Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 300/79
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
31)
4Die Firma ... war ursprünglich Eigentümerin aller zusammenhängenden Grundstücke Gemarkung ... Flur ... Flurstücke ... in .... Auf den Grundstücken Flur ... Flurstücke ... und ... hat sie ... Reihenhäuser errichtet. Die Grundstücke Flur ... Flurstücke ... und ... sind für die Errichtung von Garagen bzw. Einstellplätzen vorgesehen worden.
5Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben 10 weiteren Personen zwischenzeitlich als Miteigentümer zu je 1/12 Anteil des im Grundbuch von Gütersloh Blatt ... verzeichneten Grundstücks Gemarkung Spexard Flur ... Flurstück ... eingetragen. Dieses Grundstück ist mit ... Garagen (Nr. ...) bebaut. In Abt. II dieses Grundbuchs ist unter Nr. ... eine Grunddienstbarkeit (nämlich das Recht, den Garagenplatz Nr. ... zur Errichtung und Unterhaltung einer Garage zu nutzen) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... (Grundbuch von ... Blatt ...) eingetragen. Eigentümerin dieses mit einem Reihenhaus bebauten herrschenden Grundstücks ist weiterhin die Firma .... Dieses Grundstück war seit dem 4. September 1979 für die Eigentümerin selbst mit einem Erbbaurecht belastet. Dieses Erbbaurecht hat die Firma ... durch notariellen Vertrag vom 20. Oktober 1978 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ...) an die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Anteil veräußert, die ebenfalls am 4. September 1979 als Erbbauberechtigte zu diesen Anteilen im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragen worden sind.
62)
7Der erwähnte notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1978 ist im Hinblick auf die Garagennutzung in der notariellen Verhandlung vom 10. August 1979 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ...) abgeändert worden. Es heißt darin u.a.:
8"§ 6 Abs. 1+2 bekommen folgende Fassung:
9Abs. 1:
10Die Verkäuferin verkauft an die Käufer von dem Grundstück Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... eingetragen beim Amtsgericht ... im Grundbuch von ... Blatt ... je 1/12 Miteigentumsanteil. Sie verkauft ferner an die Eheleute ... die Rechte aus der im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grunddienstbarkeit in Abt. ... Nr. ... auf Benutzung der Garage Nr. .... Die Verkäuferin tritt hiermit diese Grunddienstbarkeit an die jeweiligen Berechtigten aus dem auf dem Flurstück ... der Flur ... Gemarkung ... noch einzutragenden Erbbaurecht ab. Diese werden als erstes die Käufer sein, die diese Abtretung hiermit annehmen. Sie beantragen, die Abtretung im Grundbuch Blatt ... bei der Post Abt. ... Nr. 1 ... einzutragen. ..."
11Mit Schriftsatz vom 16. August 1979 hat Notar ... beim Grundbuchamt ... unter Vorlage von Ausfertigungen der Verhandlungen vom 20. Oktober 1978 und vom 10. August 1979 nebst weiterer Unterlagen beantragt, die in Abt. ... unter Nr. ... im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grunddienstbarkeit auf die jeweiligen Berechtigten des auf dem Grundstück Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... eingetragenen Erbbaurechts umzuschreiben. Er hat die Abtretung einer Grunddienstbarkeit mit der Übereignung des herrschenden Grundstücks der Abtretung der Grunddienstbarkeit an die Berechtigten aus dem Erbbaurecht, welches auf dem Grundstück nachträglich bestellt wird, gleichgestellt, da alle Herrschaftsrechte des Eigentümers auf den Erbbauberechtigten übergegangen seien.
12Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat diesen Eintragungsantrag durch Beschluß vom 4. September 1979 zurückgewiesen, da die Grunddienstbarkeit als Bestandteil des herrschenden Grundstücks von diesem im Hinblick auf § 1019 BGB nicht getrennt, vielmehr nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück übertragen werden dürfe.
13Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13. September 1979 haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen.
14Die mit der Vorlage an das Rechtsmittelgericht als Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß des Rechtspflegers geltende Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1979 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. Dezember 1979.
15II.
16Das statthafte, in der rechten Form eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO).
171)
18Das Landgericht hat in der Sache auf die zulässige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) die amtsgerichtliche Zurückweisung des gestellten Eintragungsantrages ohne Rechtsfehler bestätigt. Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Wahl zwischen Zurückweisung und Zwischenverfügung kommt nur in Betracht, wenn die Zurückweisung nicht zwingend geboten ist. Ein derart zwingendes Gebot liegt vor, wenn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist (Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Rz. 20 zu § 18 GBO). Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß im Grundbuch nur solche Eintragungen vorgenommen werden dürfen, die durch Rechtsnorm vorgeschrieben oder zugelassen sind, dazu aber nicht die Abtretung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks an den Berechtigten aus dem auf diesem Grundstück lastenden Erbbaurecht gehört.
