Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss OWi 253/74

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Bußgeldausspruch aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerdegebühr wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt. Die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt zu 2/3 der Betroffene, zu 1/3 die Staatskasse.


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