Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 2755/79
Tenor
1) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2) Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht ... zurückverwiesen.
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Gründe:
2Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 37, 49 StVO eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt.
3Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie beanstandet, daß das Gericht nicht auf das Erscheinen des Verteidigers gewartet hat. Der Termin war auf 9.45 Uhr anberaumt. Als der Verteidiger, der von auswärts anreisen mußte, um 9.55 Uhr erschien, war das Urteil bereits verkündet.
4Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG zugelassen.
5Die Verfahrensrüge greift durch.
6In der Rechtsprechung ist eine Rechtspflicht des Gerichts, das Erscheinen des Verteidigers abzuwarten oder auch eine Hauptverhandlung wegen Ausbleibens des Verteidigers zu vertragen, in den Fällen anerkannt worden, in denen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder Besonderheiten in der Person des Betroffenen dies geboten erscheinen ließen, ferner ist auch darauf abgestellt worden, ob der Verteidiger sein Erscheinen oder eine unvorhergesehene Verspätung besonders angekündigt hatte.
7Diese Voraussetzungen lagen hier, soweit ersichtlich, nicht vor. Der Senat hat jedoch bereits in einer Entscheidung vom 11.4.1978 (veröffentlicht in JMBl. NRW 1978, Seite 168; VRS Band 55 Seite 368) ausgeführt, daß auch ohne jene Voraussetzungen ein Verfahrensfehler dann vorliegen könne, wenn durch Verkündung des Urteils einem Verteidiger schon bei einer Verspätung bis zu 15 Minuten die Möglichkeit genommen werde, auf den Gang der Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Der Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 11.4.1978 zugrunde lag, nötigte nicht zu einer abschließenden Entscheidung der Rechtsfrage, weil der Verteidiger noch vor der Urteilsverkündung erschienen war. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage entscheidungserheblich. Der Sitzungsniederschrift kann auch nicht entnommen werden, daß der Betroffene ausdrücklich befragt worden ist, ob und inwieweit er mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers einverstanden sei. Der Tatrichter hat eine solche Befragung auch weder beim Erscheinen des Verteidigers in der Hauptverhandlung noch in seinem. Schreiben an den Verteidiger vom 26.7.1979, das sich mit den Folgen der Verspätung des Verteidigers befaßt, angeführt. Der Senat kann daher davon ausgehen, daß eine ausdrückliche Befragung versäumt worden ist und der Betroffene sich auch nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, daß die Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers begonnen und zu Ende geführt wurde. Dann liegt aber darin, daß mit der Verkündung des Urteils seit dem angesetzten Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht einmal 15 Minuten auf das Erscheinen des Verteidigers gewartet wurde, eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht. Der Senat folgert dies, wie bereits in der Entscheidung vom 11.4.1978 angeführt, aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem daraus sich ergebenden Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren und der Erwägung, daß eine Wartezeit bis zu 15 Minuten die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter und Zeugen im anstehenden und in den anderen, später angesetzten Verfahren nicht unangemessen beeinträchtigt. Wesentlich für die geringe Bedeutung einer solchen Wartezeit erscheint dem. Senat dabei vor allem, daß sie sich, auch wenn sie in mehreren Verfahren am selben Tage beachtet werden muß, nicht summiert. Demgegenüber können sich unvermeidbare Terminsverschiebungen, die sich dadurch ergeben, daß die Verhandlungsdauer nicht richtig eingeschätzt wurde, zumal wenn sie mehrfach auftreten, wesentlich schwerwiegender auswirken und müssen gleichwohl von pünktlich erschienenen Betroffenen und Verteidigern hingenommen werden.
8Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung noch Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Deshalb nötigt der aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache.
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