Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 344/79

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 5. Juni 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (103 F 17/78) zu Ziff. III und IV teilweise abgeändert:

Ziff. III wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Unterhaltsrente von 530,- DM, und zwar jeweils im voraus, zu zahlen.

Das weitergehende Unterhaltsbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen.

In Ziff. IV entfallen die Zuweisung des Briefmarkenalbums mit verschiedenartigen Briefmarken an den Antragsgegner sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe dieses Albums, Insoweit wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Im übrigen verbleibt es bei den in Ziff. IV getroffenen Anordnungen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 dem Antragsgegner auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33
34
35 36 37 38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53 54
55
56
57 58 59 60 61 62 63 64 65

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.