Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 312/81
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Verfahrensweise des Familienrichters im Termin vom 8.7.1981 sowie den angefochtenen Beiordnungsbeschluß werden bei einem Beschwerdewert von 500,- DM auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beiordnungsbeschluß aufgehoben.
1
Gründe:
2Die 34 und 37 Jahre alten Parteien haben am 12.8.1966 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei 17 und 14 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Ein weiteres 1964 geborenes Kind ist im April 1981 verstorben. Seit dem 5.10.1980 leben die Parteien getrennt, nachdem der Antragsgegner ausgezogen war. Beide wünschen die Scheidung und sind sich darüber einig, daß die elterliche Sorge für die zur Zeit 13 und 11 Jahre alten Kinder der Mutter übertragen werden soll, daß es einer gerichtlichen Regelung des Verkehrsrechts nicht bedarf und der Antragsgegner zumindest den Kindern Unterhalt schuldet. Auch über sonstige Folgesachen besteht kein Streit. Mit dem am 27.3.1981 beim Familiengericht eingegangenen Scheidungsantrag erstrebt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe, ohne beachtliche Gründe für die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf des nach § 1565 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Trennungsjahres zu nennen. Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 14.5.1981 sowie persönlich im Termin vom 8.7.1981 den Antragsgegner dahin belehrt, daß es die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 625 ZPO für erforderlich halte, und sodann trotz Widerstandes des Antragsgegners und des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluß dem Antragsgegner gemäß § 625 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und der Regelung der elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder die Rechtsanwältin Dr. xxx beigeordnet. Als Gründe dieser Beiordnung hat es angeführt, eine umfassende anwaltliche Beratung des Antragsgegners sei erforderlich, zumal der Antragsgegner nach schriftlicher Erklärung vom 10.6.1981 mit dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin verhandelt habe, ohne daß dies zu einer notariellen Vereinbarung nach § 630 Absatz 3 ZPO geführt habe. Da der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin somit für beide Parteien tätig geworden sei, sei eine fürsorgliche Beratung des Antragsgegners erforderlich. Gegen diese Beiordnungsentscheidung richten sich die Beschwerden beider Parteien. Die Antragstellerin führt ferner Beschwerde dagegen, daß das Familiengericht auf Grund einer nach ihrer Meinung zweifelhaften Rechtsansicht über die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung den anberaumten Termin nicht zur Förderung des Verfahrens, insbesondere zur Anhörung der bereits geladenen Kinder der Parteien, genutzt habe.
3I.
4Die Beschwerden der Antragstellerin sind unzulässig. Ein generelles Beschwerderecht gegen Einzelheiten der Verfahrensführung des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 567 ZPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde nur statthaft in den in der Zivilprozeßordnung besonders genannten Fällen sowie gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen des Gerichts, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. Beide Fälle liegen hier unzweifelhaft nicht vor.
5Soweit die Antragstellerin Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsgegner führt, ist ihr Rechtsmittel unzulässig, weil sie durch diese Beiordnung nicht unmittelbar besehwert ist. Daß die durch die Beiordnung für den Antragsgegner ausgelösten Kostenfolgen auch indirekte Rückwirkungen auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin haben könnten, begründet keine unmittelbare Beschwerde.
6Die Beschwerden der Antragstellerin sind daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
7II.
8Dagegen führt die Beschwerde des Antragsgegners im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
91.) Zwar ist im Schrifttum streitig, ob die Beschwerde auch gegen die Beiordnungsentscheidung nach § 625 Absatz 1 ZPO als solche statthaft ist, weil Satz 2 dieser Bestimmung die Beschwerderegelung in § 78 c Absatz 3 ZPO für sinngemäß anwendbar erklärt. Nach dieser - unmittelbar den Fall der Beiordnung eines Notanwalts betreffenden - Regelung wird jedoch das Beschwerderecht nur gegen die Auswahl eines bestimmten Anwalts, nicht aber gegen die Beiordnungsentscheidung selbst eröffnet (so auch für § 625 ZPO: Baumbach-Lauterbach-Albers, 39. Aufl. Anm. II B b zu § 625 ZPO; Stein-Jonas-Schlosser, 20. Aufl., Anm. II zu § 625 ZPO; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Seite 12; Brüggemann, FamRZ 1977, 8). Die Mehrzahl dieser Autoren bejaht indes ein Beschwerderecht auch gegen die Beiordnung als solche über eine Hilfskonstruktion dadurch, daß der Antragsgegner befugt sei, die Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses zu beantragen und gegen die Ablehnung dieses Aufhebungsantrags ein Beschwerderecht nach § 567 Abs. 1 ZPO bestehe (Stein-Jonas-Schlosser, Schwab und Brüggemann a.a.O.). Der Senat hält diesen dogmatischen Umweg über eine Hilfskonstruktion in