Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 312/81

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Verfahrensweise des Familienrichters im Termin vom 8.7.1981 sowie den angefochtenen Beiordnungsbeschluß werden bei einem Beschwerdewert von 500,- DM auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beiordnungsbeschluß aufgehoben.


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