Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 Ss OWi 1892/81
Tenor
Die Akten werden zunächst zur weiteren Veranlassung auf das Akteneinsichtsgesuch der Verteidiger sowie zur evtl. Entgegennahme einer ergänzenden schriftsätzlichen Äußerung der Verteidiger an das Amtsgericht Recklinghausen zurückgegeben.
Im Anschluß hieran sind die Akten dem Senat erneut zuzuleiten.
1
Gründe:
2Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Mai 1981 "wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach den §§ 37, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" eine Geldbuße von 150,00 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der fristgerecht angebrachte Antrag des Betroffenen von 18. Mai 1981 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem dessen Verteidiger gleichzeitig beantragt haben, ihnen die gerichtliche Akte zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der letztgenannte Antrag ist - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher nicht beschieden worden. Nachdem den Verteidigern das Urteil am 18. Juli 1981 zugestellt worden und danach bis zum 20. August 1981 eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu den Akten gelangt war, hat das Amtsgericht an diesem Tage den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Berufung auf "§ 346 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 OWiG" als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der fristgerecht angebrachte Antrag des Betroffenen vom 31. August 1981 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mit dem er beanstandet, daß seinen Verteidigern die Akten trotz mehrfacher Bitten bisher nicht zur Einsicht gegeben worden sind. Ohne Akteneinsicht - so macht er geltend - könne seitens der Verteidiger keine vollständige Rechtsbeschwerdebegründung gefertigt werden.
3Der Rechtsbehelf des Betroffenen ist gem. §§ 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO zulässig. Eine abschließende Entscheidung darüber ist zur Zeit jedoch noch nicht möglich.
4Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, der amtsgerichtliche Verwerfungsbeschluß vom 20. August 1981 sei schon deshalb aufzuheben, weil die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO) mangels wirksamer Zustellung des Urteils vom 15. Mai 1981 noch gar nicht in Lauf gesetzt worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die am 18. Juli 1981 bewirkte Zustellung des Urteils an die Verteidiger des Betroffenen ist vielmehr gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 36, 145 a Abs. 1 StPO rechtswirksam erfolgt. Dem steht nicht entgegen, daß sich die vom 7. Dezember 1980 datierte Urkunde, wonach den Verteidigern von dem Betroffenen Prozeßvollmacht für das vorliegende Bußgeldverfahren erteilt wurde, im Zeitpunkt der Anordnung des Amtsrichters, das Urteil an die Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, noch nicht bei den Akten befand. Nach dieser am 29. Mai 1981 durch den Gerichtsvorsitzenden getroffenen Zustellungsanordnung hat die Geschäftsstelle die Zustellung an die Verteidiger nämlich tatsächlich erst veranlaßt, nachdem diese auf entsprechende Anforderung die Vollmachtsurkunde mit Eingang vom 25. Juni 1981 zu den Akten gereicht hatten. Erst hier nach ist die Zustellung des Urteils an die Verteidiger am 18. Juli 1981 bewirkt worden. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 145 a StPO, der gem. § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anzuwenden ist, gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten bzw. Betroffenen in Empfang zu nehmen. Diese Vorschrift stellt bereits nach ihrem Wortlaut für das Erfordernis der Aktenkundigkeit der Vollmacht lediglich auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Zustellung in Empfang genommen wird, und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Zustellungsanordnung. Eine hiervon abweichende Auslegung der Vorschrift ist auch nach ihrem Sinn und Zweck weder geboten noch gerechtfertigt. § 145 a StPO soll sicherstellen, daß der Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigter behandelt werden kann. Zugleich soll für das Gericht - insbesondere auch für das Rechtsmittelgericht - eine verläßliche Grundlage für die Beurteilung der Frage vorliegen, wann eine Zustellung an den Verteidiger für den Beschuldigten bzw. Betroffenen wirkt. Diesem Zweck wird hinreichend auch dadurch entsprochen, daß das Erfordernis der Aktenkundigkeit der Vollmacht zeitlich auf das Ereignis bezogen wird, dessen Wirksamkeit in Rede steht. Das ist aber die Zustellung selbst und nicht deren Anordnung. Die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme angeführten Entscheidungen (BayObLGE 71, 228; OLG Hamm, Beschlüsse v. 7. Oktober 1977 - 3 Ss 705/77 - sowie vom 7. September 1981 - 4 Ws 337/81 -) besagen nichts Gegenteiliges. Sie betreffen ausschließlich die Unwirksamkeit von Zustellungen in dem von dem vorliegenden verschiedenen Fall, daß die Vollmachtsurkunde erst nach der Zustellung selbst zu den Akten gelangt ist.
5Da mithin die Zustellung des angefochtenen Urteils am 18. Juli 1981 wirksam erfolgt und bisher eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu den Akten gelangt ist, wären an sich die formalen Voraussetzungen für eine - verwerfende - Entscheidung über den Rechtsbehelf des Betroffenen gegeben. Der Senat sieht sich jedoch gleichwohl zu einer derartigen Entscheidung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage, weil sie sich als Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens darstellen würde. Nachdem den Verteidigern entgegen ihrem ausdrücklichen Antrag seit Erlaß des angefochtenen Urteils Akteneinsicht noch nicht gewährt worden ist, waren die Akten vielmehr zunächst an das Amtsgericht zurückzugeben. Dieses wird nunmehr zunächst über das Akteneinsichtsgesuch zu befinden haben. Alsdann wird im Falle der Nachholung der Akteneinsicht dem Betroffenen bzw. seinen Verteidigern Gelegenheit zur evtl. weiteren schriftsätzlichen Äußerung zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie zu etwaiger weiterer Antragstellung hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gegeben sein.
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