Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss 359/81
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstandenen Kosten und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Angeklagten zur Last.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht Dortmund hat die Angeklagte am 25. Oktober 1979 wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt. Die Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer durch Urteil vom 27. Oktober 1980 mit der Maßgabe verworfen, daß sie wegen eines Betruges zu der selben Geldstrafe verurteilt wurde.
3Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihres bevollmächtigten Verteidigers vom 29. Oktober 1980 rechtzeitig Revision eingelegt. Die Einlegungsschrift und der sie berichtigende Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 1980 enthalten keine Revisionsanträge und keine Ausführungen zur Begründung der Revision.
4Das Berufungsurteil ist der Angeklagten persönlich und ihrem Verteidiger jeweils am 16. Dezember 1980 zugestellt worden. Innerhalb der Frist zur Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) hat weder die Angeklagte Revisionsanträge bzw. eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt noch ist ein Schriftsatz ihres Verteidigers oder eines anderen Rechtsanwalts mit entsprechenden Erklärungen zu den Akten gelangt. Durch Beschluß vom 22. Januar 1981 hat deshalb die Strafkammer die Revision gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
5Nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn am 3. Februar 1981 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 3. Februar 1981, der am 9. Februar 1981 beim Landgericht eingegangen ist, beantragt, den Beschluß vom 22. Januar 1981 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Revisionsbegründung am 18. Dezember 1980 gefertigt und am selben Tage zur Post gegeben. Eine Durchschrift des Schriftsatzes vom 18. Dezember 1980, die indessen keine Unterschrift aufweist, hat der Verteidiger seinem Schriftsatz vom 3. Februar 1981 beigefügt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 5. März 1981 hat er ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und anwaltlich versichert und Zeugenbeweis dafür angeboten, daß die Revisionsbegründung vom 18. Dezember 1980 am selben Tage zur Post gegeben worden sei.
6Der Senat sieht den Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Februar 1981 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Verwerfungsbeschluß der Strafkammer vom 22. Januar 1981 an. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, kann jedoch keinen Erfolg haben.
7Der Senat hat beim Landgericht Dortmund Ermittlungen nach dem Verbleib des Schriftsatzes des Verteidigers vom 18. Dezember 1980 veranlaßt. Diese sind ohne Erfolg geblieben. Nach dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 10. März 1981 ist eine Revisionsbegründung bis zum 20. Januar 1981, als der Beamte bereits einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hatte, nicht eingegangen. Ein weiterer Bediensteter hat am 17. März 1981 vermerkt, auch er habe "keine Begründungsschrift gesehen". Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, daß der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Dezember 1980 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Darüber hinaus steht auch nicht fest, daß er überhaupt jemals an das Landgericht gelangt ist. Nach dem Vorbringen des Verteidigers, dessen Praxis sich nicht am Sitze des Landgerichts befindet, soll die Revisionsbegründung am 18. Dezember 1980 zur Post gegeben worden sein. Da sie bis heute über 3 Monate später - nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangt ist, besteht die Möglichkeit, daß sie bereits auf dem Wege zur Post, auf einem Postamt oder während der Postbeförderung verloren gegangen ist. Feststellbar ist das allerdings nicht. Auch die Möglichkeit, daß der Schriftsatz an das Landgericht gelangt und dort in Verlust geraten oder in eine falsche Akte eingeheftet worden ist, ist nicht auszuschließen. Weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Schriftsatzes versprechen keinen Erfolg. Für die Entscheidung des Senats muß deshalb nicht nur der rechtzeitige Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht, sondern darüber hinaus auch offenbleiben, ob die Revisionsbegründung überhaupt beim Landgericht Dortmund eingegangen ist.
8Bei dieser Sachlage kann der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keinen Erfolg haben.
9In Rechtsprechung und Rechtslehre ist umstritten, ob ein Rechtsmittel oder eine Revisionsbegründung, für das bzw. die sich unter Verwendung aller verfügbaren Erkenntnisquellen nicht feststellen läßt, ob es rechtzeitig eingelegt bzw. sie rechtzeitig angebracht ist, als rechtzeitig eingelegt behandelt werden muß oder nicht. Überwiegend wird angenommen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt, da die Frage, ob ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingelegt anzusehen ist, für alle Verfahrensbeteiligten einheitlich behandelt werden müsse, also nicht etwa für ein Rechtsmittel des Angeklagten und ein zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unterschiedlich beantwortet werden dürfe (so u.a. BGH NJW 1960, 2202, KG JZ 1954, 470; OLG Hamm, 2. Strafsenat GA 1957, 222; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat NJW 1964, 1684; OLG Celle NJW 1967, 640; a.A. OLG Hamburg JR 1976, 254; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., Einl. Kap. 11 Rz. 44 ff und Meyer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 341 Rz. 30).
