Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 244/79

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Juli 1979 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.184,45 DM (i.W.: zwölftausendeinhundertvierundachtzig 45/100 Deutsche Mark) nebst 8,247 % Zinsen seit dem 20. Februar 1979 zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 10,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, wie Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dia Parteien können die Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 12.194,45 DM.

Die Revision wird zugelassen.


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