Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 116/82
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1982 so abgeändert:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543IZPO abgesehen)
3Die Berufung hat Erfolg.
4Auf Antrag der Klägerin, dem die Beklagte widersprochen hat, war durch Urteil die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen.
5Die Hauptsache hat sich dadurch erledigt, daß aufgrund der freiwilligen Bewilligung der Verfügungsbeklagten eine weitere Vormerkung mit dem gleichen Inhalt ins Grundbuch eingetragen worden ist.
6Sodann hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, daß die Verfügungsklägerin die Löschung beider Vormerkungen bewilligt hat und die Vormerkungen daraufhin gelöscht worden sind.
7Die Hauptsache war für erledigt zu erklären, weil die einstweilige Verfügung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses berechtigt und damit aufrecht zu erhalten war. Es liegen keine "veränderte Umstände" im Sinne von §§ 927 I, 936 ZPO vor, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätten. Diese liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts insb. nicht darin begründet, daß die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist nach § 927 ZPO nicht gewahrt hätte. Die Verfügungsklägerin hat die ursprünglich vom Amtsgericht durch Beschluß vom 26.1.1981 erlassene einstweilige Verfügung nämlich vollzogen. Sie hat diese zustellen lassen und die Vormerkung binnen 1 Monats beantragt. Diese ist daraufhin auch eingetragen worden. Das war ausreichend. Die Verfügungsklägerin brauchte diese Vollziehung nicht ein zweites Mal zu wiederholen, weil das Landgericht durch Urteil vom 26.6.1981 die einstweilige Verfügung aufgehoben hatte. Zwar hatte dies materiell-rechtlich zur Folge, daß die Vormerkung erlosch. Dies ergibt sich aus § 895 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Es läßt sich darüber hinaus mit dem Bundesgerichtshof (BGH Z 39, 23) aus § 25 S. 1 GBO folgern, bei dessen Anwendung auf § 868 Abs. 1 ZPO Bedacht zu nehmen ist. Das bedeutet, daß dann, wenn aufgrund eines vollstreckbaren Titels eine Zwangshypothek eingetragen war, bei Aufhebung des Titels der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek bewirbt. Da es keine Eigentümer-Vormerkung gibt, heißt dies hier sinngemäß, daß die Vormerkung erlischt.
8Dies bedeutet indes nicht, daß zur Neubegründung eine Neueintragung aufgrund neuen Antrags erforderlich war. Dazu ist zwar gemäß § 885 BGB regelmäßig neben der vom Senat erfolgten Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Eintragung nötig, die normalerweise der einstweiligen Verfügung nachfolgt. Hier bestand jedoch zum Zeitpunkt des Senatsurteils am 25.1.1982 die Eintragung der ursprünglichen Vormerkung unverändert fort. Es wäre ein kostenaufwendiger Formalismus, in einem solchen Fall eine erneute Eintragung aufgrund einer entsprechenden Antrags zu verlangen, um eine inhaltlich gleiche Eintragung zu erreichen. Dies würde auch zu einer verwirrenden Doppeleintragung führen. Zwar wird in der Literatur eine solche Forderung gleichwohl erhoben (so offenbar Stein-Jonas-Grunsky, § 929 ZPO, Anm. A. I. 1; Thomas-Putzo, § 929 Anm. 2a ZPO). Dies kann jedoch bereits aus den angeführten Erwägungen heraus nicht überzeugen.
9Auch Sinn und Zweck der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gebieten keine erneute Vollziehung. Die Vollziehungsfrist soll eine Vollstreckung nach Veränderung der Umstände und eine Überrumpelung des Schuldners verhindern (Thomas-Putzo, § 929 Anm. 2a ZPO).
10Die Umstände haben sich aber nicht verändert, wenn nach zwischenzeitlicher Aufhebung die ursprünglich ergangene einstweilige Verfügung bestätigt wird. Der Schuldner wird auch nicht überrumpelt: er hat die zwischenzeitlich erloschene Vormerkung im Grundbuch belassen und wird dadurch, daß das unrichtig gewesene Grundbuch nunmehr wieder mit der wahren Rechtslage übereinstimmt, nicht überrascht.
11Dies wäre nur anders zu beurteilen - und nur so läßt sich auch die Entscheidung des Kammergerichts in RPfl. 1981, 119 verstehen -, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit die Löschung im Grundbuch bewirkt hätte. Dann verdient er erneut Schutz durch eine erneute Vollziehungsfrist; dann bedarf es auch zur Neubegründung der Vormerkung der erneuten Eintragung. Bei bestehenbleibender Eintragung entfallen diese Gesichtspunkte jedoch. Mit Zöller-Scherübl, § 929 Anm. II und Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 929 Anm. 2 A ist demzufolge davon aus zugehen, daß es dann keiner erneuten Eintragung und keiner erneuten Vollziehung bedarf.
12Dies gebieten auch die Rangverhältnisse nicht. Rangprobleme sind im vorliegenden Fall belanglos, da zwischen Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht (10.09.1981) und Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch den Senat (25.01.1982) keine weiteren Eintragungen erfolgt sind. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Rangverhältnisse durch einfache Berichtigung nach §§ 25, 22 GBO richtig gestellt werden.
13Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus der Tatsache, daß es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt.
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