Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 99/76
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Das im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grundstück steht im Eigentum des Beschwerdeführers, der wegen Geistesschwäche entmündigt worden und dessen Vormünderin seine Ehefrau ist (VII L 68 AG ...). Es ist in Abt. III unter Nr. 1 u. 2 mit Hypotheken belastet. Bei der Hypothek Nr. 1 ist eine Löschungsvormerkung nach §§ 1179, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB für den jeweiligen Gläubiger der Post Abt. III Nr. 2 eingetragen.
3Die Kreissparkasse ... hat als Gläubigerin der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Tilgungshypothek von 39.000 DM unter dem 13. Oktober 1975 die Löschung dieser Hypothek bewilligt und dem Eigentümer gleichzeitig den Hypothekenbrief übergeben. Unter dem 23. Oktober 1975 hat die Vormünderin auf demselben Vordruck namens des Grundstückseigentümers "die Löschung der oben bezeichneten Grundschuld Beantragt". Dar Notar ..., von dem die Unterschrift der Vormünderin beglaubigt worden ist, hat die Löschungsbewilligung nebst Lösenungsantrag und den Hypothekenbrief mit Schreiben vom 24. Oktober 1975 beim Grundbuchamt eingereicht und dabei erklärt, daß er die Anträge unter Bezugnahme auf § 15 GBO stelle.
4Daraufhin hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts am 29. Oktober 1975 im Wege der Zwischenverfügung gem. § 18 GBO mit Bestimmung einer Erledigungsfrist von einem Monat beanstandet: es fehle eine Genehmigung (Zustimmung) des Vormundschaftsgerichts zur beantragten Löschung, da - soweit bekannt - ein Gegenvormund nicht vorhanden und die zu löschende Hypothek auch nicht letztrangig eingetragen sei. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar schließlich Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben, weil es sich vorliegend am die Löschung der entstandenen Eigentümergrundschuld handele und dafür gem. § 1812 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei. Die mit der Vorlage als Beschwerde geltende Erinnerung ist vom Landgericht, das sich dieser Begründung angeschlossen hat, durch Beschluß vom 10. Februar 1976 zurückgewiesen worden, Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. März 1976.
5Das nach §§ 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 GBO. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde mit Recht zurückgewiesen; denn die vom Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung war sachlich gerechtfertigt.
6Ist eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige, zu einer Eintragung erforderliche Erklärung (§ 29 GBO) von einem Vormunde namens des Mündels abgegeben worden, so muß das Grundbuchamt prüfen, ob der Vormund dabei innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt hat. Diese ist in bestimmten Fällen - insbesondere gem. §§ 1812, 1821 u. 1822 BGB - beschränkt und an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder eines etwa vorhandenen Gegenvormundes gebunden. Ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, daß eine genehmigungspflichtige Erklärung abgegeben wurde, so stellt der fehlende Nachweis der vorgeschriebenen Genehmigung ein Eintragungshindernis i.S. von § 18 GBO dar.
7Daneben sind Fälle denkbar, in denen der Tatbestand eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zwar nicht offen zutage liegt, nach konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten aber möglicherweise gegeben sein kann. Die hierdurch begründeten Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen sind ebenfalls als ein Hindernis i.S. des § 18 GBO anzusehen (Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - künftig: KEHE -, Grundbuchrecht, § 18 GBO Rdn. 10 u. 12 m.w.Nachw.). Denn da es im öffentlichen Interesse liegt, die materielle Wahrheit des Grundbuchs nach Möglichkeit zu erhalten, darf das Grundbuchamt keine Eintragung vornehmen, die das Grundbuch unrichtig machen oder auch nur seine Richtigkeit beeinträchtigen könnte (BayObLG in NJW 1960, 821 m.w.Nachw.). Deshalb ist in derartigen Zweifelsfällen durch Erlaß einer Zwischenverfügung darauf hinzuwirken, daß entweder die erforderliche Genehmigung beigebracht oder der Nachweis fehlender Genehmigungsbedürftigkeit erbracht wird (BayObLG und Herrmann, jeweils a.a.O.).
8Im vorliegenden Falle war die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 29.10.1975 im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB sachlich gerechtfertigt.
