Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (5. Zivilsenat) - 5 U 48/25

Leitsatz

Hat der vormalige Alleingesellschafter einer GmbH eine Vereinbarungstreuhand begründet, bedarf die Übertragung des Geschäftsanteils bei Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht der Zustimmung zwischenzeitlich hinzugetretener Gesellschafter.(Rn.20)

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juni 1980 - II ZR 219/79.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend LG Halle (Saale), 21. März 2025, 3 O 141/24

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 21. März 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die ihm gemäß Treuhandvertrag vom 6. Juni 2008 (Ur-Nr. ... /2008 des Notars P.   L.   , S.   ) treuhänderisch zustehenden Rechte, und zwar

a) die Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 4 im Nennwert von 26.000,00 DM und der lfd. Nr. 6 im Nennwert von 40.000,00 DM an der M.   GmbH mit Sitz in E.   , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB ...  ,

b) einschließlich des Gewinnbezugsrechts aus den vorbezeichneten Geschäftsanteilen für die Vergangenheit - soweit nicht ausgeübt - und für die Zukunft,

an die Klägerin abzutreten.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass die Abtretung der Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 4 im Nennwert von 26.000 DM und der lfd. Nr. 6 im Nennwert von 40.000 DM an der M.     GmbH mit Sitz in E.   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts S.    unter HRB ...   auch ohne Zustimmung des Beklagten zu 2. wirksam ist.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert der Berufung beträgt 1.000.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht als Treugeberin gegen den Beklagten zu 1. als Treuhänder Ansprüche auf Abtretung von Geschäftsanteilen an der M. GmbH anlässlich der Beendigung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bestehenden Treuhandverhältnisses geltend. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass die Zustimmung des Beklagten zu 2. als weiteren Gesellschafter zur Abtretung der Anteile nicht erforderlich ist, hilfsweise dessen Zustimmung.

2

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 155 – 163 Bd. I d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung erstreben.

4

Die Beklagten rügen insbesondere, das Landgericht habe ohne ausreichende Tatsachengrundlage und unter Übergehung ihres Vortrags, wonach die Gesellschaft auf den Schutz des § 18 GmbHG verzichtet habe, angenommen, der Beklagte zu 1. sei nicht berechtigt gewesen, die Geschäftsanteile mit den lfd. Nr. 1 und 2. aufzuteilen und die Geschäftsanteile mit den lfd. Nr. 5 und 7 auf den Beklagten zu 2. zu übertragen.

5

Sie beanstanden im Übrigen die vom Landgericht vorgenommenen ergänzende Vertragsauslegung. Die Geschäftsanteile mit den lfd. Nr. 5 und 7, bei denen es sich um die auf eigene Rechnung gehaltenen Anteile des Beklagten zu 1. handelte, seien mit keinen treuhänderischen Pflichten belastet gewesen, weshalb für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Zudem enthalte der streitgegenständliche Treuhandvertrag keine Zustimmungsverpflichtung, die vom Beklagten zu 2. hätte übernommen werden können. Vielmehr statuiere Ziffer VII. des streitgegenständlichen Treuhandvertrages als hier maßgebliche Regelung lediglich eine Abtretungsverpflichtung des Treuhänders und eine Mitwirkungs- und Hinwirkungspflicht des Treuhänders zu einer erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter. Hierbei handele es sich um eine personengebundene, höchstpersönliche nachvertragliche Pflicht des Treuhänders, die nicht an Dritte übertragen werden könne. Zudem wäre es ein unzulässiger Eingriff in die Gesellschafterrechte des Beklagten zu 2., wenn das Gericht ihm eine Zustimmungspflicht auferlege. Bei der hier vorliegenden Kollusion von lediglich schuldrechtlichen Treuhänder- sowie Gesellschafterpflichten sei im Rahmen einer Abwägung grundsätzlich den satzungsmäßigen Gesellschafterpflichten der Vorrang einzuräumen. Die M. GmbH sei eine Familiengesellschaft, die ein berechtigtes Interesse daran habe, das Eindringen familienfremder Gesellschafter zu verhindern, insbesondere wenn es ein Wettbewerber sei, der bereits mehrfach erfolgreich Mitarbeiter der Gesellschaft abwarb.

