Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 158/82
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 1982 verkündete Urteil der 3. Zivilklammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind die einzigen Kinder des am 9. Juli 1980 verstorbenen Erblassers xxx und dessen am 30. November 1979 vorverstorbenen Ehefrau xxx. Der Erblasser, dessen Ehefrau und der Beklagte hatten am 7.1.1978 einen notariellen Übertragungsvertrag über ein Grundstück in xxx geschlossen. In § 11 dieses Vertrages haben der Erblasser und seine Ehefrau letztwillig und wechselseitig für den Fall ihres Ablebens unter anderem bestimmt, daß der Überlebende den Vorversterbenden allein und unbeschränkt beerben und Erbe des Letztversterbenden der Beklagte sein solle.
3In § 12 des notariellen Vertrages haben der Erblasser und seine Frau unter anderem Ausführungen dazu gemacht, daß die Klägerin vom elterlichen Vermögen abgefunden sei und haben dabei die ihr zugeflossenen Leistungen im einzelnen aufgeführt. Sie haben angeordnet, daß die Klägerin sich die erhaltenen Leistungen anrechnen lassen müsse, falls sie eventuelle Pflichtteilsansprüche geltend mache. § 12 dieses Vertrages enthält dann die folgende Erklärung, die den Streitpunkt des vorliegenden Rechtsstreits bildet:
4"Unsere Tochter führt gegen unseren Willen und trotz unserer wiederholten Ermahnungen einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel. Trotz bestehender Ehe lebt sie mit einem anderen Mann zusammen und begeht mit diesem ständig Ehebruch. Wir entziehen deshalb unserer Tochter xxx den Pflichtteil nach uns, den Erschienenen zu 1) und 2)."
5Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Vaters. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei Pflichtteilsberechtigte geworden, die Entziehung des Pflichtteils sei unwirksam. Sie hat hierzu behauptet, sie habe mit ihrem früheren Ehemann, dem Zeugen xxx bis zu dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung Mitte 1979 zusammengelebt. Sie habe zwar Beziehungen zu einem anderen Mann, dem Zeugen xxx unterhalten, mit dem sie sich ab und zu getroffen habe. Diese Beziehungen seien von ihrem damaligen Ehemann wohl als belastend, aber nicht als ehezerstörend empfunden worden. Die Beziehungen zu dem Zeugen xxx seien im übrigen nur von kurzer Dauer und wenige Zeit vor dem Tod des Erblassers so weit eingeschränkt gewesen, daß man sie als beendet habe betrachten können. Der Entziehungsgrund, daß sie trotz bestehender Ehe mit einem anderen Mann zusammengelebt und mit diesem ständig Ehebruch begangen habe, sei daher unrichtig. Ende 1980 sei es dann - das ist zwischen den Parteien unstreitig - zur Scheidung von dem Zeugen xxx gekommen. Die Klägerin hat bestritten, seitens des Erblassers wegen ihres Verhaltens abgemahnt worden zu sein.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 9.7.1980 verstorbenen Vaters der Parteien xxx zu erteilen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat behauptet, die Klägerin habe trotz elterlicher Ermahnungen und Abmahnungen bis Januar 1981 mit dem Zeugen xxx in eheähnlicher und ehebrecherischer Gemeinschaft zusammengelebt. Das Verhältnis habe bis Januar 1981 angedauert, bis der Zeuge xxx aus der Ehewohnung der Klägerin ausgezogen sei. Der Beklagte hat weiterhin behauptet, daß der Zeuge sich noch während der bestehenden Ehe der Klägerin wiederholt in deren Wohnung aufgehalten habe. So sei im November 1978, als der Zeuge xxx in einen Kurzurlaub gereist sei, der Zeuge xxx unverzüglich in die Wohnung der Klägerin gezogen. Obwohl er - der Beklagte - seinerzeit sofort mit dem Erblasser zur Wohnung der Klägerin gefahren sei, um dieser Vorhalte zu machen, habe diese jedes Gespräch abgelehnt, den Erblasser vielmehr mit Hilfe von Polizeibeamten aus dem Haus weisen lassen. Der Beklagte hat bestritten, daß es im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Anhaltspunkte für eine Abkehr der Klägerin von der vom Erblasser beanstandeten Lebensführung gegeben habe. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Pflichtteilsentziehung wirksam sei.
11Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Es hat den Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB für gegeben erachtet, wonach der Lebenswandel der Klägerin als ehrlos und unsittlich i.S. dieser Vorschrift bewertet werden müsse. Der Pflichtteilsentzug sei auch nicht gemäß § 2336 Abs. 4 BGB unwirksam geworden, weil nicht genügend Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel sich dauernd abgewandt habe.
12Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Sie stellt in Abrede, ein fortgesetzt ehebrecherisches Verhältnis zu dem Zeugen xxx unterhalten zu haben, zu dem vielmehr eine lose Beziehung mit gelegentlichem Ehebruch bestanden habe. Sie behauptet, ihr früherer Ehemann, der Zeuge xxx habe diese Beziehungen zwar als eine Belastung, jedoch nicht als ehezerstörend angesehen. Die Beziehungen hätten sich grundsätzlich außerhalb der ehelichen Wohnung abgespielt und seit Mitte 1979 an Intensität verloren. Seit dieser Zeit habe sie sich nur noch gelegentlich mit dem Zeugen xxx getroffen. In Anbetracht der Wandlung der moralischen Vorstellungen und der rechtlich durchsetzbaren Sittlichkeitsnormen könne ein solches Verhalten nicht mehr unter § 2333 Nr. 5 BGB subsumiert werden. Im übrigen seien die Beziehungen im Januar 1980 beendet worden.
13Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seiner Auffassung fest, daß das Verhalten, das von der Klägerin weitgehend eingeräumt werde, die Entziehung des Pflichtteils durch die Eltern der Parteien nach § 2333 Nr. 5 BGB rechtfertige.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
15Der Senat hat zur Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Vaters (9.7.1980) die Beziehungen zum Zeugen xxx endgültig aufgegeben gehabt habe, die Klägerin selbst befragt, die die Beendigung des Verhältnisses im Januar 1980 behauptet hat, und sodann den Zeugen xxx uneidlich vernommen.
16Der Zeuge xxx hat bekundet:
17Die Beziehungen zur Klägerin haben bis zum 17.1.1981 gedauert. An diesem Tage bin ich in den Urlaub gefahren. Auf Vorhalt: Es war nicht 1980, sondern 1981. Ich weiß das deshalb genau, weil ich damals in Urlaub gefahren bin. Ich hatte damals eine Fahrt nach xxx gebucht.
18Der Senat hat außerdem die Akten 178 F 221/78 AG Dortmund zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB besteht nicht, da der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch nicht zusteht.
21Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß der Klägerin der Pflichtteil nach § 12 des Übertragungsvertrages vom 7.11.1978 wirksam entzogen worden ist. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommene Wertung des Entziehungsgrundes des § 2333 Nr. 5 BGB gerichteten Angriffe, daß sich die Moralvorstellungen geändert hätten und daß die Entscheidungsfreiheit des Individuums den moralischen und sozialen Interessen der gesamten Familie vorgehe, greifen nicht durch. Zwar ist nicht zu leugnen, daß der Gesetzgeber aus durchaus anerkennenswerten Motiven zunehmend bemüht ist, die Gestaltung der Beziehungen von Ehepartnern untereinander und auch zu Dritten möglichst diesen, ohne gesetzgeberische Regelungen, zu überlassen. So mag auch das eheähnliche Zusammenleben unverheirateter Partner nach heutigen Wertvorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr zu beanstanden sein. Aus dieser Liberalisierung kann jedoch nicht auf eine Sanktionierung des Ehebruchs geschlossen werden. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 2 des Grundgesetzes, der ihr das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit einräume, geht fehl, da andererseits nach Art. 6 des Grundgesetzes die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Es kann letztlich dahinstehen, inwieweit bei der weitgehenden Liberalisierung der sexuellen Beziehungen im allgemeinen auch Beziehungen von verheirateten Ehepartnern mit Dritten vom Staat und der Gesellschaft toleriert werden, da nicht außer Betracht bleiben kann, daß § 2333 Nr. 5 BGB nicht so sehr auf das Wertgefühl der Allgemeinheit zu beziehen ist, sondern in erster Linie nach den für den Lebenskreis des Erblassers geltenden Ehe- und Sittengesetzen zu beurteilen ist. Dabei ist darauf abzustellen, daß es um Vermögenswerte geht, die der Erblasser erworben hat, und die er im Erbfall nach seinen Vorstellungen verteilt sehen will. In diesem Zusammenhang gesehen beschränkt sich die Aufgabe des Gesetzgebers darauf, durch entsprechende gesetzliche Regelungen Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Das kann aber nicht dazu führen, daß die Bewertung eines Verhaltens als ehrlos und sittenwidrig, das auch heutzutage noch nicht als die Regel, sondern als ein mißbilligter Ausnahmefall angesehen wird, dem Erblasser genommen wird. Es unterliegt nach Auffassung des Senats keinem Zweifel, daß ein ehebrecherisches Verhältnis einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 2333 Nr. 5 BGB darstellt, wobei die Intensität dieses Verhältnisses dahinstehen kann, da vorliegend bereits aufgrund der langen Zeitdauer von einem fortgesetzten ehebrecherischen Verhältnis gesprochen werden muß. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Ehemann der Klägerin bereits im September 1978 die Ehe-Scheidungsklage erhoben hat und er durch Schreiben vom 20.9.1978 den Zeugen xxx sich aufgefordert hat, das Grundstück und das Haus der Parteien nicht mehr zu betreten. Allein dieses Schreiben zwingt zu dem Schluß, daß die Beziehungen der Klägerin zum Zeugen xxx nicht nur außerhalb der Ehewohnung abgespielt haben und daß darüber hinaus, entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin, ihre Beziehungen zum Zeugen xxx ihren Ehemann durchaus belastet haben.
22Die Entziehung ist auch nicht nach § 2336 Abs. 4 BGB unwirksam geworden, da die Klägerin im Zeitpunkt des Erbfalles ihre Beziehungen zu dem Zeugen xxx noch nicht aufgegeben hatte. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung unmißverständlich und absolut glaubwürdig bekundet, daß das Verhältnis zur Klägerin bis zum 17. Januar 1981 angedauert habe.
23Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO
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