Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 188/83
Tenor
Die angefochtenen Entscheidungen werden abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
„3) Vom Rentenkonto Nr. ######## des Antragsgegners bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden Anwart-
schaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 348,10 DM,
bezogen auf den 31. März 1982, auf das Rentenkonto Nr.
######## der Antragstellerin bei der Landesversicherungs-
anstalt Westfalen in N übertragen.
4) Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Leistungen aus
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der
Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 – Versicherungsnummer
############# – wird auf dem Rentenkonto Nr. ######## der
Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen in
N eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich
18,19 DM, bezogen auf den 31. März 1982, begründet.
Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit bei der Zusatz-
versorgungskasse der Stadt Z1 eine über monatlich
36,38 DM hinausgehende Anwartschaft auf eine dynamische Ver-
sorgungsrente erworben hat, die noch verfallbar ist, bleibt der
Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbe-
halten.“
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Verbundurteils.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe:
2Die Parteien haben einander am 10.11.1961 geheiratet. Die Ehescheidungsantragsschrift der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3. April 1982 zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit vom 01.11.1961 bis zum 31.03.1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsgegner außerdem eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Zusatzversorgungskasse der Stadt Z2. Bezüglich der Anwartschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung lag dem Amtsgericht die Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) vom 02.06.1982 vor, aus der sich ergab, daß die Antragstellerin während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 20,60 DM erworben hatte. Mit der Auskunftserteilung hatte die LVA darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16.06.1981 (NJW 1981, 2177) entschieden hatte, daß die Zugrundelegung unterschiedlicher Tabellenwerte für die Bewertung der Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung für Frauen und Männer mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Sie hatte ferner erläutert, daß der erteilten Auskunft statt der nicht mehr anwendbaren Tabellenwerte die tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte der ersten fünf Jahre zugrunde lägen und daß sie nach Vorliegen einer gesetzlichen Neuregelung eine ergänzende Auskunft erteilen werde. Das Amtsgericht hat jedoch eine neue Auskunft nicht abgewartet, sondern das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf der Grundlage der LVA-Auskunft vom 02.06.1982 vorgenommen. Es hat der in dieser Auskunft ausgewiesenen monatlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 20,60 DM die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Antragsgegners in Höhe von monatlich 739,20 DM (BfA-Auskunft vom 10.12.1982) gegenübergestellt und die Hälfte des Differenzbetrages, nämlich 359,30 DM, vom BfA-Rentenkonto des Antragsgegners auf das LVA-Rentenkonto der Antragstellerin übertragen.
3Die Anwartschaft des Antragsgegners auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 vom 04.01.1983 gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB ausgeglichen. Es hat dem Antragsgegner aufgegeben, zur Begründung einer Rentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von monatlich 18,19 DM auf deren LVA-Rentenkonto Beiträge in Höhe von 3.359,00 DM in monatlichen Raten von 100,00 DM zu zahlen. Damit wollte es den Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine nicht dynamische Versicherungsrente ausgleichen, die nach der genannten Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 in Höhe von monatlich 161,84 DM auf die Ehezeit entfiel. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
4Gegen die nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommene Ausgleichung der Anwartschaft des Antragsgegners auf Zusatzversorgung richtet sich die nach den §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO, § 53 b Abs. 2 FGG statthafte Beschwerde der LVA. Diese verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1983 (FamRZ 1983, 342), mit der § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig erklärt worden ist, und bittet um verfassungskonforme Abänderung.
5Der Antragsgegner hat sich der Beschwerde mit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde angeschlossen, mit der er sich gegen die nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorgenommene Rentensplitting-Entscheidung des Amtsgerichts wendet. Er beruft sich auf die unter dem 05.05.1983 erteilte neue Rentenauskunft der LVA, nach der die Antragstellerin während der Ehezeit eine monatliche Rentenanwartschaft von 43,00 DM erworben hat und nicht nur von 20,60 DM, wie die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft ausgewiesen hatte. Die neue Auskunft stützt sich auf die gesetzliche Neuregelung der Tabellenwerte für die ersten fünf Kalenderjahre der Versicherungszeit im Haushaltsbegleitgesetz 1983.
