Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 WF 361/79
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 800,-- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Die nach § 127 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Der Antragstellerin hat das Amtsgericht zu Recht das Armenrecht für ihre im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemachte Unterhaltsklage versagt.
4Diese Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargetan, die die Zubilligung eines Unterhaltsbetrages nach Scheidung der Ehe rechtfertigen. Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, nur unter den Voraussetzungen der §§ 1570 f. BGB Anspruch auf Unterhalt. Die Umstände, daß das Einkommen der Antragstellerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreicht und die Parteien verheiratet waren, reichen für sich allein nicht aus, einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu begründen.
5Soweit ein Ehegatte nach § 1573 BGB nach der Scheidung Unterhalt verlangen kann, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden vermag, ist ein derartiger Anspruch erst hinreichend dargetan, wenn vorgetragen ist, daß die Bemühungen eine Ganztagsstelle zu finden, erfolglos geblieben sind.
6Zum Vortrag derartiger Bemühungen reicht der Vortrag nicht aus, die Antragstellerin habe sich bei dem Arbeitsamt als Ganztagskraft gemeldet, wo man ihr geraten habe, nicht ihre Halbtagsstelle aufzugeben.
7Sonstige Bemühungen der Antragstellerin eine Ganztagsstelle zu finden, sind nicht konkret dargetan. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob die Antragstellerin sich in einem für die Begründung eines Unterhaltsanspruches aus § 1573 BGB rechtfertigenden Umfang, um Arbeit bemüht hat (Münchener Kommentar, Richter, § 1573 Rn. 9, 11).
8Im Hinblick auf die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten muß das ernsthafte Bemühen, den Unterhalt selbst zu verdienen, deutlich erkennbar werden. Das gilt in besonderem Maße in dem Fall, daß der Unterhaltsanspruch wie hier nach § 1573 BGB gerade davon abhängt, daß keine angemessene Tätigkeit gefunden werden kann (Palandt-Diederichsen, BGB, 37. Aufl., § 1574 An 4 a.E.). Das ernsthafte ausreichende Bemühen um eine Ganztagsarbeit ist eine Obliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten und ist von diesem darzulegen und notfalls zu beweisen.
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 118 a Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach dem Interesse der Antragstellerin an der Freistellung von Anwaltskosten für den Unterhaltsanspruch bemessen worden.
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