Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 114/78

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 1978 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft der ... und ...erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die er durch die selbstschuldnerische Bürgschaft der ... erbringen kann.

Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,- DM.


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