Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 75/79
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beteiligte zu 2) in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu II 1 und 2 das Recht hat, das Kind ... an jedem 1. und 3. Sonntag jeden Monats und an jedem zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei sich zu haben. Der Beteiligte zu 1) hat dafür zu sorgen, daß das Kind an den Besuchstagen pünktlich an seiner Wohnung zur Abholung bereit gehalten wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1) zu 1/5 und die Beteiligte zu 2) zu 4/5 nach einem Wert von 5.000,- DM zu zahlen.
1
Gründe
2Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des OLG Hamm vom 25.10.1977 -3 UF 90/77- geschieden. Aus der Ehe stammt das am 28.09.1974 geborene Kind .... Von seiner Geburt bis März 1976 wurde das Kind von der Mutter des Beteiligten zu 1) versorgt. Dann nahm die Beteiligte zu 2) das Kind zu sich. Im Sommer 1977 war die Beteiligte zu 2) für ca. 8 Wochen im Krankenhaus. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus zog sie zu dem Zeugen ... mit dem sie auch heute noch zusammenlebt. Sie bewohnt mit ihm eine Wohnung, bestehend aus Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer und Bad. Das Kind wurde während des Krankenhausaufenthaltes der Mutter des Zeugen ... Frau ... in Pfleße gegeben. Dort blieb es auch nach der Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus, bis der Beteiligte zu 1) am 22.05.1978 das Kind nach einem Besuch gegen den Willen der Beteiligten zu 2) bei sich behielt.
3Spätestens seit Ende 1977/Anfang 1978 geht die Beteiligte zu 2) in Dortmund der Gewerbsunzucht nach. Der Zeuge ... bringt hierzu die Beteiligte zu 2) drei- bis viermal in der Woche gegen 18.00 bis 19.00 Uhr nach Dortmund und holt sie zwischen 2.00 bis 3.00 Uhr morgens wieder ab.
4Der Beteiligte zu 1) verbüßte von Oktober 1975 bis April 1978 eine Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit am Steuer, Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein. Seit seiner Entlassung ist er bei der ... als Schweißer beschäftigt. Er wohnt in der ehemaligen ehelichen Wohnung der Parteien, bestehend aus Schlafzimmer, Wohnküche und Bad. Während der Arbeitstage wird das Kind von der am 30. 08.03. geborenen Mutter des Beteiligten zu 1) versorgt.
5Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, wem von ihnen nach der Scheidung die elterliche Sorge für ihr Kind übertragen und in welcher Weise das Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils geregelt werden soll.
6Durch einstweilige Anordnung vom 23.05.1978 wurde die elterliche Gewalt über das Kind einstweilen dem Jugendamt ... als Pfleger übertragen. Dieser Beschluß wurde auf Beschwerde des Beteiligten zu 1) durch Beschluß des erkennenden Senats vom 30.11.78 nach Anhörung der Eltern aufgehoben, weil eine Gefährdung des Kindeswohls während seines Aufenthalts beim Vater nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, und die von dem Beteiligten zu 1) getroffenen Maßnahmen für die Betreuung des Kindes im Rahmen seiner Möglichkeiten sachgerecht seien.
7Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht nach Anhörung der beteiligten Eltern, des Sachbearbeiters des Jugendamts ... sowie der Zeugen ... und ... Frau ... die elterliche Gewalt über das Kind dem Vater übertragen und angeordnet, daß die Mutter das Recht hat, das Kind an jedem 1. und 3. Mittwoch eines jeden Monats bei sich zu haben. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, daß die elterliche Gewalt dem Vater zu übertragen sei, weil bei ihm die Gewähr für ordnungsgemäße Pflege und Erziehung des Kindes gegeben sei, wozu die Mutter nicht in der Lage sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des den Beteiligten am 30.01.1979 zugestellten Beschlusses verwiesen.
9Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
10Sie rügt die Auffassung des Familiengerichts, sie sei nicht zur Erziehung des Kindes geeignet. Sie ist der Auffassung, sie sei zumindest wie der Beteiligte zu 1) in der Lage, das Kind zu versorgen und zu betreuen. Sie würde auch sofort zu Hause bleiben, wenn sie das Kind bekäme. Im übrigen könne sie wegen ihrer abendlichen Tätigkeit nicht als ungeeignet für die Erziehung des Kindes angesehen werden. Demgegenüber werde das Kind jetzt während der Arbeitszeit des Beteiligten zu 1) überwiegend von seiner Mutter betreut.
11Hilfsweise bittet sie, die Besuchsregelung dahin abzuändern, daß sie das Kind nicht mittwochs, sondern sonntags erhalte, da sie nur sonntags das Kind zu sich holen könne.
12Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
13in Abänderung des angefochtenen Beschlusses
14a)
15ihr die elterliche Gewalt über das Kind ... zu übertragen und
16b)
17dem Beteiligten zu 1) aufzugeben, das Kind an sie herauszugeben,
18c)
19hilfsweise anzuordnen, daß sie das Recht hat, das Kind an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat und an jedem zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag von 10.00 bis 18.00 Uhr bei sich zu haben.
20Der Beteiligte zu 1) beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Er tritt dem Vorbringen entgegen und hält die vom Amtsgericht getroffenen Regelungen für sachgerecht. Ein Besuchsrecht am Wochenende lehnt er ab, weil er Gelegenheit haben wolle, sich an seinen arbeitsfreien Tagen um das Kind zu kümmern.
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
24Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat zur Sorgerechtsregelung keinen Erfolg.
25Zu Recht hat das Amtsgericht nach Scheidung der Ehe die elterliche Sorge über das Kind der Parteien dem Beteiligten zu 1) übertragen. Wird die Ehe der Eltern geschieden, so bestimmt das Familiengericht nach § 1671 BGB, welchem Elternteil die elterliche Sorge über ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Begehren beide Eltern die elterliche Sorge, trifft es nach § 1671 Abs. 2 BGB die Regelung, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Unter Voranstellung des allein maßgeblichen Kindeswohls hat also das Familiengericht die Verhältnisse beider Eltern zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich ist hier zunächst die Eignung der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl zentralen Beziehung- und Betreuungsaufgaben. Insbesondere ist hierbei der Grad der inneren Bereitschaft jedes Elternteils zu berücksichtigen, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für die Versorgung und Erziehung zu tragen (Hinz in Münchener Kommentar, BGB, § 1671 BGB, Rdn. 34 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 16.02.78 in 3 UF 258/77; 15.11.79 in 3 UF 177/79; 11.12.1979 in 3 UF 413/79). Des weiteren spielen die wirtschaftliche Lage, die Wohnverhältnisse sowie die Möglichkeit der Unterbringung und Betreuung des Kindes eine Rolle. Schließlich sind die Fragen der Erziehungskontinuität, die Folgen eines Umgebungswechsels und die sonstigen besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. wie vor und OLG Hamm in FamRZ 1977, 744 ff., 1979, 853; OLG Düsseldorf in FamRZ 79, 631).
26Unter Berücksichtigung dieser Gesetzeslage und obergerichtlichen Grundsätze ist nach den durchgeführten Ermittlungen die elterliche Sorge zu Recht dem Beteiligten zu 1) übertragen worden. Nach der Stellungnahme des Vertreters des Jugendamts wird, das Kind von der Großmutter und dem Vater gemeinsam gut versorgt. Irgendwelche Bedenken sind nicht zutage getreten. Insoweit kann jedoch auch zu Gunsten der Beteiligten zu 2) davon ausgegangen werden, daß sie in gleicher Weise die Möglichkeit hätte, für das Kind zu sorgen. Auch die räumlichen Verhältnisse sind bei den Beteiligten in etwa gleich. Die Wohnung der Beteiligten zu 2), die sie zusammen mit dem Zeugen ... bewohnt, und die Wohnung der Großmutter des Beteiligten zu 1) haben den gleichen Zuschnitt, während die eigene Wohnung des Beteiligten zu 1) ein Zimmer weniger hat. Die Möglichkeiten der Beteiligten zu 2) können auch deshalb nicht als besser angesehen werden, weil sie ihre Tätigkeit aufgeben will, wenn das Kind zu ihr kommt. Dieser Umstand ist nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend für die getroffene Regelung ist die bessere Erziehungseignung des Beteiligten zu 1). Dem Elternteil ist die elterliche Sorge zu übertragen, der besser zur Erziehung geeignet ist. Hier kommt es weniger auf die Vorbildung oder Ausbildung an, als auf die Bereitschaft, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für die Erziehung und Versorgung zu tragen. Dies ist hier bei dem Beteiligten zu 1) der Fall.
