Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 341/82
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Klägerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der sie den Beklagten verpflichten möchte, auf seine Kosten eine notarielle, mit Vollstreckungsunterwerfungsklausel versehene Urkunde über seine im übrigen unstreitige Unterhaltsverpflichtung herstellen zu lassen. Das Amtsgericht hat dieses Prozeßkostenhilfegesuch mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch für die erstrebte Verurteilung bestehe nicht, zudem sei die erhobene Klage mutwillig, weil eine wirtschaftlich denkende Partein angesichts der freiwilligen Unterhaltsleistungen des Beklagten diesen Rechtsstreit nicht führen würde. Gegen diese Prozeßkostenhilfeverweigerung richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie aus, der Beklagte habe nach Aufforderung vom 26. April 1982 den Unterhalt für Mai nur mit erheblicher Verspätung, nämlich Ende Mai 1982 geleistet und hierdurch Grund zu der Annahme gegeben, er werde auch in Zukunft den Unterhalt nicht pünktlich zahlen. Zudem sei zu bedenken, daß sie den denkbar billigsten Weg einer Titulierung ihrer Unterhaltsrechte gewählt habe. Demgegenüber weist der Beklagte darauf hin, daß er in der Vergangenheit immer pünktlich Unterhalt gezahlt habe, der Unterhalt für Mai nur deshalb verspätet geleistet worden sei, weil der Zahlbetrag nach dem Erhöhungsverlangen der Klägerin vom 26. April 1982 zunächst nicht ziffernmäßig festgestanden habe, und daß er im übrigen schon durch Schreiben seiner Anwälte vom 2. Juni 1982 seine Bereitschaft erklärt habe, an der von der Klägerin gewünschten Titulierung mitzuwirken, wenn die Klägerin bereit sei, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
3Die Beschwerde der Klägerin ist nach § 127 ZPO zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
4Zwar ist der Klägerin nach Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein Anspruch auf Titulierung ihrer Unterhaltsrechte nicht zu versagen, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage selbst bei pünktlichen Zahlungen des Unterhaltsschuldners nicht zu verneinen, weil der Unterhaltsgläubiger ein berechtigtes Bedürfnis hat, eine verläßliche Grundlage für seine Unterhaltsberechtigung mit jederzeitiger Vollstreckbarkeit in der Hand zu haben. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht auf Kosten des Unterhaltsschuldners, wenn dieser im übrigen seine Unterhaltspflichten zuverlässig erfüllt. In diesem Falle hat vielmehr der Unterhaltsgläubiger die Kosten selbst zu tragen, wenn er über die zuverlässige Erfüllung der Unterhaltspflichten hinaus in äußerster Vorsorge auch noch für den Fall der Nichterfüllung eine vollstreckbare Urkunde in Händen haben möchte. Das Unterhaltsrecht verpflichtet den Unterhaltsschuldner nur zur regelmäßigen Zahlung von Unterhalt und nicht auch noch, falls er diese Pflichten erfüllt, zur Tragung der für die Titulierung erforderlichen Kosten. Auch aus sonstigen Rechtsgründen ergibt sich keine Anspruchsgrundlage zur Überbürdung dieser Kosten auf den Unterhaltsschuldner. Vorliegend hat der Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in der Vergangenheit im wesentlichen regelmäßig seine Unterhaltspflichten erfüllt. Er hat darüber hinaus mit Ausnahme des Einzelmonats Mai 1982, in dem es nach Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 26. April 1982 zu einer Neuberechnung des Unterhalts gekommen ist, auch in der jüngsten Vergangenheit regelmäßig Unterhalt gezahlt. Allein der Umstand, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Korrespondenz über die Erhöhung der Unterhaltsansprüche kurzfristig den Erhöhungsbetrag zurückgehalten hat, gibt der Klägerin noch keinen Anlaß zur Titulierung ihrer Ansprüche auf Kosten des Beklagten. Das Amtsgericht hat daher zutreffend Prozeßkostenhilfe für die erhobene Klage mangels Erfolgsaussicht verweigert.
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