192)
20Es entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß eine Grunddienstbarkeit nicht für sich allein auf einen anderen Berechtigten übertragen werden kann. Das hat seinen Grund in der zwingenden gesetzlichen Ausgestaltung dieser Rechtsfigur, die zu den typisierten Formen des Sachenrechts gehört und insoweit keine Änderung zuläßt. Die Grunddienstbarkeit ist ihrem Wesen nach subjektiv dinglich. Berechtigt aus ihr ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Nach § 96 BGB ist eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Zwar kann sie in Wirklichkeit nicht Bestandteil der das Grundstück bildenden Grundfläche sein; wohl aber muß sie als Bestandteil "gelten" und als solcher behandelt werden. Wegen dieser Bestandteilseigenschaft kann sie nicht vom herrschenden Grundstück getrennt werden, sondern wird vielmehr von den Verfügungen mitergriffen, die das herrschende Grundstück betreffen. Diese Untrennbarkeit ergibt sich aus § 1019 BGB, wonach die Grunddienstbarkeit notwendig einen Vorteil für das Grundstück des Berechtigten bieten muß (KGJ 43 A 128, 132; Beschluß des Senats vom 14. August 1979 - 15 W 182/79 -; Erman/Ronke, BGB, 6. Aufl., Rz. 13 vor § 1018 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 39. Aufl., Einf. 3 vor § 1018 BGB). Eine selbständige Übertragung der dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehenden Grunddienstbarkeit ist daher ausgeschlossen. Die Trennung der Grunddienstbarkeit vom herrschenden Grundstück würde eine Änderung ihres Inhalts bedeuten und sie als solche beseitigen (KG, OLG 34, 193). Infolge ihrer Untrennbarkeit vom herrschenden Grundstück geht sie auf jeden Rechtsnachfolger im Eigentum des herrschenden Grundstücks ohne weiteres über. Dem Ausschluß selbständiger Übertragbarkeit entspricht die Unmöglichkeit einer Ausübungsüberlassung des Rechts ohne das Grundstück (Westermann, Die Bestimmung des Rechtssubjekts durch Grundeigentum, Seite 66).
213)
22Die Unübertragbarkeit der Grunddienstbarkeit gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, daß dieses Recht vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf den Berechtigten an dem auf diesem Grundstück lastenden Erbbaurecht abgetreten wird.
23Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugeben, daß das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht angesehen wird (vgl. etwa Palandt/Bassenge, Anm. 2 b bb zu § 873 BGB), die Benutzung des belasteten Grundstücks durch den Eigentümer auf Zeit ausschließt und ferner ein im Sinne des § 1018 BGB Berechtigter auch der jeweilige Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sein kann (Erman/Ronke, Rz. 4 zu § 1018 BGB; Palandt/Bassenge, Anm. 3 zu § 1018 BGB). Mit der Bestellung des Erbbaurechts am herrschenden Grundstück wird jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht die Bestandteilseigenschaft der Grunddienstbarkeit im Hinblick auf das herrschende Grundstück gelöst.
24Bei der hier zu beurteilenden Grunddienstbarkeit wird der Träger des Rechts nämlich allein durch das Eigentum am herrschenden Grundstück bestimmt. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des Grundstückseigentums, der die Grunddienstbarkeit folgen würde, ist nicht eingetreten. Das Erbbaurecht ist zwar ein grundstücksgleiches Recht, es kann aber nicht dem Eigentum als dem grundsätzlich unbeschränkten Recht an der Sache gleichgestellt werden. Das Erbbaurecht gehört vielmehr zu den beschränkt dinglichen Rechten, die, soweit sie reichen, die Rechtsmacht des Hauptrechtsinhabers ausschließen. Die Rechtsmacht des Eigentümers wird im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit durch die Bestellung des Erbbaurechts nicht aufgehoben. Das Erbbaurecht hat die Nutzung des belasteten Grundstücks zur Errichtung eines Bauwerks und gegebenenfalls - wie hier - die vereinbarte Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks (§ 1 Abs. 2 ErbbauVO) zum Inhalt. Hauptsache muß immer die Nutzung fremden Baugrundes bleiben. Diese Belastung erfaßt nicht die Grunddienstbarkeit, die ausschließlich mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Eigentum verbleiben aber auch nach der Belastung mit dem Erbbaurecht allein bei dem Grundstückseigentümer (Ingenstau, ErbbauVO, 4. Aufl., Rz. 7 zu § 1 ErbbauVO). Mag der Ausschluß der Rechtsmacht des Eigentümers beim Erbbaurecht hinsichtlich Besitz und Nutzung des Grundstücks auch weitgehend sein, so ändert das aber nichts an der hier vorliegenden, ursprünglich vereinbarten Zuordnung der Grunddienstbarkeit zum jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Allein das Eigentum bestimmt bei ihr den Berechtigten. Auch eine Abtretung an den Erbbauberechtigten würde eine selbständige, vom vermittelnden Grundstückseigentum losgelöste sein, die das Gesetz nicht zuläßt.
25Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang bedenkenfrei betont, daß der durch § 1 ErbbauVO gewährte Anspruch, das Grundstück in gewisser Weise, hauptsächlich durch Errichtung eines Gebäudes, zu nutzen, nicht weitergehende Nutzungsrechte des Eigentümers an den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten ausschließe. So kann er beim hier vorliegenden Inhalt der Grunddienstbarkeit durchaus ein Interesse daran haben, das Recht auf Einrichtung und Unterhaltung einer Garage zu behalten, weil es eine Einnahmequelle bietet. Auch mag er daran interessiert sein, den Bestand der Grunddienstbarkeit im Hinblick auf das Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) zu sichern.
26Rechtlich unangreifbar ist ferner die Auffassung des Landgerichts, daß der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 1025 BGB eine Abtretung der Grunddienstbarkeit nicht rechtfertigen kann. Nach dieser Vorschrift besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort, wenn das Grundstück des Berechtigten geteilt wird. Die Teilung in mehrere selbständige Grundstücke ist nicht vergleichbar mit der Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts am Eigentum des Gesamtgrundstücks; denn bei der Teilung verbleibt es bei der Aufrechterhaltung, wenn auch Aufspaltung des vermittelnden Eigentums.
274)
28Das Landgericht hat den Beschwerdeführern im übrigen Wege aufgezeigt, mit deren Hilfe sie in den Genuß der Rechte aus der Grunddienstbarkeit gelangen können.
29Ein solcher Weg besteht in der schuldrechtlichen Überlassung der Ausübung dieser Rechte. Da bei der Grunddienstbarkeit das Eigentum den Berechtigten bestimmt, hat auch der Besitzübergang am Grundstück, wie er bei der Bestellung eines Erbbaurechts durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes für den Erbbauberechtigten und Verbleib des mittelbaren Besitzes an dem vom Erbbaurecht erfaßten Boden bei dem Grundstückseigentümer eintritt (Ingenstau, Rz. 9 zu § 1 ErbbauVO), keinen Wechsel des Berechtigten zur Folge. Es ist aber möglich, daß der Besitzer eine Befugnis zur Ausübung des Rechts erhält (Staudinger/Ring, Rz. 5 zu § 1018 BGB; Westermann, Seite 63). Die Ausübungsüberlassung ist in diesem Falle keine Trennung vom Grundstück, sondern Ausfluß der Verbindung mit ihm. Im Einzelfall ist die Ausübungsübertragung da zuzulassen, wo der Zweck der Besitzübertragung an dem Grundstück es nahelegt, dem Besitzer auch die Vorteile des subjektiv dinglichen Rechts zu gewähren (Westermann, Seite 63; Gierke, Deutsches Privatrecht, Band II, Seite 86). Das ist bei dem Erbbauberechtigten durchaus der Fall, weil dieser nicht nur unmittelbaren Besitz am herrschenden Grundstück erhält, sondern auch ein dingliches Recht zur Nutzung fremden Baugrundes. Besteht, wie es hier vereinbart ist, die Nutzung in der Errichtung und Unterhaltung eines Reiheneigenheimes, dann liegt es durchaus im Rahmen dieses Zweckes der Besitzübertragung am herrschenden Grundstück, dem Erbbauberechtigten auch Vorteile dieses Grundstücks durch Überlassung der Ausübung der Grunddienstbarkeit, die auf dem Garagengrundstück lastet, einzuräumen.
30Unabhängig hiervon verbleibt als weitergehende Sicherung des Erbbauberechtigten die Möglichkeit, die Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu löschen und für den jeweiligen Erbbauberechtigten neu zu begründen.
315)
32Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 KostO. Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt.
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