10In Entscheidungen, die jeweils lediglich die Frage des rechtzeitigen Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht betreffen - wobei der Beginn der Rechtsmittelfrist jeweils nicht zweifelhaft war - haben das Kammergericht und die Oberlandesgerichte Hamm, Düsseldorf (1. Strafsenat) und Celle (jeweils a.a.O.,) die Rechtsansicht vertreten, nicht behebbare Zweifel über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels gingen zu Lasten des Rechtsmittelführers; das Rechtsmittel sei in einem solchen Fall als unzulässig anzusehen. Demgegenüber hat der BGH in seinem Beschluß vom 2. September 1960 (NJW 1960, 2202), der die Frage der Zulässigkeit einer Revision betraf, die am selben Tag wie ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel bei Gericht eingegangen war, darauf hingewiesen, daß ein Rechtsmittel nur dann als wegen Verspätung unzulässig verworfen werden dürfe, wenn es tatsächlich verspätet eingelegt worden sei. Dieser Ansicht haben sich das BayObLG (NJW 1966, 947), der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1969, 1031) und die Oberlandesgerichte Braunschweig (NJW 1973, 2119), Oldenburg (OLGSt § 314 S. 1) und Stuttgart (NJW 1981, 471 L.S.) in Entscheidungen zu unterschiedlich gelagerten Fällen angeschlossen, in denen jedoch jeweils nur die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs zweifelhaft war, nicht jedoch dessen Eingang bei Gericht oder bei der zuständigen Behörde überhaupt ungeklärt blieb. Die Ansicht des BGH (NJW 1960, 2202) wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten. Dem Urteil des 4. Strafsenats des BGH vom 26. Juni 1958 (BGHSt 11, 393, 395) legt dagegen wohl nicht diese Ansicht, sondern die aufgrund der besonderen Sachlage gewonnene Überzeugung zu Grunde, Revisionseinlegung und Rechtsmittelbegründung seien rechtzeitig erfolgt.
11Welcher der dargelegten Rechtsansichten zu folgen ist, wenn lediglich die Rechtzeitigkeit eines eingelegten Rechtsmittels oder einer angebrachten Revisionsbegründung ungeklärt bleibt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn hier ist - anders als in allen in den angeführten Entscheidungen behandelten Fällen - ungeklärt geblieben, ob der Schriftsatz, mit dem der Verteidiger die Revision begründet hat, überhaupt an das Landgericht gelangt ist. Das Argument, der Angeklagte dürfe keinen Nachteil dadurch erleiden, daß Fehler der Strafverfolgungsbehörden die Feststellung unmöglich machten, ob ein zu seinen Gunsten eingelegtes Rechtsmittel bzw. eine Begründung der von ihm eingelegten Revision fristgerecht angebracht worden sei - so insbesondere Löwe-Rosenberg-Meyer, a.a.O., - trifft auf die hier gegebene Prozeßlage nicht zu. Die Ungewißheit über den Eingang der Rechtsmittelbegründung bei Gericht kann zwar auf einem Fehler von Gerichtsbediensteten beruhen, muß das aber nicht. Insbesondere im Hinblick darauf, daß seit der unter Beweis gestellten Absendung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 1980 bereits über 3 Monate vergangen sind, ohne daß der Schriftsatz inzwischen wieder aufgetaucht wäre, muß es der Senat als ebenso wahrscheinlich ansehen, daß ein Fehler anderer Personen auf dem Wege zur Post oder im Bereich der Post zum Verlust des Schriftsatzes geführt hat. Bei dieser Prozeßlage muß die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Denn hier handelt es sich nicht darum, daß die Revisionsanträge bzw. die Revisionsbegründung formgerecht angebracht worden sind und der Nachweis der Rechtzeitigkeit an einem Fehler der Strafverfolgungsbehörden scheitert. Ist nicht feststellbar, ob ein Rechtsmittel bzw. eine Revisionsbegründung des Angeklagten überhaupt an das Gericht gelangt ist, kann den berechtigten Belangen des Angeklagten dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, daß ihm - falls die Voraussetzungen dafür vorliegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird.
