Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 188/83

Tenor

Die angefochtenen Entscheidungen werden abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

„3) Vom Rentenkonto Nr. ######## des Antragsgegners bei der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden Anwart-

schaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 348,10 DM,

bezogen auf den 31. März 1982, auf das Rentenkonto Nr.

######## der Antragstellerin bei der Landesversicherungs-

anstalt Westfalen in N übertragen.

4) Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Leistungen aus

der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der

Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 – Versicherungsnummer

############# – wird auf dem Rentenkonto Nr. ######## der

Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in

N eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich

18,19 DM, bezogen auf den 31. März 1982, begründet.

Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit bei der Zusatz-

versorgungskasse der Stadt Z1 eine über monatlich

36,38 DM hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische Ver-

sorgungsrente erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der

Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbe-

halten.“

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Verbundurteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.


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