6Beschwerde und Anschlußbeschwerde sind zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich im Hinblick auf das Erfordernis einer Beschwer aus der besonderen Stellung der am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versicherungsträger. Diese sind grundsätzlich bereits dann durch eine Versorgungsausgleichsentscheidung in ihrem Recht beeinträchtigt, wenn der angeordnete Ausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH FamRZ 1981, 132 = NJW 1981, 1274; FamRZ 1982, 155). Da der vom Amtsgericht vorgenommene Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf Zusatzversorgung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist - § 1587 b Abs. 3 BGB, auf den sich die Entscheidung stützt, ist verfassungswidrig -, kann dem Rechtsmittel der LVA eine Beschwer im Sinne der BGH-Rechtsprechung nicht abgesprochen werden. Andererseits ist die LVA jedenfalls dadurch beschwert, daß das Amtsgericht, ohne daß der Antragsgegner einen dahingehenden Antrag gestellt hatte, ihm gestattet hatte, die ihm aufgegebene Beitragszahlung in monatlichen Raten zu entrichten.
7Auch die Anschlußbeschwerde ist zulässig. Daß grundsätzlich Anschlußrechtsmittel auch im Bereich der im Ehescheidungsverbundurteil entschiedenen familienrechtlichen Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft sind, entspricht überwiegender Meinung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1980, 233 = NJW 1980, 702; FamRZ 1982, 475; FamRZ 1983, 154 = BGHZ 86, 51; Zöller/Philippi, ZPO, 13. Auflage, § 629 a Anm. VII; Rolland, 1. EheRG, 2. Auflage, § 629 a ZPO Rdnr. 8 ff.). Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen jedoch eine Verfahrenssituation, in der ein Ehegatte ein Rechtsmittel eingelegt hat und der andere sich diesem Rechtsmittel angeschlossen hat, Situationen also, in denen die parteimäßig gegensätzliche Interessenlage, wie sie dem normalen Zivilprozeß eigen ist und wie sie vielfach als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anschließung in FGG-Rechtsmittelverfahren angesehen wird, gegeben ist. Es könnte demnach nicht zweifelhaft sein, daß die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners zulässig wäre, wenn die Antragstellerin statt der LVA Beschwerde mit demselben Änderungsbegehren eingelegt hätte. Die Tatsache, daß nunmehr die LVA – wenn auch im eigenen Interesse – ein Beschwerdeziel verfolgt, das im Ergebnis gerade auch der Antragstellerin gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung Vorteile bringt, bedeutet hier jedoch aus der Sicht des Antragsgegners und in der Auswirkung auf seine Rechtsposition nichts wesentlich anderes, als wenn die Antragstellerin selbst mit einem eigenen Rechtsmittel die zu seinen Lasten gehende Besserstellung erstrebte. Der Erfolg der Beschwerde ist in jedem Falle auch ein Erfolg der Antragstellerin, so daß auch in der hier gegebenen Konstellation letztlich eine Auseinandersetzung um gegenläufige Interessen der Parteien stattfindet. Der Senat sieht deshalb die Bedenken der Antragstellerin gegen die Zulässigkeit der Anschließung als unbegründet an.
8Gegen diese Auffassung kann aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.10.1981 (FamRZ 1982, 36, 38) nichts hergeleitet werden. Der BGH hat darin zwar die Anschlußbeschwerde eines Ehegatten, der sich der weiteren Beschwerde eines Versorgungsträgers (Freistaat Bayern) angeschlossen hatte, als unzulässig angesehen. Die Unzulässigkeit war jedoch in mangelndem Rechtsschutzinteresse begründet, weil mit der Anschließung ohne jede Abweichung dasselbe Ziel, das der Freistaat Bayern mit der weiteren Beschwerde erreichen wollte, erstrebt wurde. Die Frage, ob für eine Anschließung im Versorgungsausgleichsverfahren die Gegnerstellung zu dem Hauptrechtsmittel zu fordern ist und ob diese im Verhältnis zwischen einem Versicherungs- oder Versorgungsträger und dem anschlußrechtsmittelführenden Ehegatten gegeben sein kann, konnte der BGH infolgedessen offen lassen.
