Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 1414/80
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Gefahrgutverordnung eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, beanstandet der Betroffene ausschließlich das Verfahren. Er hält wegen Zurückweisung des Verteidigers seinen Anspruch auf rechtliches Gehör für verletzt.
3Zunächst ließ er sich durch ... Rechtsanwälte verteidigen. Nach seiner kommissarischen Vernehmung durch einen Amtsrichter in Köln und Anberaumung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel für den 11.2.1980, zu der das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet wurde, zeigten die ... Verteidiger die Niederlegung des Mandats an und teilten ferner mit, daß der Betroffene nunmehr von den Rechtsanwalten ... in ... vertreten werde. Letztere meldeten sich mit Schriftsatz vom 31.1.1980 kraft nachzureichender Vollmacht als Verteidiger des Betroffenen. Zur Hauptverhandlung, die um 11.50 Uhr begann und an der der Betroffene nicht teilnahm, erschien um 12.10 Uhr Rechtsanwalt ... von der Anwaltsgemeinschaft .... Da er keine schriftliche Vollmacht nachweisen konnte, wurde ihm vom amtierenden Amtsrichter erklärt, daß er nicht "auftreten" könne. Rechtsanwalt verließ daraufhin den Sitzungssaal. Um 12.15 Uhr wurde die Hauptverhandlung, in der u.a. die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Betroffenen sowie ein Gutachten verlesen und drei Zeugen vernommen worden waren, mit der Verkündung des angefochtenen Urteils abgeschlossen.
4Die Rechtsbeschwerde trägt diesen Sachverhalt vor und macht geltend, der Betroffene habe von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machen können, da er selbst nicht anwesend gewesen und sein Verteidiger infolge Anwaltsverschuldens nicht zugelassen worden sei. Dem Zulassungsantrag vom 12.2.1980 ist eine auf die Rechtsanwälte ... lautende Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht des Betroffenen vom 8.2.1980 beigefügt. Zur Begründung des Anwaltsverschuldens wird ausgeführt, diese Vollmachtsurkunde sei zwar am Vormittag des 11.2.1980 im Büro der Rechtsanwaltsgemeinschaft eingegangen, jedoch habe Rechtsanwalt ... wegen anderer Termine nicht darauf warten können. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung ist durch Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Dortmund rechtskräftig zurückgewiesen worden.
5Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den zulässigen Antrag des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen, da weder eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Amtsgerichts vorliege, zumal der erst gegen Ende der Hauptverhandlung erschienene Verteidiger ohnehin keine Gelegenheit mehr gehabt hätte, den abgelaufenen Teil der Hauptverhandlung für den Betroffenen zu würdigen.
6Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassen, weil die Frage, ob der nicht durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht legitimierte Verteidiger, der auch eine Verteidigervollmacht in der Hauptverhandlung nicht in schriftlicher Form nachweisen kann, allein deswegen auch von einer Verteidigung des in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, ausgeschlossen werden darf, soweit ersichtlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist.
7Die damit zulässige Rechtsbeschwerde muß Erfolg haben.
8Der zum persönlichen Erscheinen nicht verpflichtete Betroffene kann sich zwar nach § 73 Abs. 4 OWiG nur durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Diese Vorschrift regelt jedoch ebenso wie § 234 StPO (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., Rz 1 zu § 234) nur die Vertretung und nicht die jederzeit mögliche bloße Verteidigung (zum Unterschied zwischen Vertretung und Verteidigung vgl. insbesondere Gollwitzer, a.a.O. Rz 1 u. 3 zu § 234). Demgemäß besteht Einigkeit darüber, daß der bevollmächtigte Verteidiger, der sich nicht durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht ausweisen kann, den nicht erschienenen Angeklagten bzw. Betroffenen zwar verteidigen, jedoch nicht vertreten kann, soweit es auf eine Vertretung in der Erklärung und im Willen ankommt (Gollwitzer, a.a.O., Rz. 7 und 12 zu § 234; Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., Rz 2 und 3 zu § 234; 33. Aufl., Rz. 5 zu § 73 OWiG, Göhler OWiG 6. Aufl. Rz 29 zu § 73).
