Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 193/80
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 1980 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz wegen gestiegener Baukosten verlangt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch über die des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Am 29.1.1976 erlitt der bei der Beklagten feuerversicherte Kläger einen Brandschaden. Die Beklagte hielt sich wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Brandes durch den Kläger für leistungsfrei. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.1.1977 (4 O 326/76) antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Deckungsschutz für den eingetretenen Brandschaden zu gewähren. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Senats vom 28.9.1977 (20 U 74/77) zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten wurde vom BGH durch Beschluß vom 4.10.1978 nicht angenommen.
3Die Beklagte zahlte am 8.3. und 14.12.1979 die Entschädigungsleistung zuzüglich Zinsen.
4Der Kläger verlangt Ersatz weiteren Schadens, der daraus entstanden sei, daß er den Wiederaufbau wegen der verspäteten Auszahlung durch die Beklagte erst 1980 habe fertigstellen können. Er habe deshalb ab Mitte 1977 sein Vieh anderweitig unterstellen müssen. Weiterhin verlangt er Ersatz eines Geldentwertungsschadens. Diesen leitet er daraus her, daß der Wiederaufbau sich wegen des Zeitablaufes verteuert habe. Der Kläger hat beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.1.1980 zu zahlen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie hat die behaupteten Schäden der Höhe nach bestritten. Weiterhin vertritt sie die Auffassung, die Ansprüche seien nach § 12 VVG verjährt.
9Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend verwiesen wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Anspruch ergebe sich aus § 286 BGB und sei nicht verjährt. Ein Schadensersatzanspruch aus Verzug bestehe erst dann, wenn die Nichtzahlung einen Verschuldensvorwurf gegen die Beklagte begründe. Das könne erst seit dem 20.1.1977 angenommen werden. Bis dahin habe die Beklagte von grober Fahrlässigkeit des Klägers ausgehen können. Erst mit diesem Zeitpunkt beginne auch der Verlauf der Verjährungsfrist, der dann durch Eingang des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheides am 28.12.1979 rechtzeitig unterbrochen worden sei.
10Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
11Sie hält den Anspruch weiterhin für verjährt. Insbesondere meint sie, sie habe sich nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden.
12Die Beklagte beantragt,
13in Abänderung des angefochtenen Grundurteils die Klage abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er meint, die Ansprüche seien auch dann nicht verjährt, wenn die Beklagte bereits 1976 in Verzug geraten sei. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges falle der Beginn der Verjährung mit der Entstehung des Schadens zusammen. Da aber mit der Klage lediglich Schäden verlangt würden, die ab 1977 entstanden seien, komme eine Verjährung nicht in Betracht.
17Entscheidungsgründe
18Die Berufung hat zum großen Teil Erfolg. Der Klageanspruch aus §§ 286 BGB, 49 VVG ist weitgehend gemäß § 12 VVG verjährt.
19I.
20Daß - unabhängig von der Frage des Verschuldens - jedenfalls ab Erlaß des ersten Urteils des Landgerichts Arnsberg (20.1.1977) ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges besteht, ist dem Grunde nach nicht mehr bestritten, nachdem die Parteien übereinstimmend von einem jedenfalls verbleibenden Schaden von wenigstens 1,- DM ausgehen.
21II.
22Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch weitgehend verjährt.
231.)
24Auch Schadensersatzansprüche nach § 286 BGB verjähren entsprechend der Regelung des § 12 VVG. Obwohl sie nicht mehr Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind, sondern eine Vertragsverletzung der Beklagten und damit nur mittelbar einen Versicherungsvertrag voraussetzen, ist die Anwendung des § 12 VVG auch auf diese Ansprüche nicht bestritten (RGZ 111, 102/104; BGH VersR 59, 700/701). Der Senat folgt dieser Auffassung.
252.)
26Da der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzuges mit dem Hauptanspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen nicht identisch ist, brauche auch der Beginn der Verjährungsfrist nicht einheitlich zu sein. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der fragliche Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, d.h. frühestens mit der Entstehung der Schäden (BGH NJW 61, 2304/2305 und die zuvor zitierten Entscheidungen). Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden erstmalig eintritt, und umfaßt auf später aktuell werdende Schäden, soweit sie voraussehbar waren (BGH VersR 59, 701). Verjährt sein können damit auch solche Schadensersatzansprüche, bei denen die Schäden erst in unverjährter Zeit eintreten. Entscheidend ist, ob der "Grundanspruch" auf Ersatz eines Verzugsschadens noch unverjährt besteht.
27Im konkreten Fall verlangt der Kläger Ersatz der Schäden, die dadurch entstanden, daß er mit dem Neuaufbau des Stalles erst später beginnen konnte. Diese Schäden traten bereits ein, als die Beklagte nicht 1976 die Versicherungsleistung erbrachte und die Zahlungen herauszögerte, obwohl ihre Leistung gemäß § 17 AFB zwei Wochen nach Erstellung des Sachverständigengutachtens (17.3.1976) fällig geworden war. Damit entstand bereits 1976 ein Schaden, der auf der nicht rechtzeitigen Erfüllung vertraglicher Leistungen beruhte. Ob die Schäden, die dadurch entstanden, daß ein weiter entfernt liegender Ersatzstall angemietet werden mußte, bereits 1976 entstanden sind, mag offen bleiben. Erforderlich wäre dazu, daß die Wirtschaftsgebäude des Klägers bei rechtzeitiger Versicherungsleistung schon 1976 hätten fertiggestellt werden können. Darauf kommt es aber nicht an, da jedenfalls diese Schäden als Folgen der verspäteten Leistung, die damals schon feststand, voraussehbar waren. Es hätte die Möglichkeit bestanden, den Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Feststellungsklage auf Ersatz dieses Verspätungsschadens zu unterbrechen.
