Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 1/83

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1982 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 555.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte darf die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutscher Bank, ... erbringen, die Kläger durch ebensolche Bürgschaft der Kreissparkasse Halle.


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