Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 125/83
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Die Parteien sind seit dem ... rechtskräftig geschieden. In dem vorliegenden Verfahren verfolge die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Sie berühmt sich einer Ausgleichsforderung in Höhe von 10.000,- DM.
3Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe in der Annahme versagt, daß eine rechtskräftige Scheidung noch nicht vorliege. In der Nichtabhilfeentscheidung hat das Familiengericht die Versagung damit gerechtfertigt, daß im vorliegenden Fall eine Ausgleichsforderung im Hinblick auf § 1378 Abs. 2 BGB ausscheide.
4Die Beschwerde ist gem. § 127 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
5Nach § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Das Familiengericht geht zu Recht davon aus, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im vorliegenden Fall mit der Rechtskraft der Scheidung aufgehoben worden ist (vgl. allgemein hierzu Palandt-Diederichsen, 42. Aufl., § 1372 BGB Anm. 2). Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 1378 Abs. 2BGB auch dann maßgeblich, wenn für die Berechnung der Ausgleichsforderung gem. § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen ist. Das entspricht der nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. hierzu die Nachweise bei Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., S. 516, 517 sowie Münchener Kommentar - Gernhuber, § 1378 Anm. 7; abweichend vor Inkraftreten des 1. Eherechtsgesetzes im wesentlichen nur Ziege NJW 1964, 2394). Dies folgt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung daraus, daß § 1378 Abs. 2 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten der Gläubiger darstellt. Nur in besonders gelagerten Fällen geht nach dem Willen des Gesetzes das Recht auf Zugewinnausgleich anderen Forderungen vor (vgl. hierzu § 1390 BGB). Auf der Grundlage des 1. Eherechtsgesetzes hat allerdings D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts, Randnummer 785) die Auffassung vertreten, aus dem Wesen des Verbundes sei abzuleiten, daß der Stichtag gem. § 1384 BGB auch maßgeblicher Stichtag im Sinne von § 1378 Abs. 2 BGB sein müsse. Anderenfalls könne im Verbund die Zugewinnforderung nicht zutreffend festgestellt werden. Mit dieser Argumentation übersieht Schwab aber, daß die von ihm aufgezeigte Schwierigkeit nicht nur dann besteht, wenn über den Zugewinn im Verbund zu entscheiden ist. Ähnliche Schwierigkeiten ergaben sich schon vor 1977 (und auch jetzt) dann, wenn vorzeitiger Zugewinn gem. §§ 1385, 1386 BGB vorzeitig begehrt wird. Dann endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 1388 BGB mit Rechtskraft des Urteils, das den vorzeitigen Zugewinnausgleich regelt. Auch in derartigen Verfahren kann sich also die Notwendigkeit ergeben, eine Verschuldung, die in der Zeit zwischen dem Berechnungszeitpunkt für die Ausgleichsforderung und dem zukünftigen Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes entstanden ist, zu berücksichtigen. Die Einführung des Verbundprinzips durch das 1. Eherechtsgesetz gibt daher keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu § 1378 Abs. 2 BGB aufzugeben.
6Stichtag gem. § 1384 BGB ist im vorliegenden Fall der 10. Oktober 1980. Der Antragsgegner hat im Scheidungsverfahren eingehend dazu vorgetragen, daß nach dem Stichtag eine erhebliche Verschuldung daraus erwachsen ist, daß er versucht hat, zusammen mit Arbeitskollegen die zusammengebrochene Firma ihres Arbeitgers fortzuführen (vgl. nierzu den Schriftsatz vom 1.12.1981, GA Bl. 56, 57 des Scheidungsverfahrens, sowie das Protokoll vom 16.12.1981, GA Bl. 59 des Scheidungsverfahrens). Diesem Vortrag ist die Antragstellerin weder in dem früheren Scheidungsverfahren noch im jetzigen Verfahren entgegengetreten. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei dem Antragsgegner nach dem 10.10.1980, aber vor dem 2.12.1982 eine Verschuldung eingetreten ist, die die Höhe des behaupteten Ausgangsvermögens von 20.000,- DM weit übersteigt. Bei dieser Sachlage hat das Familiengericht Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu Recht versagt.
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