Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 473/76

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihre erste Beschwerde vom 20. Februar 1976 gegen die Verfügung des Amtsgerichts Tecklenburg vom 3. Oktober 1975 als unzulässig verworfen wird.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der angefochtene Beschluß im übrigen aufgehoben.

Das Amtsgericht Tecklenburg wird angewiesen, das am 3. Oktober 1975 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.


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