Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 236/79

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 1979 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das Urteil wird jedoch zur besseren Klarstellung dahin gefaßt, daß der Beklagten verboten wird,

"analysierende und/oder werbende Veröffentlichungen über Wert, Beschaffenheit und Kennzeichnung der Nahrungskonzentrat-Produkte zu bringen".

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,- DM abzuwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit dadurch leisten, daß sie die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse beibringen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 50.000,- DM.


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