9Allerdings haben das Amts- und Landgericht die Notwendigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung aus dem Gesichtspunkt einer Verfügung der Vormünderin über eine für den Mündel nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB entstandene Eigentümergrundschuld hergeleitet, obwohl die vorgelegten Eintragungsunterlagen keinen grundbuchlichen Nachweis für die Entstehung eines solchen Rechts ergeben; denn die von der Gläubigerin erklärte reine (abstrakte) Löschungsbewilligung enthält - im Gegensatz zu einer gehörigen löschungsfähigen Quittung - keinerlei Angaben über die Tilgung der Hypothekenforderung und die Person des Zahlenden und erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das materiell-rechtliche Schicksal der Hypothek. Das ist aber deswegen nicht entscheidend, weil jedenfalls genügende konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Entstehung einer Eigentümergrundschuld gegeben sind und weil auch die daneben noch in Betracht zu ziehenden möglichen Fallgestaltungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich machen würden.
10I.
111.)
12Nach § 1812 BGB bedarf der Vormund zur Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, falls - wie hier - kein Gegenvormund vorhanden ist und die Vormundschaft auch nicht von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird. Zu den Rechten, kraft deren eine Leistung verlangt werden kann, zählen nach einhelliger Ansicht u.a. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die von der Regelung des § 1822 Abs. I Ziff. 1 nach Abs. 2 derselben Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. z.B. Staudinger-Engler, BGB, 10./11. Aufl., § 1812 Rdn. 6 m.w.Nachw.; Palandt-Diederichsen, BGB, 35. Aufl., § 1812 Anm. 2 b). Auch derjenigen Grundschuld, die beim Erlöschen einer Hypothekenforderung gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 oder beim Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek gem. § 1163 Abs. sog, Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB) entsteht, kann der Charakter einer echten Grundschuld i.S. des 1191 nicht abgesprochen werden. Sie weist allerdings die Besonderheit auf, daß die Realisierungsmöglichkeiten in der Person des Eigentümers ruhen (§ 1197 Abs. 1). So, kann der Anspruch des Grundschuldgläubigers auf die Leistung - nämlich die Zahlung einer Geldsumme aus dem Grundstück - für die Dauer der Vereinigung des Gläubigerrechts und des Grundstückseigentums in einer Person nicht ohne weiteres betätigt werden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise die Einreihung der Eigentümergrundschuld in die Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann (§ 1812), in Zweifel gezogen worden (KG in JFG 13, 393 = JW 1936, 2745; Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 18 GBO Anh. Rdn. 122, Güthe-Triebel, GB0, 6, Aufl., Band 2 S. 2066/2067).
13Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Anspruch des Gläubigers aus der Eigentümergrundschuld nicht untergegangen, sondern nur vorübergehend gehemmt ist, wodurch die Grundschuld ihr Wesen und ihren Charakter nicht eingebüßt hat (§ 889 BGB). Das zeigt sich insbesondere darin, daß dem Eigentümer die Grundschuld bei einer Veräußerung des Grundstücks als Fremdgrundschuld verbleibt, ebenso bei einer Zwangsversteigerung, wenn sie im geringsten Gebot steht oder ein etwaiger Erlös dem Eigentümer zufällt. Außerdem ist hinzuweisen auf die Möglichkeiten der Übertragung auf einen Dritten, der Belastung mit dem Recht eines Dritten, der Pfändung, auf die Berücksichtigung im Zwangsversteigerungsverfahren und die Verzinsung während der Zwangsverwaltung, § 1197 Abs. 2. Aus diesen Gründen ist die Eigentümergrundschuld als ein Recht i.S. des § 1812, kraft dessen eine Leistung verlangt werden kann, anzusehen (ebenso: Doerr, Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Band 71, S. 376 ff. LG Würzburg, Mitt.BayNot 1972, 239). Daraus folgt,; daß eine Verfügung des Vormunds über dieses Recht grundsätzlich der vorgeschriebenen Genehmigung bedarf.
