Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 261/78
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 850,00 DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Familienrichters in dem ihm wegen der Antragsrücknahme im Scheidungsverfahren die gesamten Prozeßkosten auferlegt worden sind, ist nach den §§ 269 Abs. 3, Satz 5, 626 Abs. 1, Satz 1 ZPO zulässig und begründet.
3Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 18. Januar 1978 einen Gegenantrag auf Scheidung eingereicht, der der früheren Widerklage entspricht. Damit wurde auch sie Antragstellerin. In ihrer Erklärung vom 13.02.1978 ist - wie der Familienrichter im Protokoll vom 28.02.1978 zu Recht festgestellt hat - eine Antragsrücknahme zu sehen, sodaß auch sie nach § 269 Abs. 3 ZPO Kosten zu tragen hat (Baumbach-Lauterbach Anm. 4 B zu § 269 ZPO).
4Entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben, wobei wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ein besonderer Antrag des Antragstellers nach § 269 Abs. 3 ZPO entbehrlich war.
5Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 91 ZPO zu tragen.
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