Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 239/76

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1976 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.085,95 (siebenundvierzigtausendfünfundachtzig 95/100) DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1976 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,- DM abzuwenden.


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