Übereinstimmung mit der bisher veröffentlichten Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums nicht für gangbar (vgl. Rolland, 1. EheRG, Anmerkung 5 zu § 625 ZPO, KG FamRZ 1978, 607, OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 918, OLG Oldenburg, FamRZ 1980, 179). Denn diese Auffassung könnte die praktische Folge haben, daß die Beiordnung bis zur Aufhebung bestehen bleibt und den Antragsgegner, der sich im Ergebnis erfolgreich gegen die Beiordnung wehrt, gleichwohl mit Kosten belastet, obwohl die Beiordnung von Anfang an fehlerhaft war (Rolland a.a.O.). Zudem besteht nach Meinung des Senats kein Anlaß, das von allen genannten Meinungen wegen der belastenden Wirkung für den Antragsgegner gewollte Ergebnis einer Anfechtbarkeit des Anordnungsbeschlusses auf einem dogmatischen Umweg zu erreichen. Viel näher liegt eine Analogie zu § 78 c Absatz 3 ZPO (der dem vor dem 1.1.1981 geltenden § 116 b Absatz 3 ZPO entspricht). Dabei läßt der Senat ausdrücklich offen, ob diese Analogie, wie das Kammergericht a.a.O. meint, sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, wonach nicht eine unmittelbare, sondern nur eine "sinngemäße" Anwendung des § 78 c Absatz 3 ZPO - im Falle des Kammergerichts noch des § 116 b Absatz 3 ZPO -angeordnet wird. Denn jedenfalls ist die analoge Ausweitung deshalb geboten, weil die Grundentscheidung einer Anwaltsbeiordnung für den Antragsgegner im Regelfall belastender ist als die Auswahlentscheidung und daher ein Anfechtungsrecht gegen die Grundentscheidung erst recht bestehen muß, wenn der Gesetzgeber selbst die weniger belastende, nachfolgende Auswahlentscheidung anfechtbar machen wollte (so OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 918). Deshalb ist die Beschwerde des Antragsgegners daher jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 78 c Absatz 3 ZPO statthaft.
102.) Sachlich führt die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beiordnungsbeschlusses. Denn die besonderen Voraussetzungen einer anwaltlichen Beiordnung liegen nicht vor.
11Gem. § 625 Absatz 1 Satz 1 ZPO ist die Beiordnung eines Anwalts nur zulässig, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts diese Maßnahme zum Schutz des Antragsgegners "unabweisbar" erscheint. Diese strenge Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn ein anderer Ausweg zum Schutze der Interessen des Antragsgegners nicht besteht (so schon die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache /7650 S. 210, vgl. auch S. 91,92). Unabweisbar zum Schutze des Antragsgegners war die Beiordnung vorliegend jedoch schon deshalb nicht, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin von Anbeginn und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats eindeutig unschlüssig ist, solange die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt leben und für das Vorliegen der besonderen Scheidungsvoraussetzungen des § 1565 Absatz 2 BGB weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist. Allein die Anwendung der gesetzlich zwingenden - der Parteidisposition also entzogenen -gesetzlichen Scheidungsgrenzen durch das Gericht hätte dem Antragsgegner schon jeden Schutz gegen unbedachte Folgen einer Scheidung gewährt. Angesichts der Bindung des Gerichts an die in diesem Falle eindeutige Scheidungsgrenze des § 1565 Absatz 2 BGB war die Beiordnung eines Rechtsanwalts daher nicht unabweisbar.
12Der Senat verkennt nicht die sich aus praktischen Erwägungen ergebende Problematik dieser Entscheidung angesichts des Umstandes, daß das Trennungsjahr demnächst abgelaufen sein wird. Er sieht jedoch keine dogmatische Möglichkeit, nach dem strengen Ausnahmetatbestand des § 625 ZPO eine Anwaltsbeiordnung als unabweisbar zu bestätigen, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Scheidungsantrag nur der Abweisung unterliegen kann. Darauf, ob im übrigen die besonders strengen Ausnahmevoraussetzungen einer Anwaltsbeiordnung gegen den Willen des Antragsgegners hier wirklich vorlagen, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Nur vorsorglich weist der Senat insoweit darauf hin, daß allein der Umstand, daß der Antragsgegner - wie er in seinen Eingaben wiederholt darstellt - alle Scheidungsfolgen mit dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin geregelt hat und daher in der Tat die Gefahr einer Beeinflussung bestehen dürfte, jedenfalls nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 625 ZPO eine Anwaltsbeiordnung nicht unabweisbar machen dürfte. Vielmehr müsste zumindest die weitere Feststellung hinzukommen, daß der Antragsgegner seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnimmt. Für diese weitere Feststellung findet der Senat bislang in den Akten keinen Anhalt, da größere vermögensrechtliche Probleme nicht anstehen, die geplante Regelung des Sorgerechts dem Willen beider Parteien, nach Darstellung des Jugendamtes vom 11.9.1981 auch dem Willen der Kinder sowie der Empfehlung des Jugendamtes, entspricht und auch im übrigen nicht erkennbar ist, daß der Antragsgegner seine Rechte "in unvertretbarer Weise" im Sinne der Begründung des Regierungsentwurfes nicht wahrnimmt.
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