9Beschwerde und Anschlußbeschwerde hatten den erstrebten Erfolg. Auf die Beschwerde war die das Anrecht des Antragsgegners betreffende amtsgerichtliche Entscheidung (Ziffer 4 der Urteilsformel) nach den Regeln des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I 1983, 105), das am 01.04.1983 in Kraft getreten ist, abzuändern. Die Bestimmungen des VAHRG sind an die Stelle des am 27.01.1983 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 BGB getreten, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Zum Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners auf die nicht dynamische Versicherungsrente, die die Zusatzversorgungskasse der Stadt Z1 als Träger der Versicherung in ihrer Auskunft vom 04.01.1983 mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil auf 161,84 DM monatlich beziffert hat, waren zu Lasten des bei der Zusatzversorgungskasse bestehenden Versorgungsanrechts des Antragsgegners auf dem LVA-Rentenkonto der Antragstellerin Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 18,19 DM zu begründen (§ 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB). Die Begründung war in dieser Weise vorzunehmen, weil die Zusatzversorgungskasse ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist und ihr Versorgungswerk, wie ihrer Auskunft vom 10.05.1983 zu entnehmen ist, eine Realteilung, die vor dem "Quasi-Splitting" durch Begründung Vorrang hätte (§ 1 Abs. 2 VAHRG), nicht vorsieht.
10Auszugleichen war nur die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente, weil die Anwartschaft auf die dynamische Zusatzversorgungsrente nicht als unzerfallbar (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) angsehen werden konnte (BGH FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989). Die Dynamisierung der statischen Versicherungsrente unter Anwendung der BarwertVO (BGBl. I 1977, 1014) führte zu dem vom Amtsgericht zutreffend errechneten Monatsbetrag von 36,38 DM einer wertmäßig entsprechenden Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Hälfte dieses Betrages, nämlich 18,19 DM, unterlag dem Ausgleich durch "Quasi-Splitting".
11Erwirbt der Antragsgegner später bei Eintritt des Versorgungsfalles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, die mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil in der Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 04.01.1983 mit 282,00 DM monatlich beziffert worden ist, dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits jetzt im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen – dynamisierten – Versicherungsrente andererseits (36,38 DM monatlich) gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Auf diese Rechtsfolge hat der Senat in der Beschlußformel deklaratorisch hingewiesen.
12Die von der beteiligten Zusatzversorgungskasse in ihrer Eingabe vom 04.08.1983 geäußerten Bedenken gegen den Ausgleich durch "Quasi-Splitting" konnten bei der getroffenen Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Sie betreffen interne Schwierigkeiten, die die tatsächliche Abwicklung des "Quasi-Splitting" nach sich ziehen mag, die jedoch an dem für den Senat verbindlichen Willen des Gesetzgebers, daß der Ausgleich nach den Regeln des VAHRG vorzunehmen ist, nichts zu ändern vermögen.
13Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners war der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Antragstellerin während der Ehezeit nicht nur eine Anwartschaft auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 20,60 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, sondern eine solche von 43,00 DM. Dies führte zur Herabsetzung des vom Rentenkonto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragenden Anwartschaftsbetrages von 359,30 DM – so die angefochtene Entscheidung – auf 348,10 DM monatlich (§ 1587 b Abs. 1 BGB). Das ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
14Auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft
15des Antragsgegners: 739,20 DM.
16Auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft
17der Antragstellerin: 43,00 DM
18Mehrerwerb des Antragsgegners: 696,20 DM
19Durch Übertragung auszugleichende Hälfte: 348,10 DM.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
21Der Senat hat ohne die in § 53 b Abs. 1 BGB vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden, weil der klare Sachstand keinen Anlaß zur Erörterung mit den Beteiligten gab und lediglich Rechtsfragen zu bescheiden waren, zu denen sich die Beteiligten schriftlich haben äußern können. Gegen die ihnen mitgeteilte Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, haben die Beteiligten Bedenken nicht erhoben.
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