Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 161/82

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1982 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das oben bezeichnete Urteil so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.481,59 DM, nebst 13 % Zinsen seit dem 21. April 1981 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagten 75 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagten 92 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 369,36 DM und die Beklagten um 4.481,59 DM.


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