Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 116/82

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1982 so abgeändert:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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