Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss OWi 253/74
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Bußgeldausspruch aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerdegebühr wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt. Die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt zu 2/3 der Betroffene, zu 1/3 die Staatskasse.
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Gründe:
2Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 34 Abs. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 StVG, eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt. Es hat festgestellt, daß der Betroffene seinen Lastkraftwagen mit einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 16,42 % auf öffentlicher Straße geführt hatte. Zur Bußgeldhöhe heißt es in dem Urteil:
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"Bei der hiernach gemäß § 24 StVG vorzunehmenden Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist das Gericht von dem Regelsatz des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges ausgegangen, der für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 150,- DM vorschreibt. Hiervon abzuweichen bestand kein Anlaß." |
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Die vom Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat lediglich im Bußgeldausspruch Erfolg.
51.
6Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält das Urteil in der Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Tatrichter war, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, überzeugt, daß die Wägung des Fahrzeugs des Betroffenen auf einer nichtöffentlichen Waage zum richtigen Ergebnis geführt hat. Damit liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Wenn der Tatrichter im Anschluß an die Darlegung der Ausführungen des vernommenen Sachverständigen davon spricht, es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen, daß die technischen Voraussetzungen für eine richtige Wägung gegeben gewesen seien, so liegt hierin kein Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Revision beinhaltet diese Formulierung (vgl. dazu BGHSt 10, 208; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 2 zu § 261 StPO m.w.Nachw.; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 251 f) keinen einer sicheren Überzeugung entgegenstehenden, nicht überwundenen Zweifel. Hier hat der Tatrichter vielmehr ersichtlich in der Erkenntnis, daß theoretisch Zweifel denkbar wären, aus einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf die Gewißheit der richtigen Wägung geschlossen, d.h., er ist auf diesem Wege zu der Überzeugung einer solchen richtigen Wägung gelangt. Daran war er nicht gehindert (vgl. BayObLG GA 1970, 186). Die richterliche Überzeugung setzt keine mathematische, jede theoretische Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit voraus.
7Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen die Richtigkeit des Wiegeergebnisses in Zweifel zieht, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß die Wägung nicht auf einer öffentlichen Waage vorgenommen worden ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
8Die auch sonst rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (vgl. BayObLG VerkMitt. 1972, 25; OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
92.
10Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben, daß das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße von einer unzutreffenden Stelle des Bußgeldkataloges ausgegangen ist.
11Zwar ist im Bußgeldverfahren die Bemessung der Sanktion ebenso wie im Strafrecht Sache des Tatrichters. Die Sätze des Bußgeldkataloges binden die Gerichte nicht. Sie sind Rahmenrichtlinien für Regel- und Durchschnittsfälle mit ausschließlich interner Bedeutung für Polizei und Verwaltungsbehörden; sie wenden sich nicht an die Gerichte. Eine starre, nicht am Einzelfall orientierte Anwendung des Bußgeldkataloges wäre daher nicht statthaft. Das bedeutet aber nicht, daß der Bußgeldkatalog ohne jede Bedeutung für die richterliche Bußgeldzumessung ist. Der Bußgeldkatalog wurde erlassen, um bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigekit eine möglichst gleichmäßige Behandlung zu erreichen. An diesem Zweck kann auch der Richter nicht vorbeigehen. Er ist gehalten, in seiner Rechtsfindung danach zu streben, im wesentlichen gleiche Sachverhalte auch möglichst gleich zu behandeln. Das ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Dies gilt in besonderem Maße für die massenweise vorkommenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Eine wesentliche Hilfe für eine möglichst gleichartige Beurteilung ist der Bußgeldkatalog. Der Richter muß daher die Bußgeldsätze als Orientierungshilfen für Düchschnitts- und Regelfälle in Rechnung stellen, auch wenn ihn dies andererseits nicht von der eigenen Prüfung befreit, festzustellen, ob diese Sätze dem Regelfall angemessen sind (vgl. Sen.Beschl. JMBl. NRW 1972, 70 und DAR 1972, 336, jew. m.w.Nachw.).
12Wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, ist vorliegend der Tatrichter sich der dargelegten Notwendigkeit der Berücksichtigung des Bußgeldkataloges bewußt gewesen. Er ist jedoch ersichtlich von einem unzutreffenden Bußgeldsatz ausgegangen.
13Der Bußgeldkatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten enthält in der ab 17. August 1972 bundeseinheitlich geltenden Fassung (Verkehrsblatt 1972, 662) in Nr. 19 unter der Bezeichnung "Führen eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Gewichte, Achslasten und Anhängelasten" und unter Angabe des § 23 Abs. 1 StVO fünf je nach dem Maß der Überschreitung von 50 bis 250,- DM gestaffelte Regelsätze. Nach Nr. 19.2 beträgt der Regelsatz für ein Überschreiten um mehr als 15 % nur 75,- DM. Wenn das Amtsgericht von einem Regelsatz von 150,00 DM ausgegangen ist, so hat es hierbei ersichtlich Nr. 27.2 des Bußgeldkataloges zugrunde gelegt. Das war nicht angängig.
