Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 639/79
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20, Dezember 1979 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Iserlohn vom 30. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis zum 3. Februar 1981 auf 2,207,20 DM sind ab 4. Februar 1981 auf 1.000,- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Die Parteien, die Antragstellerin am 17. Juli 1950 und der Antragsgegner am 17. November 1946 geboren, haben am 27. August 1971 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist (xxx, geboren am 30. August 1973).
3Auf einen am 11. Oktober 1977 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Urteil vom 20. Februar 1979 rechtskräftig seit dem 12. März 1979 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge geregelt.
4Der Versorgungsausgleich war abgetrennt (§ 628 ZPO) und ist durch den angefochtenen Beschluß vom 30. Oktober 1979, auf den im einzelnen verwiesen wird, dahin durchgeführt worden, daß von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von monatlich 100,60 DM (bezogen auf den 30. September 1977) auf das Rentenkonto der Antragsteller in bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen worden sind. Anwartschaften des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskasse beim Landschaftsverband Rheinland in auf eine Zusatzversorgung hat das Amtsgericht als noch nicht unverfallbar in die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mit einbezogen.
5Gegen diese Entscheidung vom 30. Oktober 1979 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
6Der Antragsgegner hat die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht und beantragt, einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen.
7Er hat seine Beschwerde am 4. Februar 1981 zurückgenommen.
8Die Antragstellerin möchte die Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskasse in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen haben. Sie beantragt außerdem, insoweit den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
9Die beteiligte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt keine Anträge.
10Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist insoweit nur noch über die Kosten zu befinden.
11Über die Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich zu entscheiden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
12Soweit die Antragstellerin (mit Schriftsatz, vom 5. Februar 1981 in Verbindung mit dem Schreiben vom 27, Januar 1981) die Zusatzversorgung des Antragsgegners xxx bei der Rheinischen Versorgungskasse in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wissen will, ist dem nicht zu folgen. Zu Recht hat das Amtsgericht diese Versorgungsanwartschaft insoweit nicht berücksichtigt weil, sie noch nicht unverfallbar ist (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB).
13Aufgrund der vom Senat eingeholten ergänzenden Auskunft der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeinde-Verbände - Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse - vom 11, März 1981 steht auch heute fest, daß die vom Antragsgegner erworbene Anwartschaft noch nicht unverfallbar ist, weil die satzungsmäßige Wartezeit nicht erfüllt ist. Damit kommt aber eine Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in Betracht.
14Es finden vielmehr nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
15Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Zusatzversorgung des Antragsgegners sei keine private Betriebsrente, sondern eine Pflichtzusatzversicherung im öffentlichen Dienst, trifft dies zwar zu. Gleichwohl ist diese Versorgung aber hier nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Begriffe öffentlicher Dienst und öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich decken sich nicht. Das eine ist vom anderen völlig unabhängig, etwas ganz anderes.
16Auch Anwartschaften auf Leistungen aus einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, sind Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie sich aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB klar ergibt. Wie im öffentlichen Dienst erworbene Versorgungsanwartschaften im Einzelfall - bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, so können andererseits auch private Versorgungsanwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einfließen wie überhaupt regelmäßig der öffentlich-rechtliche Ausgleich stattfindet und nur ausnahmsweise der schuldrechtliche unabhängig davon, oh .einer der Ehegatten im "öffentlichen" Dienst tätig war.
17Das Begehren der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist in der Beschwerdeinstanz unzulässig, wie der Senat bereits in der Armenrechtsentscheidung vom 15. Dezember 1980 (veröffentlicht in FamRZ 1981, 375) ausgeführt hat.
18Nach § 621 a ZPO richtet sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neue Anträge in der Beschwerdeinstanz, die die Angelegenheit zu einer anderen machen als derjenigen, welche Gegenstand der Entscheidung erster Instanz gewesen ist, nicht zulässig (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 23 Rn. 3; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn, 4). Ein neuer Antrag muß deshalb wieder beim Gericht erster Instanz gestellt werden.
19Das beim Familiengericht im vorliegenden Rechtsstreit bislang betriebene Verfahren über den Versorgungsausgleich der Parteien betraf nur den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich der im Amtsverfahren durchzuführen ist (§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, um den es hier geht, ist dagegen nur auf Antrag durchzuführen (§ 1587 f BGB) und hätte nach § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Verbund einbezogen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Ausweislich der Terminprotokolle des Amtsgerichts vom 13. Dezember 1977 und vom 14. Februar 1979 hat die Antragstellerin nur den Scheidungsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. Oktober 1977 gestellt. Soweit in diesem Schriftsatz auf die Antragsschrift vom 14. Juli 1977 Bezug genommen worden ist, ändert das nichts. In der Antragsschrift heißt es (formularmäßig) nur:
20"Der Versorgungsausgleich ist vorzunehmen. Angaben zum Versorgungsausgleich werden nachgereicht."
21Darin liegt kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dies hätte vielmehr ausdrücklich beantragt werden müssen. Nachdem das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt hatte, hätte der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs jedenfalls auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Oktober 1979 hin gestellt werden müssen, in dem das Amtsgericht mitgeteilt hatte, es beabsichtige nunmehr, über den Versorgungsausgleich zu entscheiden, und angefragt hatte, ob ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden könne. Auch dann ist der Antrag nicht gestellt worden.
22Jetzt in der Beschwerdeinstanz kann der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erstmals gestellt werden (ebenso: OLG Köln, FamRZ 1979, 1027; KG FamRZ 1981 60). Darüber hat vielmehr wiederum das Amtsgericht zu befinden, wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der der Antragstellerin kraft Gesetzes zusteht, (§ 1587 f Nr. 4, BGB), bereits jetzt von ihr verlangt werden kann (vgl. § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG, die Wertfestsetzung auf § 17 a GKG, Der Antragstellerin ist ein höherer Kostenanteil aufzuerlegen als dem Antragsgegner, weil durch ihr Rechtsmittel höhere Kosten verursacht worden sind.
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