14Ob bei einer rangletzten Eigentümergrundschuld ausnahmsweise deswegen etwas anderes zu gelten hat, weil es sich dann lediglich um eine bloß formelle Rechtsstellung handeln soll (so die fast einhellige Rechtsauffassung: vgl. die Nachweise in der Entscheidung des LG Würzburg a.a.O.), steht hier nicht zur Entscheidung. Denn im vorliegenden Falle folgt der etwa entstandenen Eigentümergrundschuld noch eine weitere Hypothek im Range nach, die bei Löschung der Hypothek Nr. 1 im Range aufrückt und eine Anderweitige Ausnutzung dieser Rangstelle durch den Eigentümer verhindert.
15Somit fällt jedenfalls eine Verfügung des Vormunds über eine nicht rangletzte Eigentümergrundschuld des Mündels unter das Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB (h.M., vgl. die vom LG Würzburg a.a.O., angeführten Nachweise). Verfügung in diesem Sinne ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird (BGHZ 1, 304). Dazu gehört insbesondere die Aufhebung der Eigentümergrundschuld nach § 875 BGB.
16Eine derartige materiell-rechtliche Aufhebungserklärung kann in ... vorliegenden Löschungsantrage der Vormünder in vom 23.10.1975 gesehen werden, falls eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Zwar ist die materiell-rechtliche Erklärung grundsätzlich von den verfahrensrechtlichen Grundbucherklärungen zu unterscheiden. Regelmäßig kann aber, wenn der Eigentümer in der Form des § 29 GBO die Löschung einer Eigentümergrundschuld beantragt oder bewilligt, darin zugleich die materiell-rechtliche Aufhebungserklärung sem. § 875 BGB erblickt werden (Palandt-Bassenge, § 875 BGB Anm. 3 a). Die gleiche Bedeutung ist dem hier von der Vormünderin in beglaubigter Urkunde (§ 29 GBO) erklärten Löschungsantrage - der sich auf die "Grundschuld" bezieht - beizumessen, einerlei, ob damit die (zuvor vom Gläubiger zur Löschung bewilligte) Hypothek gemeint oder die Entstehung einer Eigentümergrundschuld gem. §§§§ 163 Abs. 1 Satz 2, 1177 BGB angesprochen sein soll. Der Löschungsantrag ist nämlich - wenn er der Form des § 29 GBO genügt - in der Regel zugleich als die nach § 27 GBO notwendige, keinen bestimmten Wortlaut erfordernde Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Hypothek zu werten (Ertl in KEHE, § 27 GBO Rdn. 9). Geht man von der Entstehung einer Eigentümergrundschuld aus, so ist für die Annahme, daß in der Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO regelmäßig zugleich diejenige des materiellen Rechts nach § 1183 BGB zu sehen sei (Ertl in KEHE, § 27 Rdn. 7), kein Raum; vielmehr kann dann der Erklärung des Eigentümers - wenn keine entgegenstehende Anhaltspunkte vorliegen - zugleich die Aufhebungserklärung nach § 875 BGB entnommen werden.
172.)
18Konkrete Anhaltspunkte für die Entstehung einer Eigentümergrundschuld aus der zu löschenden Hypothek ergeben sich im vorliegenden Falle aus folgenden Erwägungen: Der nächstliegende Grund für die beantragte Löschung ist auch bei der - wie hier - von einem Kreditinstitut abgegebenen abstrakten Löschungsbewilligung im allgemeinen darin zu suchen, daß die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld zurückgezahlt worden ist. Das gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um eine ausgesprochene Tilgungshypothek handelt. Hinzu kommt noch, daß vom Beschwerdeführer im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde die Entstehung einer Eigentümergrundschuld nicht etwa geleugnet, sondern sogar ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Auf diese Rechtslage deutet zudem bereits der Text des Löschungsantrages der Vormünderin vom 23.10.1975 hin, in dem von den vorgedruckten Worten "Hypothek/Grundschuld" das erstere durchgestrichen worden ist, obwohl in der Löschungsbewilligung der Gläubigerin eindeutig von ihrer "Hypothek" die Rede ist.
193.)
20Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entfällt die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hier auch nicht deswegen, weil bei der zu löschenden Hypothek eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB zugunsten des jeweiligen Gläubigers der Hypothek Abt. 3 Nr. 2 eingetragen, der Eigentümer danach also zur Löschung der Hypothek Abt. III Nr. 1 rechtlich verpflichtet ist. Die Vorschrift des § 1812 BGB macht insoweit Keine Einschränkungen und nimmt den Fall, daß der Mündel zu der Verfügung verpflichtet ist, nicht aus. Insoweit besteht die gleiche Rechtslage wie bei § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für den Bereich dieser Vorschrift hat das Kammergericht wiederholt ausgesprochen, es komme nicht darauf an, ob eine Verbindlichkeit zur Vornahme der - genehmigungsbedürftigen - Verfügung bestehe oder nicht (KG in OLG 33, 363 sowie KGJ 38 A 219 ff., 223). Bei den Gesetzgebungsarbeiten ist von einer Ausnahmebestimmung für den bezeichneten Fall bewußt in der Erwägung abgesehen worden, daß die Legitimation (des Vormundes) zur Vornahme von Rechtshandlungen, die sich auf das Grundbuch beziehen, eine unbedingte und für den Grundbuchrichter sicher erkennbare sein müsse. Die Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Verfügung über das Grundstück bestehe, sollte nicht dem Grundbuchamt sondern dem Vormundschaftsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens obliegen. (ebenso: Palandt-Diederichsen, § 1821 Anm. 1 b).
21II.
22Aber auch dann, wenn im vorliegenden Falle eine Eigentümergrundschuld trotz der dafür sprechenden Anhaltspunkte nicht entstanden sein sollte, würde nach den sonst noch in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen eine gem. § 1812 BGB genehmigungspflichtige Verfügung der Vormünderin in ihrem Löschungsantrage vom 23.10.1975 zu sehen sein.
23Sollte die Löschungsbewilligung der Gläubigerin ihren Grund nicht in einer Befriedigung der persönlichen Forderung sondern etwa in einer Aufhebung des Hypothekenrechts gem. § 875 BGB haben, so könnte in der - im Löschungsantrage konkludent enthaltenen - Zustimmungserklärung des Eigentümers nach § 27 GBO zugleich die materiell-rechtliche Zustimmung nach § 1183 BGB gesehen werden. Das gleiche wäre anzunehmen, wenn ein Dritter die Gläubigerin befriedigt hätte und die Hypothek dadurch außerhalb des Grundbuchs auf ihn - z.B. einen Ablösungsberechtigten nach § 268 BGB oder auf den gesamtschuldnerisch für die Forderung mithaftenden Ehegatten des Grundstückseigentümers - übergegangen wäre. Der Senat teilt die Auffassung von Hurst (Fälle vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung in der notariellen Praxis, Mitt.Rhein.Not 1966, 383 ff., 413), daß in allen diesen Fällen die vom Vormunde gem. § 1183 BGB erteilte Zustimmung des Eigentümers zur Löschung einer Hypothek im Hinblick auf § 1812 BGB einer Verfügung über eine Eigentümergrundschuld gleichzustellen ist. Durch die letztgenannte Vorschrift soll nämlich dem Eigentümer die Möglichkeit (Anwartschaft) erhalten bleiben, die Hypothek (sei es als solche oder als forderungsentkleidete Eigentümergrundschuld) selbst zu erwerben, um sie sich mit ihrer Rangstelle erneut nutzbar machen zu können. Mit einer Zustimmung zur Hypothokenlöschung nach § 1183 BGB wird die Anwartschaft auf die Erlangung einer Eigentümergrundschuld endgültig aus der Hand gegeben. Mit Blickrichtung auf den Schutz des Mündels bedeutet es keinen Unterschied, ob der Vormund das Eigentümerrecht selbst zur Löschung bewilligt (gem. § 875 BGB bei Aufgabe einer bereits entstandenen Eigentümergrundschuld) oder ob er es durch Zustimmung zur Löschung (gem. § 1183) zum Untergehen bringt; in beiden Fällen entzieht der Vormund dem Mündel eine vermögenswerte Rechtsposition (ebenso wohl auch Doerr S. 378).
24III.
