Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 271/80

Tenor

Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Eine Gebühr für die Berufungsinstanz wird nicht erhoben. Die in der Berufungsinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen werden je zur Hälfte dem Angeklagten und dem Privatkläger auferlegt. Die in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Privatklägers und des Angeklagten werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Soweit im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten und dem Privatkläger notwendige Auslagen erwachsen sind, werden diese ebenfalls gegeneinander aufgehoben.


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