körperverletzung und der Bedrohung - mit der Einschränkung, dass dieses Delikte zueinander in Tateinheit stehen - aufgrund der dort genannten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel sowie ergänzend derjenigen in der Anklage vom 4. Juni 2025 sowie dem Beschwerdebeschluss vom 4. April 2025 - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010, AK 3/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 1994, 1 Ws 1/94 - beide zitiert nach juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 34 Rn 4) - dringend verdächtig.

13

2. Es bestehen weiterhin die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO.

14

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die umfangreichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Magdeburg in der Beschwerdeentscheidung vom 4. April 2025 Bezug genommen. Lediglich bekräftigend weist der Senat noch auf das Folgende hin.

15

a) Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich die Angeschuldigten - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020, AK 12/20, zitiert nach juris).

16

Dabei kann jedoch nicht allein aus der Straferwartung auf das Bestehen von Fluchtgefahr geschlossen werden. Bei dieser Beurteilung scheidet jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe aus. Insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe, ist unzulässig (vgl. KG Berlin, StV 2017, 450).

17

Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen eine bevorstehende Flucht sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen, wobei eine hohe Straferwartung erfahrungsgemäß einen höheren Fluchtanreiz bietet (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2010, 31).

18

Die für eine Fluchtgefahr sprechenden „bestimmten Tatsachen“ brauchen dabei aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht.

19

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist dabei nicht nur auf äußerliche Tatsachen, sondern auch auf Erfahrungssätze und innere Tatsachen, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann, abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2019, 3 Ws 102/19, BeckRS 2019, 7771).

20

Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde. Er hat - obgleich bislang nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten - vor dem Hintergrund der Tatumstände und der weiteren angeklagten Taten mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz auslöst, dem keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegenstehen, die ein zumindest zeitweises „Untertauchen“ verhindern könnten.

21

Insbesondere hat der arbeitslose Angeklagte keinerlei belastbare soziale und familiäre Bindungen und der Senat hat ferner berücksichtigt, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu einer Flucht ins Ausland verfügen dürfte.

22

b) Dringender Verdacht der Verdunkelung liegt vor, wenn mit großer (hoher) Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Angeklagte werde versuchen, in unstatthafter Weise die Beweislage zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (KK/Graf, StPO, 9. Aufl., § 112 Rn. 26 m.w.N.).

23

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, sowohl im Januar 2025 als auch im Februar 2025 versucht zu haben, mittels eines Messers bzw. einer Glasscherbe die Zeugin E. ... als wichtigstes Beweismittel zu verängstigen und zur Rücknahme ihrer Strafanzeige gegen ihn zu bewegen. Da sie bislang nicht richterlich vernommen wurde, droht die Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit durch weiteres - nur in Freiheit mögliches - Einwirken des Angeklagten erheblich erschwert wird.

24

c) Bei dieser Sachlage besteht nicht die hinreichend sichere Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte, welche den Angeklagten weniger belasten würden als der Haftvollzug (§ 116 Abs. 1 StPO).

25

3. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus - Haftprüfungstermin nach den §§ 121, 122 StPO war der 10. September 2025 - ist verhältnismäßig.

26

Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist daher das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2010, 1 Ws 222/10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011, 3 Ws 424/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2007, 2 Ws 12/07; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Ws 207/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. September2006, 1 Ws 601/06 - jeweils zitiert nach juris).

28

Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05; Beschluss vom 15. Februar 2007, 2 BvR 2563/06; Beschluss vom 6. Juni 2007, 2 BvR 971/07; Beschluss vom 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08 - jeweils zitiert nach juris).

29

Dem trägt die Vorschrift des § 121 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor dem Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 StPO lässt allerdings nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen vgl. (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966, 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45; Beschluss vom 12. Dezember 1973, 2 BvR 558/73, BVerfGE 36, 264 - jeweils zitiert nach juris).

30

Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Angeschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 - zitiert nach juris).

31

Dabei kann - je nach Sachlage - bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 BVR 109/05; Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BVR 2057/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 02. April 1992, 1 HEs 14/92; OLG Hamburg, Beschluss vom 07. März 1985, 2 Ws 90/85 H; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992, HEs 136/92; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000, (1) 4420 BL - III - 25/00 - jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2008, 1 Ws 294/08, m. w. N.).

32

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot nicht vor. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen, die zu einem früheren Abschluss der Ermittlungen geführt hätten, sind nicht erkennbar.

33

Soweit das Amtsgericht nach der zügigen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft den Beginn der Hauptverhandlung auf einen Termin, der nur eine Woche vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 StPO lag, bestimmte, ist dies vorliegend nachvollziehbar, da zu dem Vorwurf aus dem Haftbefehl mittlerweile noch weitere Anklagepunkte (Vergewaltigung und weitere gefährliche Körperverletzung) hinzugekommen waren, die eine längere Vorbereitungszeit rechtfertigen. Diesbezüglich kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass kurz nach der Anklageerhebung die Urlaubszeit begann, was typischerweise mit Schwierigkeiten bei der Ladung von Verfahrensbeteiligten einhergeht, und der Verteidiger des Angeklagten keine Einwände gegen den ihm bereits mit Zustellung der Anklage am 16. Juni 2025 in Aussicht gestellten Prozessbeginn am 2. September 2025 erhoben hat.

34

Ferner kann die schließlich im Fortsetzungstermin am 16. September 2025 gewonnene Erkenntnis, dass hinsichtlich des zur Last gelegten Körperverletzungsdeliktes vom 15. Mai 2024 auch ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht kommt, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Denn andernfalls hätte das Verfahren in der ersten Instanz - nach derzeitigem Sachstand - wohl bereits an diesem Tag durch Urteil abgeschlossen werden können.

35

Eine frühere, das Verfahren beschleunigende Vorgehensweise über § 225a StPO drängte sich dem Amtsgericht hingegen nicht auf. Denn bis zur Vernehmung der maßgeblichen Zeugen S.... und O.... in der Hauptverhandlung gab es nach Aktenlage allenfalls rudimentäre Anhaltspunkte für ein versuchtes Tötungsdelikt. Diese verdichteten sich erst nach den Bekundungen der vorgenannten Zeugen am 16. September 2025 und führten letztlich zum Verweisungsbeschluss nach § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO.

36

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass das Verfahren auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt und alsbald die Verhandlung vor dem Schwurgericht beginnen wird.

37

4. Der weitere Vollzug der seit dem 9. August 2025 sechs Monate andauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeklagten zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

38

Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem staatlichen Interesse an einer zügigen Durchführung des Strafverfahrens überwiegt gegenwärtig noch letzteres, weil dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er werde sich im Falle einer Freilassung dem weiteren Verfahren entziehen.

39

5. Die Übertragung der Zuständigkeit zur weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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