6

Die Beklagten beantragen,

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das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21. März 2025 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

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sowie im Wege der Anschlussberufung,

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das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Abtretung der im Klageantrag zu 1. Bezeichneten Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung der Beklagten zu 2.wirksam ist,

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hilfsweise, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, seine Zustimmung zur Abtretung der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Geschäftsanteile an die Klägerin zu erteilen.

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Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung, soweit zu ihren Gunsten erkannt wurde. Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin vorsorglich den im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, eine Zustimmung des Beklagten zu 2. zur Abtretung der Geschäftsanteile an sie sei nicht erforderlich. Jedenfalls sei der Beklagte zu 2. zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet. Wäre für die Übertragung der Geschäftsanteile bei Beendigung des Treuhandverhältnisses die erneute Einholung der Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, könne sich der Alleingesellschafter seiner Verpflichtung treuwidrig entziehen, indem er seine Geschäftsanteile auf Dritte übertrage. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei im Übertragungsvertrag nicht geregelt, dass die Geschäftsanteile unbelastet auf den Beklagten zu 2 übergehen, sondern „mit allen Rechten und Pflichten“. Der Beklagte zu 2 sei damit gegenüber dem Beklagten zu 1. als Vertragspartei des Übertragungsvertrages verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag vom 8. August 2008 ihr gegenüber erfüllen könne. Hierzu gehöre auch die Pflicht des Beklagten zu 2., seine Zustimmung zur Anteilsabtretung anlässlich der Beendigung des Treuhandvertrages zu erteilen.

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Zudem hätten die Beklagten kollusiv zusammengewirkt, um ihre Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 6. Juni 2008 zu vereiteln. So habe der Beklagte im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2. unter Verstoß gegen Ziff. II Abs. 1 des Treuhandvertrages seine Geschäftsanteile an den Beklagten zu 2. übertragen, ohne ihre Zustimmung einzuholen und sicherzustellen, dass ihre Rechte aus dem Treuhandvertrag nicht vereitelt werden können.

II.

15

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f., 524 Abs. 1-3 ZPO). Lediglich die Anschlussberufung hat Erfolg.

16

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der K. Holding GmbH & Co. KG hat gegen den Beklagten zu 1. aus Ziff. VII. des Treuhandvertrages vom 6. Juni 2008 einen Anspruch auf Abtretung der ihm verbliebenen Geschäftsanteile einschließlich Gewinnbezugsrecht an der M. GmbH mit den lfd. Nrn. 4 im Nennwert von 26.000 DM und 6 im Nennwert von 40.000 DM. Der Beklagte zu 1. hielt seit dem 10. November 1995 von seinem Geschäftsanteil an der M. GmbH von 51.000 DM einen Teilgeschäftsanteil von 26.000 DM und von seinem weiteren Geschäftsanteil an der M. GmbH von 80.000 DM einen Teilgeschäftsanteil von 40.000 DM treuhänderisch zunächst für die W. Vermögensverwaltungs GmbH. Nach mehrfachen Übertragungen der Treugeberstellung ist nunmehr die Klägerin alleinige Treugeberin. Der Beklagte zu 1. hat die beiden Geschäftsanteile in vier Teile aufgeteilt und hält selbst nur noch die mit dem Treuhandverhältnis belasteten Geschäftsanteile mit den lfd. Nr. 4 und 6.