25Allerdings hat das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren über einen Löschungsantrag beim Vorliegen einer reinen (abstrakten) Löschungsbewilligung grundsätzlich nicht zu prüfen, welcher materiell-rechtliche Vorgang zu der Löschungsbewilligung geführt hat. Das formelle Konsensprinzip endet erst dort, wo das Grundbuchamt auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere der Verfügungsberechtigung des Gläubigers oder des Eigentümers, hat. Zu solchen Zweifeln reicht die bloße Tatsache, daß eine Tilgungshypothek gelöscht werden soll, nicht aus, wie auch keine Vermutung dafür besteht, daß Zahlungen auf die Hypothek (bzw. die ihr zugrunde liegende Forderung) durch den Grundstückseigentümer geleistet worden sind (Horber, GBO, 13. Aufl., § 19 Anm. 2 a; Senat in DNotZ 1958, 547; Haegele in Rpfleger 1964, 150; Wäntig in MDR 1949, 683).
26Diese Rechtsgrundsätze werden aber von en oben unter I. u. II. angestellten Erwägungen nicht berührt. Denn hier geht es nicht darum, wie das Grundbuchamt über den Löschungsantrag bei einem voll geschäftsfähigen Grundstückseigentümer zu befinden hätte, sondern um die andersartige Frage, ob hinreichende, die Zwischenverfügung vom 29.10.1975 rechtfertigende Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen einer nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftigen Verfügung der Vormünderin gegeben sind.
27IV.
28Zu den Erfordernissen einer Zwischenverfügung gehört die Bezeichnung der Mittel und Wege für die Beseitigung des Eintragungshindernisses. Das Grundbuchamt hat im vorliegenden Falle die Beibringung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung "zur beantragten Löschung" gefordert. Diese Ausdrucksweise ist zwar insofern ungenau, als nicht die Löschung als solche, sondern die darauf gerichtete, eine Verfügung i.S. des § 1812 BGB enthaltende Erklärung der Vormünderin der Genehmigungbedarf, also der Löschungsantrag vom 23.10.1975, in dem - wie oben ausgeführt - zugleich die Zustimmung nach § 27 GBO und außerdem aller Wahrscheinlichkeit nach entweder eine materiell-rechtliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB oder eine Zustimmung nach § 1183 BGB zu sehen ist. Trotzdem bringt die Zwischenverfügung aber den Gegenstand der erforderten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hinreichend deutlich zum Ausdruck, zumal das Grundbuchamt im Schriftwechsel mit dem Notar ausdrücklich auf § 1812 BGB hingewiesen hat.
29Eine nachträglich erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Eintragungsantrages vom 23.10.1975 wäre allerdings kein taugliches Mittel zur Behebung des vorliegenden Hindernisses, wenn - was die Vorinstanzen nicht erörtert haben - die Voraussetzungen des § 1831 BGB vorlägen. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, unwirksam. Die Bestimmung ist aber anerkanntermaßen nicht anzuwenden auf einseitige, dem Grundbuchamt gegenüber zwecks Vornahme einer Eintragung abzugebende Erklärungen; denn ihr gesetzgeberischer Grund - diejenigen Personen, deren Rechtsverhältnisse durch ein einseitiges Rechtsgeschäft berührt werden, nicht für unbestimmte Zeit über die Wirksamkeit des Geschäfts im Ungewissen zu lassen - entfällt u.a. auch dann, wenn das Grundbuchamt dieser Ungewissheit durch eine befristete Zwischenverfügung ein Ziel setzen kann (vgl. dazu insbesondere KG JW 1936, 2746; Erman-Heformehl, BGB, 6. Aufl., § 1831 Rdn. 3; Palandt-Diederichsen, § 1831 Anm. 2).
30So liegt der Fall auch hier. Der Löschungsantrag vom 23.10.1975 Ist ersichtlich dem Grundbuchamt, nicht etwa der Hypothekengläubigerin gegenüber erklärt worden, zumal er offensichtlich zugleich die nach § 27 GBO erforderliche, dem Grundbuchamt gegenüber abzugebende Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Hypothek enthalten soll. Auch die gem. § 875 oder § 1183 BGB materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen des Eigentümers, von denen hier nach Lage der Sache die eine oder andere Im Hinblick auf § 1812 BGB angenommen werden kann, können dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben werden.
31Die weitere Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG bestand keine Veranlassung.
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