Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 428/83
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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Gründe:
2Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft, in der er sich aufgrund Urteils des Landgerichts ... vom 30. Mai 1975 befindet, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an. Auch nach Auffassung des Senats läßt die mehrfache eigenmächtige Unterbrechung der Strafhaft durch den Verurteilten, und zwar für jeweils beträchtliche Zeiträume - die vor einem Jahr erfolgte Urlaubsüberziehung um vier Monate beging der Verurteilte, obwohl er gegen einen die bedingte Entlassung ablehnenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer Beschwerde eingelegt hatte - erkennen, daß der Verurteilte nicht bereit ist, sich den ihm gestellten Anforderungen entsprechend zu verhalten. Eine günstige Prognose läßt sich derzeit nicht stellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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