Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 90/81
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie hat ihr Studium der Philologie im November 1980 mit der erfolgreichen Prüfung abgeschlossen.
3Die Antragstellerin begehrt das Armenrecht für eine Klage auf rückständigen Unterhalt. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind mit Wirkung von Oktober 1979 wegen Überschreitung der Regelstudienzeit entfallen. Für die Monate Oktober bis März 1930 hat der Antragsgegner jeweils 510,- DM gezahlt, für die nachfolgenden Monate April bis einschließlich November 1980 jeweils 380,- DM. Die Antragstellerin verlangt in Anlehnung an den BAföG-Satz jeweils 692,- DM und errechnet so einen Rückstand von 3.588,- DM.
4Der Antragsgegner hat diesen Satz deshalb nicht in voller Höhe gezahlt, weil er der Auffassung ist, daß die Antragstellerin sich wegen eines Teiles ihres Unterhaltes an ihren Verlobten, einen Hauptschullehrer, halten müsse. Mit diesem lebt die Antragstellerin seit Oktober 1976 zusammen, die förmliche Verlobung erfolgte am 20.11.1976, seit dem 16.01.1981 läuft für die Antragstellerin die Mutterschutzfrist. Mit der weiteren Ermäßigung seiner Leistungen zum 01.04.1980 hat der Antragsgegner berücksichtigt, daß zu diesem Zeitpunkt die von ihm unterhaltene jüngste Tochter ein Studium aufgenommen hat.
5Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Armenrecht wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt. Hiergegen richtet sich die gem. § 127 ZPO statthafte Beschwerde, auf deren Begründungsschriftsätze Bezug genommen wird.
6Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
7Der Senat hat bereits in seinem Armenrechtsverweigerungsbeschluß vom 23.10.1980 in dem von den Parteien geführten Verfügungsverfahren 5 b F 152/80 AG Soest = 7 UF 427/80 OLG Hamm ausgeführt, gem. § 1610 Abs. 2 BGB sei im Grundsatz davon auszugehen, daß der Unterhaltsverpflichtete die vollen Kosten einer angemessenen Ausbildung schulde. Der Begriff der angemessenen Ausbildung setze auf Seiten des Unterhaltsberechtigten im allgemeinen aber voraus, daß dieser sich um einen Abschluß in der kürzestmöglichen Frist bemühe. Wenn - wie hier - die Regelstudienzeit nicht unerheblich überschritten werde und deshalb die BAföG-Förderung entfalle, könne nicht grundsätzlich und uneingeschränkt auf die Eltern zurückgegriffen werden. Kinder müßten in einer solchen Lage soweit wie möglich um finanzielle Entlastung der Eltern bemüht sein.
8An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Danach ergibt sich, daß der Antragsgegner seine (etwaige) Unterhaltspflicht erfüllt hat. Die Antragstellerin hat in dem Verfügungsverfahren, in welchem die jetzigen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls tätig gewesen sind, bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 03.11.1980 u.a. erklärt, daß ihr im Jahre 1979 aus einem aufgelösten Sparvertrag ein Betrag von 6.000,- DM zugeflossen sei, wovon sie 3.000,- DM auf einen Bausparvertrag eingezahlt habe.
9Zu einer derartigen Vermögensbildung war die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner nicht berechtigt, nachdem die Regelstudienzeit angelaufen war oder abzulaufen drohte. Die gesteigerte Pflicht zur Entlastung des unterhaltsverpflichteten Vaters gebot vielmehr, diesen Betrag zur Bestreitung des Studiums in Anspruch zu nehmen. Der von der Antragstellerin errechnete Rückstand von 3.588,- DM ermäßigt sich so auf 588,- DM. Dieser Betrag entspricht auf die im Streit befindlichen 13 Monate umgerechnet einem. Betrag von 45,- DM. Das Familiengericht hat zu Recht auf den Erfahrungssatz verwiesen, daß die Lebenshaltungskosten bei gemeinsamer Wirtschaftsführung sinken. Schon das trägt im Hinblick auf einen Betrag von monatlich 45,- DM die Versagung des Armenrechts. Die Versagung ist aber unabhängig hiervon auch deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin aus einer Tätigkeit bei der Volkshochschule Nebeneinkünfte hatte; so sind ihr im Juli 1980 1.400,- DM zugeflossen, für die Monate Oktober 1980 bis Februar 1981 erwartete die Klägerin nach ihren Angaben im Termin vom 03.11.1980 einen Betrag von 880,- DM.
10Bei dieser Sachlage bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob, wie für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.06.1980 vorgetragen worden ist, bei den hier maßgeblichen Umständen ein Unterhaltsanspruch in entsprechen der Anwendung der Rechtsgrundsätze aus §§ 1608 BGB, 122 BSHG entfallen muß. Nach § 1608 BGB ist der Ehegatte vor sonstigen Verwandten unterhaltspflichtig; nach § 122 BSHG sind Personen, die eheähnlich zusammenleben, wie Eheleute zu behandeln.
11Es sei aber angemerkt, daß sich auch unter diesem Gesichtspunkt ganz erhebliche Bedenken gegen die Begründetheit der Klage ergeben. Die Antragstellerin hat in ihren zu dem Vorverfahren überreichten handschriftlichen Notizen u.a. ausgeführt, daß sie sich für die Emanzipation der Frau einsetze und sich deshalb "nicht unterwerfen und in finanzieller Abhängigkeit" (von ihrem Verboten) begeben könne.
12Eine solche (rechtlich natürlich zulässige) Einstellung darf aber nicht dazu führen, daß der Antragsgegner in einer den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht mehr entsprechenden "Unterhaltsschuldnerschaft" gehalten wird. (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Unterhaltsanspruch nach §§ 67, 66 EheG a.F. verwirkt war, Hinweise bei BGH FamRZ 1930, 40). Die Rechtsordnung kann "Freiheiten auf Kosten Dritter" (vgl. Diederichsen NJW 1980, 1672) nicht sanktionieren.
13Die aufgezeigten Gesichtspunkte ergeben auch gewichtige Zweifel daran, ob im Hinblick auf § 114 ZPO davon ausgegangen werden könnte, daß die Antragstellerin die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann. Bei bestehender Ehe muß der Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB die Kosten eines Unterhaltsprozesses aufbringen. Für den vorliegenden Sachverhalt ergeben sich insoweit ganz erhebliche Bedenken, weil es kaum angängig sein kann, die "Ehe ohne Trauschein" gegenüber der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Folge ... zu privilegieren, daß die Allgemeinheit Kosten tragen muß, welche bei bestehender Ehe die Eheleute selbst zu tragen haben. Das würde wiederum zu einem Privileg auf Kosten Dritter, hier der Steuerzahler, führen.
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