Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 333/25

Leitsatz

Die einmal gemäß §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 453 Abs. 1 StPO begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für das Widerrufsverfahren endet erst mit der abschließenden Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft.

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 28. August 2025, 7 BRs 56/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle - 7. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer - vom 28. August 2025 (7 BRs 56/25) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 03.05.2021, rechtskräftig seit dem 11.05.2021, hat das Amtsgericht Aschersleben (2 Ds 778 Js 1816/21) den Betroffenen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Gericht die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 24.10.2023 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2024 i.V.m. dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27.08.2024 wurde der Betroffene wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 30.11.2022) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Diese Strafe hat er inzwischen in der Zeit vom 13.11.2024 bis zum 12.06.2025 in der Justizvollzugsanstalt A. vollständig verbüßt.

3

Wegen der erneuten Straffälligkeit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle nach erfolgter Anhörung mit Beschluss vom 28.08.2025 die dem Verurteilten bewilligte Strafrestaussetzung widerrufen.

4

Gegen den seinem Verteidiger am 05.09.2025 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem noch am selben Tage beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Verteidiger hat zu der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.10.2025, mit dem sie die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet beantragt, mit Schriftsatz vom 17.10.1025 ergänzend Stellung genommen.

II.

5

Die gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6

Der Senat hat den Sachverhalt erneut geprüft und kommt zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses trifft zu.

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1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war die Strafvollstreckungskammer für die angefochtene Entscheidung (gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 453 Abs. 1 StPO) sachlich und örtlich zuständig.

8

Zwar befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Strafhaft, doch war die Strafvollstreckungskammer schon während der Strafvollstreckung mit der Sache gemäß § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO befasst. Bereits am 15.11.2024, d.h. zwei Tage nach Beginn der Strafvollstreckung am 13.11.2024, hatte die Staatsanwaltschaft Magdeburg den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt.

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Die so begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst mit der abschließenden (hier der angefochtenen) Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft (KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2006 – 1 AR 212/065 Ws 81/06 u.H.a. BGHSt 28, 82, 83; NStZ-RR 2003, 6, 7 bei Becker NStZ 2001, 165; NdsRpfl 1994, 220; Beschluss vom 19.01.2000 - 2 ARs 509/99 – unveröffentlicht; OLG Düsseldorf JMBl NW 2002, 114, 115; Senat, Beschlüsse vom 28.04.2006 - 5 ARs 1/06 -; 07.05.2002 - 5 Ws 249/02 -; 25.04.2002 - 5 Ws 243/02 - und 26.09.1990 - 5 ARs 11/90 -).

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Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2009 (2 ARs 98/09) meint, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe endgültig erledigt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich – wie sich auch aus der von dem Bundesgerichtshof zitierten Fundstelle: Löwe-Rosenberg/Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 462a Rn. 36, (unverändert: 27. Aufl., § 462a, Rn. 22, 33-36) ergibt – aus-

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schließlich auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen nach § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, nicht hingegen auf die Zuständigkeit nach § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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2. Nach §§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

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Diese Voraussetzung ist vorliegend mit der Nachverurteilung des Verurteilten durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 24.10.2023 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11.04.2024 i.V.m. dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27.08.2024 gegeben. Die abgeurteilte und einschlägige Tat ereignete sich in der Bewährungszeit.

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Angesichts des krassen Bewährungsversagens des Betroffenen kommen mildere Mittel als der grundsätzlich subsidiäre Bewährungswiderruf nach § 56 Abs. 1 StGB, insbesondere die Verlängerung der Bewährungszeit, nicht in Betracht. Ob Maßnahmen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB ausreichen, um auf das Bewährungsversagen angemessen zu reagieren, hat das bewährungsaufsichtsführende Gericht in eigener Verantwortung im Rahmen einer Prognose festzustellen. Die Prognoseentscheidung, die immer eine Sache des Einzelfalles ist (MüKo-StGB, 4. Aufl., § 56f Rn. 32 m. w. N.), hat dabei - unter Beachtung der Strafzwecke - die Auswirkungen auf die Person des Verurteilten und - generalpräventiv - die Verteidigung der Rechtsordnung im Blick zu halten. Mildere Maßnahmen wäre aber nur dann angezeigt, wenn Tatsachen dafür vorlägen, dass die Ursache des kriminellen Verhaltens des Verurteilten inzwischen entfallen sind und deshalb künftige Straflosigkeit zu erwarten ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.09.2011, Ws 280/11, zitiert nach juris). Hierfür genügt nicht, dass seine neue Lebenspartnerin mit ihren Kindern zu ihm gezogen ist und angedacht ist, dass sie einander noch in diesem Jahr heiraten, das gemeinsame Heim sanieren bzw. renovieren wollen und er am 18.08.2025 ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Sein straffälliges Verhalten, nämlich das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis, steht hiermit in keinem erkennbaren Zusammenhang.

III.

15

Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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