Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 20/83

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Gegenstandswert der sofortigen ersten - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf je 5.000,- DM festgesetzt.


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