Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 119/80

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 1980 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Schriftsachverständigen, die der Beklagte zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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