Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 484/79
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinem Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand zu nehmen.
1
Gründe
2Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 9.5.1977 rechtskräftig geschieden. Während des Scheidungsverfahrens haben sie einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der in Ziffer 7 wie folgt lautet:
3"Die Parteien werden den Zugewinn gesondert ausgleichen. Als Vorschuß auf eine zu erwartende Ausgleichsforderung der Klägerin (jetzige Beklagte) verpflichtet sich der Beklagte (jetziger Kläger), einen Betrag von 15.000,-- DM an die Klägerin zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 1.000,-- DM, jeweils zum 5. eines jeden Monats, beginnend im Juni 1977.
4Der Kläger hat den Betrag von 15.000,-- DM an die Beklagte gezahlt und begehrt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Rückzahlung dieses Betrages mit der Behauptung, in dem Vergleich habe man eine Vorschußzahlung vereinbart, wobei man davon ausgegangen sei, daß eine endgültige Abrechnung des Zugewinns noch zu erfolgen habe. Inzwischen habe sich aber bei der Abrechnung herausgestellt, daß der Beklagten überhaupt kein Zugewinnausgleich zugestanden habe.
5Demgegenüber trägt die Beklagte vor, mit den 15.000,-- DM habe man einen Mindestausgleichsanspruch vereinbart, der auch durch eine spätere Abrechnung nicht hätte geschmälert werden sollen. Im übrigen bestreitet sie die Richtigkeit der klägerischen Abrechnung des Zugewinns und beruft sich auf einen Ausschluß der Rückforderung gemäß § 814 BGB und einen Wegfall der Bereicherung. Das Amtsgericht hat dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht verweigert, weil der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch keine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG und somit für die Klage eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben sei.
6Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
7Das Amtsgericht ist für die Klage auf Rückzahlung der geleisteten 15.000,-- DM zuständig, weil es sich insoweit um eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterecht im Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG handelt. Die Parteien hatten in dem Scheidungsfolgevergleich zumindest einen Teilbereich des Ausgleichs ihres ehelichen Zugewinns geregelt. Dabei kann hier für die Zuständigkeitsbestimmung dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Zahlung von 15.000,-- DM nur eine Vorauszahlung auf einen noch Ungewissen Zugewinnausgleich zugunsten der Beklagten vorbehaltlich endgültiger Abrechnung oder einen Mindestausgleich unabhängig von der späteren Abrechnung darstellen sollte. Jedenfalls sind Streitigkeiten, die sich im Hinblick auf eine solche vertragliche Regelung über den Zugewinn oder bei dessen Abwicklung ergeben, als Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterecht anzusehen, soweit sie letztlich die zwischen den Eheleuten vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung betreffen. Das ist vorliegend der Fall. Dem mag der Klageanspruch auch vordergründig nach den gesetzlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu beurteilen sein. Gegenstand der Streitigkeit der Parteien bleibt im eigentlichen ihre güterrechtliche Auseinandersetzung und ihre dazu getroffene Vereinbarung über den Ausgleich des ehelichen Zugewinns: An dem Verfahren sind nur die früheren Ehegatten beteiligt. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers kann nur dann gegeben sein, wenn er die 15.000,-- DM ohne die Verpflichtung, einen Zugewinn auszugleichen, an die Beklagte gezahlt hätte. Gegenstand der rechtlichen Prüfung wird aber der Ausgleich des Zugewinns und die vertragliche Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien sein, lediglich "im Gewande" eines Bereicherungsanspruches. Fragen des ehelichen Güterrechts sind aber dem Familienrichter zur Entscheidung anvertraut.
8Das Amtsgericht wird daher hei seiner erneuten Entscheidung von seinen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand nehmen und das Armenrechtsgesuch auf seine sonstigen Voraussetzungen hin - Armut des Klägers und hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - prüfen müssen.
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