12Einer Vorlage der Sache an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es nicht. Diese Vorschrift gilt allerdings auch, falls ein Oberlandesgericht bei einer Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts abweichen will (BGH NJW 1977, 964, 965). Die feststellbaren - oben angeführten - Entscheidungen anderer Revisionsgerichte - bei einem Teil der angeführten Entscheidungen handelt es sich zudem nicht um Revisionsentscheidungen; andere Entscheidungen beruhen nicht auf der mitgeteilten Rechtsansicht - betreffen nicht die hier gegebene Verfahrenslage, daß nicht lediglich die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Revisionsbegründung bei Gericht, sondern darüberhinaus zweifelhaft geblieben ist, ob die Begründungsschrift überhaupt an das Gericht gelangt ist.
13Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Senat sieht ihn allerdings als bereits mit dem Schriftsatz vom 3. Februar 1981 und deshalb rechtzeitig erhoben an. Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist jedoch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden. Die dem Schriftsatz vom 3. Februar 1981 beigefügte Ablichtung der Revisionsbegründungsschrift vom 18. Dezember 1980 genügt dazu nicht, weil sie nicht vom Verteidiger unterschrieben worden ist. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Bezugnahme auf ein als Anlage beigefügtes Schriftstück, das nicht selbst von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, genügt für die Revisionsbegründung des Angeklagten nicht (vgl. Löwe-Rosenberg-Meyer, a.a.O., § 345 Rz. 21 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Rechtslehre). Für die Nachholung der Revisionsbegründung gelten die für letztere bestehenden Formvorschriften naturgemäß ebenso.
14Der Senat weist abschließend darauf hin, daß die Revision - allerdings vom Senat und nicht bereits vom Berufungsgericht - auch dann als unzulässig hätte verworfen werden müssen, wenn der rechtzeitige Eingang des Schriftsatzes vom 18. Dezember 1980 beim Landgericht hätte festgestellt werden können. Denn die Revisionsbegründung enthält lediglich eine Verfahrensrüge, auf die Revision nicht gestützt werden kann. Im Schriftsatz vom 18. Dezember 1980 hat der Verteidiger zur Begründung der Revision vorgetragen, während der Vernehmung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung sei die Lautsprecheranlage des Sitzungssaals so eingeschaltet gewesen, daß die aus dem Gerichtssaal gesandten Zeugen der Vernehmung des Angeklagten hätten folgen können und demzufolge die Möglichkeit bestanden habe, "die Aussage zum Nachteil des Angeklagten zu machen".
15Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler, auf den die Revision gestützt werden kann, nicht dargetan. Nach § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO haben die Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen, bevor der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse vernimmt. Erst nach der Vernehmung des Angeklagten - falls er zur Äußerung bereit ist - folgt die Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung der Zeugen (§§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 1 StPO). Gegen diese Vorschriften hat das Berufungsgericht nach dem Vorbringen des Revisionsführers nicht verstoßen. Allerdings sollen die Zeugen nach der Präsenzfeststellung den Sitzungssaal verlassen und dürfen der Hauptverhandlung bis zu ihrer Vernehmung nicht beiwohnen, um ihre Unbefangenheit nicht durch Vorgänge in der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Aus dem selben Grunde muß naturgemäß auch verhindert werden, daß die wartenden Zeugen der Vernehmung des Angeklagten über die Lautsprecheranlage folgen können. Indessen handelte es sich bei § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift, auf die die Revision nicht gestützt werden kann. Das war bereits in der Rechtsprechung zum früheren Abs. 4 des § 243, dem Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift in der jetzt geltenden Verfassung entspricht, in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt. 1, 366; BayObLGSt 1949 bis 1951, 49). Daran ist auch für § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO in der jetzt geltenden Fassung festzuhalten (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 243 Rz. 27). Daß ein Zeuge während der Vernehmung des Angeklagten (und eventuell anderer Zeugen) im Zuhörerraum der Verhandlung beigewohnt hat, berechtigt das Gericht nicht einmal, einen Beweisantrag auf Vernehmung dieses Zeugen abzulehnen (RGSt 1, 366; KG VRS 38, 56; vgl. auch RGSt 54, 297). Daß die Zeugen nach dem Vorbringen des Revisionsführers während der Vernehmung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung über die Lautsprecheranlage den Gang der Verhandlung haben verfolgen können, kann dem Angeklagten nicht eine formelle Revisionsrüge eröffnen, die ihm nicht zustehen würde, wenn später vernommene Zeugen während der Vernehmung des Angeklagten im Sitzungssaal anwesend gewesen wären. Auf die im Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Dezember 1980 allein enthaltene formelle Rüge kann folglich die Revision nicht gestützt werden.
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