14In Nr. 27 wird als Ordnungswidrigkeit bezeichnet das "Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Gewichte, Achslasten und Anhängelasten"; hierbei sind die §§ 31 Abs. 2, 34, 42 StVZO angeführt. Sowohl aus der Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit, als auch aus der Anführung des § 31 Abs. 2 StVZO ergibt sich, daß diese Katalognummer nur dann in Betracht kommt, wenn der Fahrzeughalter (ggfls. auch eine vom Halter beauftragte Person) anordnet oder zuläßt, daß ein Dritter das vorschriftswidrig beladene Fahrzeug führt. (Das gleiche gilt für die Nummern 25 im Verhältnis zu 18, 26 im Verhältnis zu 17.)
15Die Anwendung der Katalognummer 27 auf den Fall, daß der Halter nicht einen anderen beauftragt, mit einem überladenen Fahrzeug zu fahren (oder solches zuläßt), sondern selbst fährt stellt nach der Auffassung des Senats unter diesen Umständen eine unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen dar.
16Zwar ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, daß die unterschiedlichen Bußgeldandrohungen gegenüber Halter und Fahrer sich aus der Erwägung erklären lassen, "daß den Halter als denjenigen, der in erster Linie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, in größerem Maße ein Verschulden trifft als dessen Führer, der in der Regel - jedenfalls im gewerblichen Verkehr - nur die Weisungen des Halters befolgt, der aus der Überladung auch den eigentlichen Nutzen zieht". Aber selbst wenn man mit der Generalstaatsanwaltschaft weiter davon ausgeht, daß diese Gründe für eine Besserstellung des Fahrzeugführers nicht mehr durchgreifen, wenn er - wie hier - zugleich der Fahrzeughalter ist, so reicht dies angesichts des eindeutigen Wortlauts und der ebenso eindeutigen Paragraphenanführung zu einer ausdehnenden Anwendung der Katalognummer 27 auf den das Kraftfahrzeug selbst führenden Halter nicht aus, abgesehen davon, daß die in Nr. 27 enthaltene Verdoppelung der Sätze der Nr. 19 auch noch daraus gerechtfertigt werden kann, daß den Halter - zumindest im Falle der Anordnung - in der Regel zusätzlich der Vorwurf trifft, aus eigensüchtigen Motiven einen anderen erhöhter Unfallgefahr und der Gefahr von Sanktionen ausgesetzt zu haben. Führt der Halter sein Kraftfahrzeug selbst, so liegt dieses Erschwerungsmoment nicht vor.
17Als Ausgangspunkt für die Bußgeldbemessung kommt somit, da der Bußgeldkatalog keine besonderen Sätze für das Führen eines überladenen (oder sonst verkehrsunsicheren) Fahrzeugs durch den Kraftfahrzeughalter selbst enthält, vorliegend allein Nr. 19 des Bußgeldkataloges (Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs) in Betracht. Zwar ist dort als verletzte Rechtsnorm § 23 Abs. 1 StVO angegeben. Das ist jedoch lediglich insofern unrichtig, als die Vorschriften der §§ 30, 32 ff. StVZO als engere Sondervorschriften der genannten Bestimmung der StVO vorgehen (vgl. BayObLG VerkMitt. 1972, 25, OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
18Hiernach ist gemäß Nr. 19.2 des Bußgeldkataloges von einem Regelsatz von 75,- DM auszugehen.
19Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich.
20Auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Tatrichter sind keine neuen Feststellungen zu erwarten, die für die Bemessung der Höhe des verwirkten Bußgeldes von Bedeutung sein könnten. Der Senat entscheidet daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst abschließend.
21Ebenso wie im Strafverfahren schärfend verwertet werden kann, daß der Täter nicht bloß als Kraftfahrer, sondern auch als Fahrzeughalter pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. BGH VRS 17, 43), kann dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer höheren als der Regelbuße führen. Der Halter hat in solchem Falle, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht nur die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeugs geschaffen, sondern dieses auch im Verkehr selbst geführt. Der Senat erachtet vorliegend eine über dem Regelsatz von 75,- DM liegende Geldbuße für erforderlich. Angesichts des Umstandes, daß die Überladung noch im unteren Bereich der von der Katalognummer 19.2 umfaßten Überladungswerte (15 bis 20 %) gelegen hat, erschien dem Senat eine Geldbuße von 100,00 DM angemessen.
22Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit der Erwägung, der Betroffene müsse sich gefallen lassen, wie jeder andere Fahrzeughalter, wenn nicht gar strenger, behandelt zu werden, Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
23Die Entscheidung über die Kosten und Auslgen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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