9Von einer Mitwirkung an der bei seinem verspäteten Erscheinen noch andauernden Hauptverhandlung hätte der Verteidiger auch nicht allein deswegen ausgeschlossen werden dürfen, weil er eine schriftliche Verteidigervollmacht ebenfalls nicht nachweisen konnte. Eine besondere Form, in welcher der Verteidiger das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen hat, ist in der StPO nicht vorgeschrieben (RGSt 25, 152; 41, 14; Dünnebier in Löwe-Rosenberg, a.a.O. Rz. 30; KMR, 7. Aufl., Rz 19; Kleinknecht, a.a.O., Rz. 11 jeweils zu § 138 StPO, Göhler, a.a.O., Rz 13 zu § 60 OWiG). Insbesondere ist im Gegensatz zur Vertretungsvollmacht die Vorlage einer schriftlichen Verteidigervollmacht nicht erforderlich. Den Ausführungen von Kleinknecht, a.a.O., Rz 14 zu § 138, in der Hauptverhandlung habe der für den nicht anwesenden Angeklagten (§§ 234, 350, 387, 411 Abs. 2 StPO) auftretende Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen, sofern sich diese Ausführungen, worauf die anschließende Bemerkung unter Rz. 15 hindeutet, auch auf die mit der Vertretungsvollmacht nicht identische Verteidigervollmacht beziehen. Richtig ist zwar, daß der für den nicht anwesenden Angeklagten oder Betroffenen auftretenden Rechtsanwalt die Befugnisse eines Verteidigers nur dann auszuüben berechtigt ist, wenn er dazu vorher bevollmächtigt worden ist. Daraus folgt auch weiter, daß das Gericht die Zulassung des Verteidigers zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung von dem Nachweis der Verteidigervollmacht abhängig machen kann und gegebenenfalls abhängig machen muß, sofern Zweifel an einer solchen Bevollmächtigung oder Zweifel im Hinblick auf die Vorschrift des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß das Gericht die Zulassung des Verteidigers von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen muß, wovon das Amtsgericht ersichtlich ausgegangen ist und worauf die Kommentierung von Kleinknecht a.a.O. in der Tat hindeutet. Vielmehr kann das Gericht sich mit der Versicherung des Verteidigers, ihm sei Verteidigervollmacht erteilt worden, begnügen, da die Vermutung für eine vorhandene Verteidigervollmacht spricht, wenn sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger bezeichnet (zur Vermutung dieser Art vgl. RGSt 41, 14; Dünnebier a.a.O. Rz 31; KMR a.a.O. Rz 19 und Kleinknecht a.a.O. Rz 12 jeweils zu § 138 StPO; Göhler, a.a.O. Rz 13 zu § 60 OWiG). Sofern es für die Wirksamkeit von bestimmten Verteidigungshandlungen, etwa darauf, ob ein vom Verteidiger gestellter Beweisantrag rechtswirksam ist, auf den Nachweis der Vollmacht ankommt, kann dieser Nachweis wie die bei der Nachprüfung der von der Vollmacht abhängigen Wirksamkeit eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels (vgl. dazu RGSt 46, 372) nachgeholt werden.
10Nach allem durfte Rechtsanwalt ... nicht allein deswegen, weil er die erst mit dem Zulassungsantrag zu den Akten gereichte Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht vom 8.2.1980 in der Hauptverhandlung nicht nachweisen konnte, auch als Verteidiger des Betroffenen ausgeschlossen werden, zumal die ... Verteidiger die Beauftragung der Rechtsanwälte ... mit der Anzeige der Niederlegung ihres Mandats angekündigt und letztere die Übernahme des Mandats durch Schriftsatz vom 31.1.1980 angezeigt hatten. Dabei kann ferner dahingestellt bleiben, ob dem Schriftsatz der ... Verteidiger die Mitteilung zu entnehmen ist, daß diese, um nicht von ... aus nach ... anreisen zu müssen, im Auftrag und in Vollmacht des Betroffenen, wie es in der Praxis häufig geschieht, die Rechtsanwälte ... bereits als Verteidiger beauftragt hatten und darin eine zum Nachweis der Verteidigungsvollmacht ausreichende Anzeige (vgl. OLG Hamburg, NJW 1968, 1687, 1688; Göhler wie zuvor) der Wahl der Rechtsanwälte Weigel & Partner erblickt werden könnte. Ob im Hinblick darauf, daß die Anwaltsgemeinschaft ... aus weit mehr als drei Rechtsanwälten besteht, der Amtsrichter wegen in der Hauptverhandlung nicht behebbarer Bedenken aus § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO Rechtsanwalt ... von einer Mitwirkung als Verteidiger hätte ausschließen können, bedarf keiner Entscheidung, da die Zurückweisung von Rechtsanwalt ... nicht aus diesem Grund erfolgt ist.
11Da der Hinweis des Amtsrichters, Rechtsanwalt ... könne mangels schriftlicher Vollmacht nicht für den Betroffenen auftreten, als ein konkludenter Gerichtsbeschluß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO aufzufassen ist (vgl. dazu OLG Hamm, JMBl. NW 1980, 83 m.w.N.), durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist, liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nr. 8 StPO i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG vor. Dieser unterscheidet sich zwar von den übrigen absoluten Revisionsgründen des § 338 StPO dadurch, daß die unwiderlegliche Vermutung, das angefochtene Urteil beruhe auf der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, nur für den Fall gilt, daß die Beschränkung einen für die Verteidigung wesentlichen Punkt betrifft. Durch die Zurückweisung von Rechtsanwalt ... ist jedoch die Verteidigung nicht nur in einem wesentlichen Punkt, sondern insgesamt beschränkt worden (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83). Dem steht nicht entgegen, daß wegen des verspäteten Erscheinens von Rechtsanwalt ... die Beweisaufnahme weitgehend oder möglicherweise vollständig abgeschlossen war. Für die weitere Hauptverhandlung, die noch andauerte, durfte Rechtsanwalt ... mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung von einer Mitwirkung in seiner Funktion als Verteidiger jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Für eine Nachprüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verteidigungshandlungen Rechtsanwalt ... ohne Kenntnis der abgelaufenen Beweisaufnahme hätte durchführen und insbesondere durch einen Schlußvortrag die Entscheidung zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können, ist deswegen kein Raum. Es kann aus diesem Grund auch dahingestellt bleiben, ob die von der Rechtsprechung zur Wartepflicht des Gerichts von etwa 15 Minuten entwickelten Grundsätze (OLG Hamm JMBl. NW 1980, 72 m.w.N.) hier deswegen nicht galten, weil die angekündigte schriftliche Vollmacht noch nicht zu den Akten gereicht worden war.
12Nach allem war das angefochtene Urteil wegen des von der Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügten Verfahrensverstoßes aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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