17

Die Klägerin, die nach Ziff. VI.1. das Treuhandverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen konnte, hat das Treuhandverhältnis gegenüber dem Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wirksam zum 31. Juli 2023 gekündigt. Gemäß Ziff. VII. S. 1 des Treuhandvertrages vom 6. Juni 2008 ist der Beklagte zu 1. als Treuhänder nach Beendigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet, die ihm treuhänderisch zustehenden Rechte an die Klägerin als Treugeber abzutreten, mithin die Geschäftsanteile an sie abzutreten. Der Beklagte zu 1. kann sich nicht mit Erfolg auf eine Unmöglichkeit der Abtretung der Geschäftsanteile mangels Zustimmung des Beklagten zu 2. berufen, weil es einer Zustimmung des Beklagten zu 2. nicht bedarf.

18

Zwar sind gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der M. GmbH vom 17. Januar 1996 Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafter abtretbar.

19

Die erforderliche Zustimmung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils unterliegt sowohl bei Personengesellschaften als auch bei einer personalistisch gestalteten GmbH den Vorschriften der §§ 182 ff BGB. Eine Abtretung ohne die notwendige Zustimmung ist zunächst schwebend unwirksam und wird durch die Genehmigung wirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2013 – 4 U 287/12, Rn. 18, juris).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die unwiderrufliche Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber, sofern der fiduziarische Charakter der Treuhand offengelegt und der Genehmigung kein Vorbehalt seitens der Gesellschaft beigefügt worden war (BGH, Urteil vom 22. April 1985 – II ZR 151/84, Rn. 9 und vom 30. Juni 1980 – II ZR 219/79, Rn. 18, juris). Es gehört zum Wesen der Sicherungsabtretung, dass sie nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach Erreichung des damit verfolgten Zwecks - jedenfalls also nach Befriedigung des gesicherten Gläubigers - rückgängig zu machen ist. Dementsprechend will der Sicherungsgeber, dass seine Kommanditbeteiligung nur für einen vorübergehenden Zeitraum übergeht und er sie nach Ablauf der Vereinbarung über die Sicherungsabtretung wieder uneingeschränkt erwerben kann. Der Sicherungsnehmer wiederum will die ihn aus dem Gesellschaftsvertrag nunmehr treffenden Pflichten - einschließlich etwaiger Haftungsfolgen - ebenfalls nur vorübergehend übernehmen und gewährleistet wissen, dass er der mit der Beendigung des Sicherungsvertrages und Treuhandverhältnisses eingreifenden Rückübertragungspflicht nachkommen kann. Mit ihrem Antrag an die übrigen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, zur Sicherungsabtretung ihre Zustimmung zu geben, wollen sie deshalb die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie diese Absichten verwirklichen, die vertraglich festgelegten Pflichten erfüllen und die vorgesehenen Rechte und Befugnisse wahrnehmen können. Das aber ist nur möglich, wenn die zustimmenden Gesellschafter an die Zustimmung gebunden bleiben, diese also unwiderruflich ist. Die Mitgesellschafter, die diese mit der Sicherungsabtretung verbundenen Interessen und Pflichten kennen und dementsprechend wissen, dass ihre Zustimmung dazu führt, den alten und den neuen Gesellschaftern insbesondere die Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Pflicht zur Übertragung des Gesellschaftsanteils zu ermöglichen, müssen damit nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Einverständniserklärung als unwiderrufliche Einwilligung gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1980 – II ZR 219/79, Rn. 18, juris).

