Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 1435/76
Tenor
1) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3) Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
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Gründe:
2Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
3"Am 11. März 1976, gegen 16.45 Uhr, befuhr die Betroffene mit einem Pkw in ... die B 54 in südlicher Richtung. In Höhe des Autobahnkreuzes Dortmund-Süd überquert diese Straße die Autobahn. Von der Einmündung der Autobahnausfahrt an ist ein Überholverbot durch amtliche Kennzeichen angeordnet, worauf zusätzlich durch Hinweisschilder vorher noch hingewiesen wird. Innerhalb dieser Überholverbotszone überholte die Betroffene einen anderen Pkw."
4Wie das Amtsgericht weiterhin ausgeführt hat, stellt die Betroffene nicht in Abrede, zu jenem Zeitpunkt die B 54 wie angegeben befahren zu haben. Sie bestreitet jedoch, innerhalb der Überholverbotszone ein anderes Kraftfahrzeug überholt zu haben. Sie schildert, sie sei in Höhe der Autobahneinmündung auf die linke Fahrspur der B 54 übergewechselt, um einem einbiegenden Pkw Raum zu geben. Dieses Fahrverhalten könne von den Polizeibeamten, die sie beobachtet haben, irrigerweise als Überholmanöver angesehen worden sein.
5Wie das Amtsgericht weiter ausführt, hat es die Betroffene der vorgeworfenen Tat auf Grund der Bekundungen des Polizeibeamten ... für überführt angesehen. Dieser hatte, wie das Urteil darlegt, zwar an den Verkehrsvorgang keine Erinnerung mehr, er hat sich aber insoweit auf den Text der Anzeige bezogen.
6Gegen das Urteil hat die Betroffene rechtzeitig Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nachdem das Urteil am 12. August 1976 zugestellt worden war, hat sie mit Schriftsatz vom 11. September, eingegangen beim Amtsgericht am 13. September 1976, beantragt, das Urteil aufzuheben und hat diesen Antrag begründet. Sie rügt, mit näherer Darlegung, Verletzung formellen und materiellen Rechts.
7Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil nach seiner Ansicht die Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht begründet worden ist.
8Gegen diesen Beschluß hat die Betroffene fristgerecht auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen.
9Auf diesen gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2, 346 Abs. 2 StPO zulässigen Antrag war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Rechtsbeschwerdeantrag und die Begründung sind fristgerecht angebracht worden. Die durch Zustellung des Urteils am 12. August 1976 in Lauf gesetzte Frist zur Stellung des Rechtsbeschwerdeantrages und zur Begründung (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG, 345 Abs. 1 StPO) lief nicht, wie das Amtsgericht meint, mit dem 12., sondern erst mit dem 13. September 1976 ab. Denn der 12. September war ein Sonntag, was zur Folge hatte, daß die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages endete (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 43 Abs. 2 StPO).
10Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts stattzugeben.
11Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
12Das Amtsgericht hat fehlerhaft gehandelt, indem es seine Feststellungen auf die Aussage des Polizeibeamten ... stützte.
13Da die Betroffene bestreitet, innerhalb jener Überholverbotsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug überholt zu haben und nur ein Verkehrsgeschehen schildert, von dem offen bleibt, ob es überhaupt dasjenige war, bei dem der Überholvorgang geschehen sein soll, mußte das Amtsgericht bei seinen Feststellungen auf die schriftliche Anzeige selbst zurückgreifen. Daß es dieses getan hat, ergibt sich auch daraus, daß nach den Urteilsgründen der Zeuge sich auf die Anzeige bezogen hat.
14Das warhier indessen rechtlich unzulässig.
15Zwar darf nach § 250 StPO die Vernehmung eines Wahrnehmungszeugen nicht dadurch ersetzt werden, daß eine Urkunde, in der seine Wahrnehmungen niedergelegt sind, verlesen wird. Wenn jedoch ein Zeuge sich an das von ihm früher Wahrgenommene nicht mehr erinnert, wie es bei Polizeibeamten, die zuvor eine Verkehrsanzeige erstattet hatten häufig vorkommt, kann der Inhalt der schriftlichen Erklärung ergänzend verwertet werden, wenn zugleich der Urheber der Urkunde als Zeuge vernommen wird und die Verantwortung für den Inhalt der Urkunde übernimmt (so BGHSt 20, 160 = NJW 65, 874). Auf diese Weise kann das Gericht den Inhalt der Urkunde, jedoch noch nicht die Richtigkeit der Schilderung feststellen (OLG Hamm, JMBl. NRW 68, 45). In dieser, insbesondere vom BGH in seiner Entscheidung vom 4.6.1970 (NJW 70, 1458, 1459) für zulässig erachteten Weise ist das Amtsgericht jedoch nicht verfahren. Es hat den Inhalt der Anzeige nicht durch Vernehmung des Anzeigeverfassers, sondern durch Vernehmung des Zeugen ... festgestellt, der in der Anzeige, die ein anderer Polizeibeamter erstellt hatte, nur als Zeuge aufgeführt ist. Durch Vernehmung des Zeugen ... konnte der Inhalt der Anzeige daher nicht in zulässiger Weise ergänzend verwertet werden.
16Das Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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