Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 72/76

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 21. Juni 1974 aufgehoben.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Lüdenscheid wird angewiesen, den mit Schreiben vom 7. Februar 1974 und in der Urkunde vom 20. Dezember 1973 gestellten Anträgen auf Eintragung von Nießbrauchsrechten an Gesellschaftsanteilen nach Maßgabe der folgenden Beschlußgründe stattzugeben.


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