Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 324/77
Tenor
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Berufungsinstanz nicht bewilligt.
1
Gründe
2Dem Kläger kann das Armenrecht nicht bewilligt werden. Denn seine Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.000,- DM, hilfsweise zu einer geringeren Invaliditätsentschädigung erstrebt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).
3I.
4Die Beklagte ist hinsichtlich der Invaliditätsentschädigung (§ 8 Abs. II AUB), um die allein es geht, schon deshalb nicht leistungspflichtig, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. II Nr. 1 AUB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die dem Schütze des Versicherers vor unklaren Spätschäden dient (BGH in VersR. 54/33), muß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Diese Anspruchsvoraussetzung (Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 5 zu § 8 AUB; Wussow, 4. Aufl., Anm. 5 zu § 8 AUB) ist hier nicht gegeben:
5Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) ist eine solche, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann. Es muß anzunehmen sein, daß die Beeinträchtigung mit Sicherheit mehrere Jahre andauern wird, ohne daß ihr Ende mit einiger Sicherheit abzusehen ist (RG in VA 1934 S. 15 Nr. 2672; siehe Prölß-Martin, Anm. 4 zu § 8 AUB; Wussow, Anm. 4 zu § 8 AUB). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob im ersten Jahr nach dem Unfall - also bis zum 27. Januar 1973 - eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne bereits eingetreten war. Dagegen könnte sprechen, daß der Zeuge ... den Kläger nach dem Ereignis vom 27. Januar 1972 zunächst nur bis zum 3. Juni 1972 arbeitsunfähig geschrieben hat, wie sich aus den Unterlagen der Innungkrankenkasse ... Bescheinigung Bl. 99 d.A.) ergibt; der Kläger selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, er habe bis Mai 1972 nicht arbeiten können (Seite 4), von Mai bis November 1972 habe er gearbeitet (Seite 5), endgültig nicht mehr arbeiten können habe er dann ab Dezember 1973 (Seite 7; siehe auch die Angaben des Klägers gegenüber der ... Klinik ..., sein letzter Arbeitstag sei am 4. Dezember 1973 gewesen - Bl. 28 d.A. -). Allerdings kommt es nach § 8 Abs. II Nr. 1 AUB nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Versicherte gearbeitet hat, sondern darauf, ob seine Arbeitsfähigkeit damals schon objektiv auf Dauer beeinträchtigt war. Ein Indiz gegen eine solche dauernde Beeinträchtigung schon 1972 ist, daß der Kläger selbst zu Beginn des Rechtsstreits der Ansicht war, daß eine dauernde Arbeitsunfähigkeit erst etwa Ende 1973 eingetreten sei. Das Gericht braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in den 15 Monaten nach dem 27. Januar 1972 nicht ärztlich festgestellt worden ist. Der Kläger ist zwar innerhalb dieser 15 Monate verschiedentlich ärztlich krankgeschrieben worden. Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten ergibt sich aber nicht, daß in dieser Zeit ein Arzt eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, also Voll- oder Teilinvalidität festgestellt hat. Trotz Hinweises durch Verfügung vom 17. Februar 1978 hat der Kläger eine solche ärztliche Feststellung aus den ersten 15 Monaten nach dem 27. Januar 1972 nicht darlegen können. Aus den "verschiedenen Gutachten" des Zeugen ... ergibt sich nicht, daß dieser Zeuge beim Kläger vor dem 27. April 1973 eine Invalidität festgestellt hat. Wie bereits erwähnt, hat der Zeuge den Kläger lediglich bis zum 3. Juni 1972 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hat er den Kläger Anfang November 1972 wegen epileptischer Anfälle und im März 1973 wegen Grippe behandelt. Daß er hierbei eine Voll- oder Teilinvalidität und nicht nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Tatsache, daß der Kläger vom 8. bis 28. März 1972 und vom 17. bis 21. April 1972 im ... Hospital ... sowie vom 21. April bis 9. Mai 1972 in der ... klinik ... in stationärer Behandlung war, ergibt sich nicht, daß ärztlich eine Invalidität festgestellt worden ist. Es mag sein, daß später eine Teilinvalidität festgestellt worden ist, eventuell sogar rückschauend bis Januar 1972, z.B. im Jahre 1974 vom Gesundheitsamt ... oder im Jahre 1975 von der Ärztlichen Begutachtungsstelle der ... (Bl. 46 ff d.A.). Auf solche ärztlichen Feststellungen nach dem 27. April 1973 kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) in den ersten 15 Monaten nach dem angeblichen Unfall, also vor dem 27. April 1973 nicht ärztlich festgestellt worden ist. - Hiernach kann offen bleiben, ob der Kläger innerhalb der Frist von 15 Monaten Invalidität bei der Beklagten geltend gemacht hat (die Geltendmachung anderer Leistungen aus der Unfallversicherung, z.B. Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld, reicht hierfür nicht aus), oder ob er wegen Versäumung dieser Ausschlußfrist entschuldigt sein könnte (siehe hierzu Prölß-Martin, Anm. 5 c zu § 8 AUB; Wussow Anm. 7 zu § 8 AUB). Es fehlt schon an der ärztlichen Feststellung einer Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem angeblichen Unfall. Diese Feststellung ist aber Voraussetzung für die Invaliditätsentschädigung.
6Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich in der Berufungsinstanz auf § 8 Abs. II Nr. 1 AUB beruft. Sie hat in der ersten Instanz eine unfallbedingte Invalidität bestritten und hat damit Erfolg gehabt. Sie ist nicht gehindert, in zweiter Instanz auf weitere rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die dem gegen sie geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Im übrigen wäre es auch schon in erster Instanz Sache des Klägers gewesen, die aus den AUB ersichtlichen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen.
7II.
8Im übrigen bietet die Berufung aber auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nicht beweisen kann, daß er infolge des Unfalls vom 27. Januar 1972 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. II Nr. 1 u. 5 AUB, § 10 Nr. 5 AUB). Nach dem überzeugenden Gutachten des vom Landgericht bestellten Sachverständigen ... vom 18. Juli 1977 beruht die Teilinvalidität des Klägers auf einer Epilepsie, die nicht Folge des Sturzes vom 27. Januar 1972 ist. Es ist also nicht so, daß die Epilepsie durch den Sturz entstanden ist. Vielmehr ist der Sturz auf einen (offenbar den ersten) epileptischen Anfall zurückzuführen. Der Sachverständige schließt das zwingend aus der Zungenbißverletzung und dem Einnässen; beide Erscheinungen hat der Kläger dem Sachverständigen gegenüber selbst angegeben. Die Teilinvalidität des Klägers beruht also nicht auf einem Unfall, sondern auf einer schicksalhaften Erkrankung. Darauf, ob diese Erkrankung durch Alkoholmißbrauch hervorgerufen oder begünstigt worden ist, kommt es nicht an. Darauf hat auch der Sachverständige nicht abgestellt.
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