27Die bessere Erziehungseignung des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus seiner im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) eindeutig größeren Bereitschaft, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für die Versorgung und Erziehung des Kindes zu tragen. Während die damals schon mit dem Zeugen ... zusammenlebende Beteiligte nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Sommer 1977 sich nicht in der Lage sah, das Kind zu sich zu nehmen, und es in der Pflege der Mutter des Zeugen ... beließ, bemühte sich der Beteiligte zu 1) seit seiner Haftentlassung im April 1978 darum, das Kind aus der Pflegestelle zu sich zu nehmen, ohne Rücksicht auf die sich aus der Versorgung und Betreuung des Kindes für ihn aufgrund seiner Arbeitstätigkeit ergebenden Schwierigkeiten. Im krassen Gegensatz dazu steht das Verhalten der Beteiligten zu 2), die ihre Bereitschaft, Verantwortung für das Kind zu übernehmen, erst wieder entdeckte, als der Beteilige zu 1) am 22.05.1978 das Kind aus der Pflegestelle zu sich genommen hatte, nachdem sie sich zuvor für ein weiteres Verbleiben des Kindes in der Pflegestelle ausgesprochen hatte. Dieses Verhalten beruht entweder auf geringerem Verantwortungsbewußtsein für das Kind, oder der Erkenntnis, daß eine Versorgung des Kindes durch sie nicht seinem Wohle entsprochen hätte. Folgt man dieser zweiten Alternative, entspräche es auch heute nicht dem Wohle des Kindes, die Sorge der Beteiligten zu 2) zu übertragen, weil zwischenzeitlich eine Veränderung der Umstände bei ihr zugunsten des Kindes nicht eingetreten ist. Die Beteiligte zu 2) lebt nach wie vor mit dem Zeugen ... zusammen und geht damals wie heute der Gewerbsunzucht nach.
28Der Herausgabeantrag der Beteiligten zu 2) ist mit Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Regelung der elterlichen Sorge gegenstandslos. Da dem Beteiligten zu 1) die elterliche Sorge zusteht, kann von ihm nicht die Herausgabe des Kindes an die Beteilige zu 2) verlangt werden.
29Auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) zum Umgangsrecht ist jedoch der angefochtene Beschluß des Familiengerichts abzuändern. Im Interesse einer geordneten Abwicklung des Umgangsrechts mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist es angezeigt, an die Stelle des Mittwoch als Besuchstag den Sonntag zu setzen. Unabhängig von den Schwierigkeiten der Beteiligten zu 2), das Kind mittwochs zu sich zu nehmen, ist entscheidend für diese Änderung, daß der Vater wegen seiner Berufstätigkeit das Kind nur am Wochenende zur Abholung durch die Mutter bereithalten kann. Er trägt aber als sorgeberechtigter Elternteil die Verantwortung für eine geordnete Abwicklung des Umgangsrechts. Dementsprechend hat er auch dafür zu sorgen, daß das Kind an den Besuchstagen an seiner Wohnung zur Abholung bereit gehalten wird. Da er dies wegen seiner Arbeit an Werktagen nicht kann, war die Umgangsregelung wie geschehen abzuändern.
30Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO abgesehen, weil die Beschwerde als auch im Interesse des Kindes eingelegt anzusehen ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG. Da die Beschwerde nur bezüglich des Hilfsantrages Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, daß die Beteiligte zu 2) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 trägt, während im übrigen die Kosten vom Beteiligten zu 1) zu tragen sind.
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Referenzen
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