Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 Ss OWi 2478/78
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Durch das angefochtene Urteil sind gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 80 Abs. 1, 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von 2.750,- DM und 1.000,- DM verhängt worden.
3Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4Der Betroffene ist Inhaber einer Schreinerei. Er baute im Jahre 1973 seinen Betrieb um. Hierfür holte er eine Genehmigung ein, in der ausdrücklich vermerkt war, daß Abweichungen von der Baugenehmigung ihrerseits einer Genehmigung bedürfen. Trotzdem baute der Betroffene - wie am 1. Dezember 1976 festgestellt wurde - die Halle, die als Lagerhalle genehmigt war, durch Grundrißänderungen zu einer 110 qm großen Werkshalle um.
5Ferner errichtete der Betroffene an der östlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück ... hin ohne Genehmigung einen Holzschuppen und Überdachungen.
6Weiterhin hat der Betroffene mehr als drei Jahre vor der Einleitung des hier anhängigen Bußgeldverfahrens einen befestigten Holzlagerplatz in Beton errichtet.
7Der Betroffene wußte nicht, daß er zu den genannten Maßnahmen eine Baugenehmigung bedurfte. Teilweise sah er sich zu den Grundrißänderungen bei der Halle infolge statischer Schwierigkeiten gezwungen.
8Der Betroffene hat sich darüber hinaus dahin eingelassen, daß die Grundrißänderungen unerheblich seien, im übrigen brauche er für seinen Betrieb überdachte Lagerflächen, um Holz zu lagern und zu trocknen; auch seien diese Schuppen derart leicht gebaut, daß er nicht geglaubt habe, eine Baugenehmigung hierfür einholen zu müssen.
9Das Amtsgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen angenommen, daß der Betroffene zweimal vorsätzlich gegen die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen hat, und insoweit ausgeführt, daß "sowohl die Nutzungsänderung mit den Grundrißänderungen, als auch der Anbau der Holzschuppen mit Überdachungen" nach § 80 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtig und im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW ordnungswidrig gewesen sei. Der Irrtum des Betroffenen, keine Baugenehmigung zu bedürfen, stelle einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar und beseitige die Vorsätzlichkeit seines Tuns nicht.
10Soweit dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden ist, einen befestigten Holzlagerplatz in Beton errichtet zu haben, hat das Amtsgericht diese Ordnungswidrigkeit als verjährt angesehen.
11Die mit näheren Ausführungen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
12Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch nicht, sind unvollständig und lassen deshalb eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der gebotenen Weise zu.
13Das Urteil läßt zunächst nicht erkennen, wann der Betroffene die ihm noch zur Last gelegten Zuwiderhandlungen gegen die Bauordnung NW begangen hat. Es sind Feststellungen weder dazu getroffen worden, wann der Betroffene den Umbau der Lagerhalle vorgenommen hat, noch dazu, wann er den Holzschuppen und die Überdachungen errichtet hat. In beiden Fällen ist daher weder zu beurteilen, ob bezüglich dieser Zuwiderhandlungen nicht bereits die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG eingetreten ist, noch kann abschließend gewürdigt werden, ob diese beiden Zuwiderhandlungen zueinander in Tatmehrheit oder in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.
14Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keinerlei nähere Feststellungen, in welcher Weise die Lagerhalle zu einer Werkhalle umgebaut worden ist. Hierzu hätte es einmal der Angabe bedurft, ob und inwieweit bereits bei der ursprünglichen Bauausführung von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden ist, oder aber, ob der Bau zunächst einmal entsprechend der Baugenehmigung erstellt worden ist und es erst später zu nicht genehmigten Änderungen gekommen ist. Zum anderen hätte auch dargetan werden müssen, worin im einzelnen die baulichen Änderungen bzw. Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung gelegen haben. Abgesehen davon, daß auch nur so das Ausmaß des Schuldvorwurfs als Grundlage für die Bußgeldbemessung erkennbar wird, sind diese Feststellungen im vorliegenden Fall schon deshalb unerläßlich, um hinreichend sicher beurteilen zu können, ob im Sinne von § 80 Abs. 1 BauO NW tatsächlich eine Änderung baulicher Anlagen oder nur eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Halle vom Betroffenen vorgenommen worden ist. Auf diese Unterscheidung kommt es schon deshalb wesentlich an, weil eine bloße Nutzungsänderung zwar gemäß § 80 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtig, ein Verstoß hiergegen jedoch nicht bußgeldbewehrt ist. § 101 Abs. 1 Ziff. 3 BauO NW bedroht zwar die Errichtung, Änderung und den Abbruch baulicher Maßnahmen, nicht aber die bloße Nutzungsänderung mit einem Bußgeld. Sofern also hinsichtlich der Lagerhalle nur eine Nutzungsänderung vorgenommen worden sein sollte, müßte der Betroffene daher diesbezüglich freigesprochen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1978 - 6 Ss OWi 646/78 - sowie die Beschlüsse des OLG Hamm vom 29.8.1978 - 3 Ss OWi 815/78 u. 3 Ss OWi 417/78).
15Es ist nicht auszuschließen, daß das Amtsgericht das verkannt hat, zumal in dem angefochtenen Urteil mehrfach von einer "Nutzungsänderung" die Rede ist.
16Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben.
17Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
18Soweit eine Verurteilung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht erfolgen kann - bezüglich des Vorwurfs, daß der Betroffene einen befestigten Lagerplatz in Beton errichtet hat, ist das bereits rechtskräftig festgestellt - ist insoweit gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens im Urteil auszusprechen und auch im Urteilstenor kenntlich zu machen.
19Bei einer erneuten Verurteilung des Betroffenen wird das Amtsgericht bei der Bußgeldzumessung ferner zu beachten haben, daß nach Ziff. 2 der Vorbemerkung des Bußgeldkatalogs des Regierungspräsidenten in ... auf dessen Regelsätzen der Betrag von 25,- DM Buße je qm überbauter Fläche offensichtlich beruht, bei geminderter Schuld (z.B. leicht fahrlässigem Verbotsirrtum) der festzusetzende Betrag angemessen - in der Regel um 1/4 - vermindert werden soll. Im übrigen wird das Amtsgericht darüber hinaus zu erwägen haben, inwieweit es sich bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbuße überhaupt nach den im vorgenannten Bußgeldkatalog enthaltenen Regelsätzen richten soll. Die Orientierung an einem solchen Bußgeldkatalog dient zwar grundsätzlich einer gerechten Entscheidung, damit ähnlich gelagerte Sachverhalte zumindest innerhalb eines Regierungsbezirks möglichst gleichmäßig behandelt werden können. Regelmäßig ist die Flächengröße der baulichen Maßnahme auch ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Geldbuße. Andererseits können dabei in geeigneten Fällen aber auch andere Umstände - im vorliegenden Fall könnte dies hinsichtlich der Umgestaltung der Lagerhalle insbesondere das Ausmaß der Abweichungen von der Baugenehmigung sein - von maßgeblicher Bedeutung für die Bußgeldzumessung sein und müssen dann Berücksichtigung finden. Dieses hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zwar bezüglich der Errichtung des Holzschuppens mit den Überdachungen, nicht aber auch hinsichtlich der Umgestaltung der Lagerhalle hinreichend bedacht.
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