Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 121/81
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1981 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
1
Entscheidungsgründe:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Berufung hat Erfolg.
4Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil sie aufgrund des zugunsten des Beklagten bestehenden vorläufigen Deckungsschützes verpflichtet war, die dem Geschädigten Kuppens entstandenen Unfallschäden in dem Umfang zu regulieren, wie sie es getan hat.
51.)
6Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorläufige Deckungsschutz nicht nach §1 Abs. 2 S. 4 AKB rückwirkend außer Kraft getreten. Zwar hat die Klägerin den Versicherungsantrag des Beklagten vom 19. Mai 1976 unverändert angenommen. Es kann dem Beklagten aber nicht zur Last gelegt werden, daß er den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe. Einlösung des Versicherungsscheins bedeutet Aushändigung der Police oder Übersendung an den Wohnsitz des Schuldners und Zahlung der Erstprämie (§§36, 35 VVG). Die Einlösungspflicht des Versicherungsnehmers bei Aushändigung oder Übersendung des Versicherungsscheins setzt eine ordnungsgemäße und als Zahlungsaufforderung zu wertende Beitragsrechnung voraus; denn erst wenn dem Versicherungsnehmer eine solche ordnungsgemäße Beitragsrechnung vorliegt, ist er in der Lage und deshalb verpflichtet, die Erstprämie unverzüglich zur Einlösung des Versicherungsscheins zu entrichten (BGH Versicherungsrecht 1968, 439; OLG Hamm Versicherungsrecht 1972, 775, 776). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Versicherungsschein vom 16. Juni 1976 war als Einlösungsbetrag ein solcher von 453,20 DM ausgewiesen. Dieser im Versicherungsschein ausgewiesene Betrag war jedoch nicht die Erstprämie, sondern der Betrag für die ersten beiden Quartale. Die Erstprämie ist der Betrag, der zu zahlen ist um den Versicherungsschutz materiell beginnen zu lassen. Das war aber lediglich die Rate für das 1. Quartal, da vierteljährliche Prämienzahlung vereinbart war. Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Einlösung bereits die 2. Rate fällig geworden war. Der Versicherer soll es nämlich nicht in der Hand haben, den Einlösungsbetrag, an dessen Zahlung bzw. Nichtzahlung wesentliche Rechtsfolgen geknüpft sind, durch Verzögerung der Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins zu erhöhen (vgl. OLG Hamm Versicherungsrecht 1972, 776). Durch die nicht rechtzeitige Zahlung der unrichtig angegebenen Erstprämie ist daher der vorläufige Deckungsschutz nicht rückwirkend entfallen.
7Zwar hat die Klägerin, dann später durch Zusendung des berichtigten Versicherungsscheins mit Datum vom 17. September 1976 die zutreffend berechnete Erstprämie angefordert, und der Beklagte hat diese Prämie erst am 11. Oktober 1976 bezahlt. Es fehlt jedoch an hinreichendem Vorbringen der Klägerin dazu, daß diese Zahlung nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgt ist, Insbesondere ist nicht dargetan, wann der berichtigte Versicherungsschein dem Beklagten zugegangen ist. Demnach konnte auch insoweit ein rückwirkendes Erlöschen des vorläufigen Deckungsschutzes nicht festgestellt werden.
82)
9Eine Leistungsfreiheit der Klägerin ist auch nicht nach §12 Abs. 3 VVG eingetreten, weil die Berufung der Klägerin auf diese Vorschrift angesichts der von ihr selbst verursachten Unklarheiten einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
10Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Anforderung einer überhöhten Einlösungsprämie Verwirrung gestiftet und dadurch den Beklagten davon abgehalten hat, durch Zahlung des Einlösungsbetrages den vorläufigen Deckungsschutz zu erhalten. Nachdem nämlich die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1976 aufgefordert hatte, den angeforderten - überhöhten - Einlösungsbetrag unverzüglich zu zahlen, damit er den für ihn so notwendigen Versicherungsschutz erhalte, beschwerte sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. August 1976 bei der Klägerin zu Recht, daß sie ihm eine nach seiner Ansicht viel zu hohe Prämie berechnet habe, zumal er sein Fahrzeug am 25. Mai 1976 bereits abgemeldet habe, und bat um eine entsprechend reduzierte Rechnung. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin erst durch Übersendung des geänderten Versicherungsscheines vom 17. September 1976, wonach der Beklagte auf der Basis des Kurztarifs lediglich einen Betrag in Höhe von 131,- DM zahlen sollte. Da der Beklagte diesen Betrag - wonach mangels entgegenstehenden Vertrags der Klägerin auszugehen ist - sodann unverzüglich gezahlt hat, ist auch davon auszugehen, daß er bei sofortiger Mitteilung der richtigen Erstprämie diese unverzüglich entrichtet hätte. Da das Schreiben der Klägerin vom 11. November 1976 ersichtlich in Unkenntnis des neuen Versicherungsscheins und der Zahlung des Beklagten verfaßt wurde - es bezieht sich ausdrücklich auf den am 6. Juli 1976 vorgelegten (ersten) Versicherungsschein -, konnte der Beklagte, nachdem er nunmehr genau das getan hatte, was die Klägerin von ihm verlangt hatte, dieses Schreiben nur als Mißverständnis verstehen und die Sache als erledigt ansehen. Unter diesen Umständen ist die Berufung der Klägerin auf die mit diesem Schreiben in Gang gesetzte Frist nach §12 Abs. 3 VVG rechtsmißbräuchlich.
11Da der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da die Revisionssumme unzweifelhaft nicht erreicht ist.
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