21

Entsprechendes gilt auch bei der hier vereinbarten Vereinbarungstreuhand, bei der zwar zunächst kein Gesellschafterwechsel stattfindet, aber ein Gesellschafter den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil künftig für einen Dritten (Treugeber) treuhänderisch hält und diesen Geschäftsanteil bei Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber übertragen muss. Nach überwiegender Auffassung bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie hier - ein Genehmigungserfordernis nach § 15 Abs. 5 GmbHG vorsieht, auch die Begründung einer Vereinbarungstreuhand der Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Denn wie bei der Übertragungstreuhand besteht auch bei der Vereinbarungstreuhand ein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft und der Gesellschafter an der Abwehr von Fremdeinflüssen, so dass eine unterschiedliche Behandlung von Vereinbarungs- und Übertragungstreuhand nicht in Betracht kommt (Seibt in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 12.A., § 15 GmbHG Rz. 234 mwN; Weller/Reichert in Münchener Kommentar zum GmbHG, 5. A., 2025, § 15 GmbHG, Rz. 221, 224; Reichert, GmbHR 2012, 713, 718). Besteht - wie hier - ein Genehmigungserfordernis und haben die Gesellschafter der Vereinbarungstreuhand zugestimmt, müssen sie ebenfalls, um dem Treuhänder die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses zu ermöglichen, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Einverständniserklärung als unwiderrufliche Einwilligung gegen sich gelten lassen. Die Entscheidung, ob sie den Treugeber als neuen Gesellschafter akzeptieren, haben sie bereits vor der Begründung der Vereinbarungstreuhand getroffen. Ist die Zustimmung bereits konkludent bei Begründung der Vereinbarungstreuhand erteilt worden, bedarf es einer erneuten Zustimmung, auch bei späterem Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters nicht.

22

Kommt es auf das Einverständnis der jeweiligen Gesellschafter bei Begründung des Treuhandverhältnisses an, bedarf es einer Zustimmung der später hinzutretenden Gesellschafter folglich auch dann nicht, wenn - wie hier - der Alleingesellschafter eine Vereinbarungstreuhand begründet und einer Zustimmung nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht bedurfte. Eine Vinkulierung in der Einpersonen-GmbH ist gegenstandslos (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, 65. Ed. 1.8.2025, GmbHG § 15 Rn. 146, beck-online). Auch in diesem Fall besteht ein schutzwürdiges Vertrauen des Treugebers darauf, dass bei Beendigung des Treuhandverhältnisses die Abtretung der Geschäftsanteile an ihn erfolgen kann und ein Interesse des Treuhänders, seiner Pflicht zur Übertragung der Geschäftsanteile nach Beendigung des Treuhandverhältnisses nachkommen zu können. Der Treugeber kann nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil der Treuhänder bei Begründung der Treuhand Alleingesellschafter war und daher keine Zustimmung von Mitgesellschaftern einholen musste. Hat der Alleingesellschafter - wie hier - entschieden, einem Dritten die Geschäftsanteile zunächst wirtschaftlich und bei Beendigung des Treuhandverhältnisses auch dinglich zu übertragen, sind die später hinzutretenden Gesellschafter an diese Entscheidung gebunden und kann es nicht von ihrer Zustimmung abhängen, ob er diese Pflicht erfüllen kann.

23

Jedenfalls können sich die Beklagten hier nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Vinkulierungsklausel berufen, weil der Beklagte zu 1. ohne Zustimmung der Klägerin und ohne ihren Anspruch auf die Übertragung der Geschäftsanteile zu sichern, Geschäftsanteile auf den Beklagten zu 2., der als weiterer Geschäftsführer der M. GmbH seit Juni 2007 Kenntnis von der Vereinbarungstreuhand hatte, zu übertragen.

24

Dem steht die Regelung unter Ziff VII. 1. Satz 2 des Treuhandvertrages nicht entgegen. Hierbei handelt es sich ersichtlich lediglich um eine Auffangregelung, die sämtliche etwaige in Betracht kommende Zustimmungserfordernisse abdecken sollte. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien des Treuhandvertrages bewusst von einer rechtlich tatsächlich nicht erforderlichen Zustimmung später hinzutretender Gesellschafter zur Übertragung der Geschäftsanteile bei Beendigung des Treuhandverhältnisses abweichen wollten.

25

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Anschlussberufung der Klägerin festzustellen, dass die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin auch ohne Zustimmung des Beklagten zu 2. wirksam ist.

III.

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

27

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.


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