Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ss OWi 2225/80

Tenor

Der Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges, der gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG verstößt, ist jedenfalls dann nicht nach § 25 Nr. 2 VersG strafbar, wenn die zur Tatzeit wegen noch möglichen Widerspruchs noch nicht rechtskräftige, aber auch nicht angefochtene Auflage nicht für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erklärt und zudem auch nicht rechtmäßig war.

Ob allein schon wegen fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Straftatbestand des § 25 Nr. 2 VersG entfällt, läßt der Senat offen.


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