Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 112/83

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Februar 1983 verkündete Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unstatthaft zurückgewiesen wird.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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