Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 36/83

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Schadensfall vom 18./19.12.1981 Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren, soweit nicht die Ausschlußklauseln §4 I 6 a AHB und §4 II 2 AHB eingreifen. Soweit Ersatz für Gewässerschäden begehrt wird, ist der Deckungsschutz auf 2/3 beschränkt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Berufung - bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.


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