283.)
29Die Beklagte ist auch bereits 1976 in Verzug geraten. Da Mahnung und Fälligkeit unzweifelhaft vorliegen, könnte dies nur am fehlenden Verschulden (§ 285 BGB) scheitern. Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Ansicht des Senats nicht anzunehmen.
30Nach § 285 BGB hätte die Beklagte als Schuldnerin Umstände zu beweisen und näher darzulegen aus denen sich ergebe, daß sie die Verzögerung ihrer Leistung nicht zu vertreten hat. Bei einem Rechtsirrtum der Beklagten kommt es auf dessen Entschuldbarkeit an, und daran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 72, 1045). Es müßten im einzelnen die Erkundigungen und Überlegungen der Beklagten dargelegt werden. Das geschieht hier von keiner der Parteien. Die Leistungsverweigerung der Beklagten beruhte nicht auf Bedenken in tatsächlicher Hinsicht, sondern auf einer von den Gerichten später nicht anerkannten rechtlichen Wertung. Die rechtliche Würdigung ist grundsätzlich das Risiko des Schuldners. Die Entscheidung der Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist oft schwierig, zumal auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Deshalb mußte auch die Beklagte mit einer abweichenden Würdigung seitens der Gerichte rechnen. Sie hat deshalb die Leistungsverzögerung zu vertreten.
314.)
32Die Verjährung ist auch nicht durch die Erhebung der Klage am 1.9.1976 gemäß § 209 BGB unterbrochen. Die Klage im Vorprozeß auf Feststellung, daß Versicherungsleistung gewährt werden müsse, unterbricht die Verjährung nicht für den Schadensersatzanspruch aus Verzug. Dies ist für eine Leistungsklage anerkannt (BGH VersR 59, 701; Bruck-Möller § 12 Anm. 14). Für eine Feststellungsklage kann grundsätzlich nichts anderes gelten, als soweit es sich um die Schäden handele, die auf der anderweitigen Unterbringung des Viehs beruhen, ist daher der Verzugsschadenersatzanspruch verjährt.
335.)
34Hinsichtlich der Schäden, die auf der tatsächlichen Erhöhung der Baukosten beruhen, hat jedoch die Feststellungsklage zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt.
35Mit der Feststellungsklage wird der Anspruch auf vertragsgemäße Leistung geltend gemacht, d.h. der Anspruch auf Auszahlung des sich aus den Feststellungen der Sachverständigen ergebenden Betrages innerhalb von 2 Wochen nach Erstattung des Gutachtens einschließlich von 4 bis 6 % Zinsen, beginnend einen Monat nach der Schadensanzeige (§§ 15, 17 AFB). Mit diesen Beträgen soll nach dem Sinn und Zweck einer gleitenden Neuwertversicherung die Wiederherstellung des beschädigten oder zerstörten Gebäudes ermöglicht werden. Dabei wird bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages auf die Zeit des Eintritts des Schadensfalles (§ 3 AFB) abgestellt, während die Wiederaufbaukosten auch bei ordnungsgemäßem Verhalten des Versicherers zwangsläufig später anfallen. Das mag zur Zeit der Abfassung der AFB wegen der in § 17 normierten Zinspflicht nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gegangen sein. In einer Zeit überproportional steigender Baupreise wird jedoch der Zweck der Neuwertversicherung nur dann erreicht, wenn auch die Verzugsschäden ersetzt werden, die auf der Baukostenverteuerung beruhen. Eine Feststellungsklage, die auf Deckungsschutz gerichtet ist, umfaßt daher auch diesen Teil des Verzugsschadens mit und unterbricht insoweit den Ablauf der Verjährung ebenso, wie das für die zur Zeit unzureichenden Zinsen gilt.
365.)
37Soweit der Anspruch verjährt ist, verstößt die Berufung auf diese Einrede nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Daß die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie werde sich auf diese Einrede nicht berufen, ist nicht dargetan. Der Kläger hätte im übrigen schon dadurch, daß sich die Beklagte im Vorprozeß auf den Ablauf der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG, 17 Abs. 4 AFB) berufen hatte, gewarnt sein müssen.
38III.
39Da die Höhe der Baukostensteigerung nicht feststeht, andererseits aber auch nach Abzug der gezahlten Zinsen ein Schadensbetrag von mindestens 1,- DM nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien verbleibt, konnte der Senat das Grundurteil des Landgerichts teilweise bestätigen. Zur Höhe ist vor dem Landgericht noch zu verhandeln und zu entscheiden.
40IV.
41Die Kostenentscheidung bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten.
42Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 24.500,- DM und für die Beklagte 500,- DM.
43Der Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die Revision zugelassen, da es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher. Bedeutung handelt.
44Verkündet am 28. Januar 1981
45Graf, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.